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Geschäftsnummer: SB.2012.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.08.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006


Eine vom Pflichtigen indirekt beherrschte Unternehmung X vereinnahmte Honorare, die aufgrund der vom Pflichtigen geleisteten VR-Tätigkeit bei verschiedenen Unternehmen anfielen. Es liegen keine Hinweise für eine Leistung der X an die verschiedenen Unternehmen vor, auch besteht kein (schriftlicher) Mandatsvertrag zwischen diesen und der X. Die Leistungen sind daher als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb des Pflichtigen zu versteuern. Daran ändert eine abweichende sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Einkünfte nichts.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFTRAG
RECHTSKRAFT
SOZIALVERSICHERUNGSABZÜGE
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWALTUNGSRAT
VERWALTUNGSRATSHONORAR
VERWALTUNGSRATSMANDAT
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00078

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 31. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch die C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A/B deklarierten in der Steuererklärung 2006 ein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am 30. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Dabei rechnete er dem Pflichtigen insbesondere und hier einzig interessierend Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Berater verschiedener Unternehmen auf, welche der Pflichtige nicht persönlich, sondern über die von ihm (indirekt über ein Holdinggesellschaft) beherrschte D AG, in E, vereinnahmt hatte.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 3. November 2011 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 20. April 2012 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs ebenfalls vollumfänglich ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. April 2012 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Pflichtigen sei für die Steuerperiode 2006 mit Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzulegen. Hinsichtlich des Vermögens blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Ausserdem beantragten die Pflichtigen die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Verwaltungsratshonoraren zutreffend und umfassend dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demnach fällt die Tätigkeit als Verwaltungsrat gemäss ständiger Rechtsprechung in den Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit, und entsprechende Honorare sind gemäss § 17 Abs. 1 StG bei der als Verwaltungsrat tätigen natürlichen Person steuerbar (BGE 121 I 259; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A, Zürich 2006, § 17 N. 18 mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann beim seitens einer juristischen Person delegierten Verwaltungsrat vereinbart werden, die Entschädigung an diese auszurichten. Dazu bedarf es allerdings einer vorgängigen klaren Absprache und hinsichtlich der Delegation des Verwaltungsrats als Vertreter der juristischen Person eines sachlichen Hintergrunds. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann die Beweislast für die Behauptung, das Verwaltungsratshonorar stehe nicht dem Verwaltungsrat persönlich zu, sondern einer Drittperson, dem Verwaltungsrat zugewiesen (RB 1979 Nr. 28).

2.1 Die seitens der D AG für die Tätigkeiten des Pflichtigen vereinnahmten Honorare betrugen 2006 Fr. …. Trotz entsprechender Untersuchung hat der Pflichtige keine schriftlichen Mandatsverträge zwischen den jeweiligen Gesellschaften und der D AG beibringen können. Beschwerdeweise beruft sich der Pflichtige auf die Tatsache, dass der Auftrag keine Formerfordernisse kenne. Auch wenn dies grundsätzlich zutrifft, erscheint es doch eher als ungewöhnlich, dass sämtliche der vom Pflichtigen gehaltenen Verwaltungsrats- bzw. Beratermandate ohne schriftliche Mandatsverträge abgewickelt worden sein sollen. Dies erklärt sich auch nicht mit "Turn-around-Situationen" und ist auch deswegen kaum nachvollziehbar, da es sich bei den Gesellschaften auch um grössere, teils börsenkotierte Gesellschaften gehandelt hat. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für die Annahme einer Delegation des Pflichtigen seitens der D AG in die Verwaltungsräte der von ihm beratenen Gesellschaften (etwa Beteiligungsverhältnisse, Zusammenarbeit bei Produktion oder Vertrieb oder Ähnliches mehr) hat der Pflichtige nicht behaupten lassen und ist auch in den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der auch von der Vorinstanz letztlich gezogene Schluss nahe, dass der Pflichtige diese Mandate "ad personam" aufgrund seiner zahlreichen Erfahrungen in Turn-around- und Sanierungssituationen erhalten hat. Inwieweit dabei jeweilen eine eigentliche Tätigkeit als Verwaltungsrat im Vordergrund gestanden hat oder zusätzlich eine weitere Beratertätigkeit für die jeweilige Unternehmung, ist nicht von Bedeutung: Beide Tätigkeiten sind offensichtlich von einem Vertragsverhältnis umfasst und umfassend als Verwaltungsratshonorar abgerechnet und entschädigt worden. Dem Pflichtigen gelingt bei dieser Sachlage weder der Beweis eines Delegationsverhältnisses seitens der D AG noch eines "anderen" Beratungsmandats an die D AG, welches die streitbetroffenen Honorare steuerlich der D AG zuordnen liesse. Aufgrund der den Pflichtigen hierfür treffenden Beweislast (vgl. E. 2 vorstehend) sind die von der D AG vereinnahmten Honorare damit durch die Vorinstanz zu Recht dem Pflichtigen persönlich zugewiesen worden.

Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Tätigkeit des Pflichtigen als unselbständigen Erwerb qualifiziert: Der Verwaltungsrat ist in ein Konkurrenzverbot eingebunden (Rolf Water, Basler Kommentar, 2008, Art. 717 OR N. 18) und hat aktienrechtliche Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären zu erfüllen. Unter anderem aus diesen Gründen gilt die Tätigkeit des Verwaltungsrats eben in ständiger Rechtsprechung als unselbständig. Inwieweit vorliegend ein angeblich vom üblichen Verwaltungsratsmandat abweichender Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Pflichtigen zu einer anderen Qualifikation als selbständiger Erwerb führen soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil betont doch der Pflichtige, dass er seine Beratungstätigkeit jeweilen von einer Wahl in den Verwaltungsrat, in der Regel in der Funktion des Präsidenten oder Vizepräsidenten der betreffenden Gesellschaft, abhängig mache. Dies erscheint gerade in Sanierungs- und Turn-around-Situationen nachvollziehbar, bringt aber in aller Regel eine noch deutlich intensivere Einbindung des Pflichtigen in operative Führungsaufgaben mit sich als bei einem "gewöhnlichen" Verwaltungsratsmandat. Erst recht ist damit auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen.

2.2 Die Rechtskraft einer Einschätzung bezieht sich stets und ausschliesslich auf die betreffende Steuerperiode (RB 2000 Nr. 124). Daher können Rechtsfragen, die in ähnlicher Weise schon in früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden wurden, neu beurteilt werden, ohne dass für den Steuerpflichtigen eine Bindung an das früher Verfochtene, Zugelassene oder Entschiedene bestünde, sofern dadurch nicht eine Verletzung von Treu und Glauben geschaffen würde (VGr, 19.12.2002, SB89/0055). Dabei vermag in der Regel nur eine individuelle und konkrete behördliche Zusicherung den Vertrauensschutz des guten Glaubens zu begründen (NStP 2004 Nr. 28). Weiter geht auch der Schutz des Vertrauens der Pflichtigen in eine einheitliche Rechtsordnung bei der gegebenen Sachlage nicht.

Offensichtlich ist bis in die Steuerperiode 2006 die Art der Vereinnahmung der Honorare des Pflichtigen in die D AG weder AHV- noch steuerrechtlich je beanstandet worden, ebenso wenig wurden die Mehrwertsteuerabrechnungen der D AG je beanstandet. Indessen können sich weder die D AG noch der Pflichtige auf eine ausdrückliche, individuelle und konkrete Zusicherung berufen, die bisher tolerierte Abrechnungsart sei korrekt und werde auch zukünftig hingenommen. Damit hat es dem Beschwerdegegner eben tatsächlich frei gestanden, den relevanten Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht ergänzend abzuklären und in der offenen Steuerperiode neu zu würdigen.

2.3. Die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Art der Vereinnahmung und Deklaration der Verwaltungsratshonorare eine Steuerumgehung darstellt, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter geprüft zu werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   14'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.       120.--  Zustellkosten,
Fr.   14'120.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…