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Geschäftsnummer: SB.2012.00085  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2004)


Steuerbezug / Ehegattenhaftung: Die Solidarhaftung der Ehegatten entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist (E. 2.1). Bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit sind alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gelten insbesondere dann strenge Anforderungen an deren Nachweis, wenn die Mittellosigkeit des einen Ehegatten wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten des anderen Ehegatten beruht. Es würde nämlich Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine Mittellosigkeit herbeigeführt hat (E. 2.2). Indem der Beschwerdeführer das gemeinsam bewohnte Eigenheim auf seine Ehefrau übertagen hat, hat er seine persönliche Vermögenssituation gutwillig verschlechtert. Ob dieser Vorgang nun schenkungshalber oder im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer mit dieser Vermögensverschiebung eine Entreicherung durch Verminderung der Aktiven und so seine Mittellosigkeit selber herbeigeführt hat, weshalb es der Ehefrau verwehrt bleiben muss, sich darauf zu berufen und die Haftungsbeschränkung zu beanspruchen (E. 3.3). Hinzu kommt, dass die in der Steuererklärung 2010 deklarierten Privatschulden des Beschwerdeführers allesamt einer Aktiengesellschaft geschuldet werden, die im Juli 2010 nach durchgeführtem Konkursverfahren von Amtes wegen gelöscht wurde und deshalb nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Ansprüche aus ihren Forderungen gegen den Beschwerdeführer noch geltend machen wird (E. 3.4). Unmassgeblich für den Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung (E. 3.6).
 
Stichworte:
GÜTERTRENNUNG
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
MITTELLOSIGKEIT
SOLIDARHAFTUNG
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. 1 StG
§ 12 Abs. 1 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00085

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2004),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 10. November 2009 ersuchten die Eheleute A und B das Steueramt der Gemeinde D um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 im Betrag von Fr. … zuzüglich Zins. Zur Begründung machten sie gescheiterte Immobilientransaktionen des Ehemannes geltend und schlossen, da die Steuerschuld allein aus der geschäftlichen Tätigkeit des Ehemannes resultiere, die solidarische Haftung der Ehegatten aus.

Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies das Steueramt das Erlassgesuch ab und hielt es in seinen Erwägungen an der Solidarhaftung der Ehegatten fest. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 9. November 2010 ebenfalls ab, wobei sie aber auf das Begehren um Aufhebung der solidarischen Mithaftung der Ehefrau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat.

Am 8. Dezember 2010 liessen die Eheleute A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass die Ehefrau keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Ferner seien dem Ehemann, eventualiter auch der Ehefrau, die Steuerschulden zu erlassen.

Mit Urteil vom 24. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 wegen fehlender Notlage infolge Überschuldung ab. In Bezug auf die Ehegattenhaftung überwies es die Sache zuständigkeitshalber an die Gemeinde D (SB.2010.00159).

B. Am 19. September 2011 lehnte das Steueramt der Gemeinde D eine Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mangels Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt am 13. Februar 2012 ab.

II.  

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies das kantonale Steueramt den Rekurs der Eheleute A und B ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2012 liessen die Eheleute dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Ehegattin keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Zudem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Gemeinde D schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.  

2.1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2). Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaftung der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.

2.2 Zahlungsunfähigkeit kann vorab dann vorliegen, wenn gegen einen Ehegatten Verlustscheine vorliegen, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese Kriterien sind aber nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen. Die Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzuerkennen, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie beispielsweise eine umfassende Überschuldung. Ein kurzer finanzieller Engpass genügt hingegen nicht zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit, es muss sich dabei immer, soweit absehbar, um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 12 N. 11). Ein solcher kann verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zugunsten der eigenen Familie beruht. Es würde nämlich Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine Mittellosigkeit herbeigeführt hat (BGr, 12. August 2003, 2P.67/2003, E. 3.3 = StR 2003, S. 899).

2.3 Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des andern Ehegatten muss im Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, § 132 N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.3).

3.  

