{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00085_14-11-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212380&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "832ebffeb3d1e38805f376870fb34638"}, "Num": [" SB.2012.00085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.14.1  SB.2012.00085"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.14.1  SB.2012.00085"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.14.1  SB.2012.00085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2004) | Steuerbezug / Ehegattenhaftung:  Die Solidarhaftung der Ehegatten entf\u00e4llt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunf\u00e4hig ist (E. 2.1). Bei der Umschreibung der Zahlungsunf\u00e4higkeit sind alle erheblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen und gelten insbesondere dann strenge Anforderungen an deren Nachweis, wenn die Mittellosigkeit des einen Ehegatten wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten des anderen Ehegatten beruht. Es w\u00fcrde n\u00e4mlich Sinn und Zweck der Haftungsbeschr\u00e4nkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden k\u00f6nnte, zu deren Gunsten der Gatte seine Mittellosigkeit herbeigef\u00fchrt hat (E. 2.2).  Indem der Beschwerdef\u00fchrer das gemeinsam bewohnte Eigenheim auf seine Ehefrau \u00fcbertagen hat, hat er seine pers\u00f6nliche Verm\u00f6genssituation gutwillig verschlechtert. Ob dieser Vorgang nun schenkungshalber oder im Rahmen einer g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit dieser Verm\u00f6gensverschiebung eine Entreicherung durch Verminderung der Aktiven und so seine Mittellosigkeit selber herbeigef\u00fchrt hat, weshalb es der Ehefrau verwehrt bleiben muss, sich darauf zu berufen und die Haftungsbeschr\u00e4nkung zu beanspruchen (E. 3.3). Hinzu kommt, dass die in der Steuererkl\u00e4rung 2010 deklarierten Privatschulden des Beschwerdef\u00fchrers allesamt einer Aktiengesellschaft geschuldet werden, die im Juli 2010 nach durchgef\u00fchrtem Konkursverfahren von Amtes wegen gel\u00f6scht wurde und deshalb nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Anspr\u00fcche aus ihren Forderungen gegen den Beschwerdef\u00fchrer noch geltend machen wird (E. 3.4). Unmassgeblich f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die zwischen den Eheleuten vereinbarte G\u00fctertrennung (E. 3.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:23", "Checksum": "edb43b7276d146a3e244935d1929a152"}