3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach geschäftlichen Misserfolgen als Immobilienverwalter und dem Beschluss, das Immobilienkonsortium "E", deren Mitglied er war, aufzulösen, am 9. Oktober 1998 mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus an der F-Strasse 14 in D an seine Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen hat. Mit der Eigentumsübertragung übernahm die Ehefrau die zwei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe, im Übrigen erfolgte die Übernahme des Grundstücks schenkungshalber und wurde deshalb als gemischte Schenkung bezeichnet. Noch gleichentags schlossen die seit 1960 miteinander verheirateten Beschwerdeführer einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Am 22. September 1999 gründete die Beschwerdeführerin mit G, dem Bruder des Beschwerdeführers, zwecks Erwerbs und Vermittlung von Liegenschaften und Grundstücken die H GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei hält die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug praktisch das komplette Stammkapital und ist sie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, während ihr Geschäftspartner G Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung ist. Der Beschwerdeführer selber besitzt keine Stammanteile, steht zu der Gesellschaft aber als Vorsitzender der Geschäftsführung mit ebenfalls Einzelunterschrift in einem Arbeitsverhältnis.

3.2 Obschon die Gesellschaft nach wie vor aktiv ist, deklarierten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2010, in der sie sich selber als Kaufmann und Hausfrau bezeichneten, fast, d. h. bis auf einen kleinen Nebenerwerb des Ehemannes, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Stattdessen wollen sie, so auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit Altersrenten und Pensionen bestreiten. Vor dem Hintergrund der geschäftlichen Tätigkeit und dem Umstand, dass die Eheleute als zeichnungsberechtigte Geschäftsführer selber Einfluss auf ihre Lohnbezüge nehmen können, erscheint dies wenig glaubwürdig und ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer unter diesen Umständen etwas undurchsichtig scheinen.

Was die Vermögensverhältnisse betrifft, so steht fest, dass die Beschwerdeführer ein steuerbares Vermögen von insgesamt Fr. … besitzen, wovon Fr. … in Form von Wertschriften und diversen Guthaben im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Dass der Beschwerdeführer seinem Vermögen Privatschulden in Höhe von Fr. … gegenüberstellt und so ein Überschuss der Passiven über die Aktiven resultiert, bedeutet jedoch noch nicht die notwendige Annahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit im Sinn einer umfassenden Überschuldung (Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, in: IFF Forum für Steuerrecht, 2009/3, S. 168 ff. Ziff. 2.3.2.1.2). Denn wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 2.2), sind bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gelten insbesondere dann strenge Anforderungen an deren Nachweis, wenn die Mittellosigkeit des einen Ehegatten wesentlich auf Entreicherungen zugunsten des anderen Ehegatten beruht.

3.3 Indem der Beschwerdeführer das gemeinsam bewohnte Eigenheim auf seine Ehefrau übertragen hat, hat er seine persönliche Vermögenssituation gutwillig verschlechtert. Ob dieser Vorgang nun schenkungshalber oder im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, irrelevant und braucht deshalb auch nicht näher erörtert zu werden. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer mit dieser Vermögensverschiebung eine Entreicherung durch Verminderung der Aktiven und so seine Mittellosigkeit selber herbeigeführt hat, weshalb es der Ehefrau verwehrt bleiben muss, sich darauf zu berufen und die Haftungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 StG zu beanspruchen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung, die Härtefälle vermeiden soll, zuwiderlaufen, zumal sich die übereignete Liegenschaft, deren Vermögenssteuerwert 2010 Fr. … betrug, auch ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer zurückübereignen und sich so dessen Mittellosigkeit recht rasch aufheben liesse.

3.4 Hinzu kommt, dass die in der Steuererklärung 2010 deklarierten Privatschulden des Beschwerdeführers von Fr. … allesamt der I AG geschuldet werden. Diese Aktiengesellschaft wurde im Juli 2010 nach durchgeführtem Konkursverfahren von Amtes wegen gelöscht, und es ist deshalb nicht mehr damit zu rechnen, dass die Gesellschaft die Ansprüche aus ihren Forderungen gegen den Beschwerdeführer noch geltend machen wird.

3.5 Am Verneinen der dauernden Zahlungsunfähigkeit vermag auch die vom Beschwerdeführer am 14. Oktober 2004 mit der Bank J geschlossene Sanierungsvereinbarung zur Entflechtung des Konsortiums "E" nichts mehr zu ändern und kann die Frage deshalb, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Nachlassvertrag handelt, offenbleiben. Denn selbst bei Vorliegen eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags könnte eine dauernde Zahlungsunfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht mehr bejaht werden.

3.6 Unmassgeblich für den Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung (BGr, 12. August 2003, 2P.67/2003, E. 3.4 = StR 2003, S. 899). So bestimmt § 7 Abs. 1 StG ausdrücklich, dass bei der Ehegattenbesteuerung Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden. Dies gilt folgerichtig auch im Steuerbezugsverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 12 N. 4).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 17'500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        80.--    Zustellkosten,
Fr. 17'580.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…