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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2012.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2004),
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
10. November 2009 ersuchten die Eheleute A und B das Steueramt der Gemeinde
D um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 im Betrag von Fr. … zuzüglich
Zins. Zur Begründung machten sie gescheiterte Immobilientransaktionen des Ehemannes
geltend und schlossen, da die Steuerschuld allein aus der geschäftlichen Tätigkeit
des Ehemannes resultiere, die solidarische Haftung der Ehegatten aus.
Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies das Steueramt
das Erlassgesuch ab und hielt es in seinen Erwägungen an der Solidarhaftung der
Ehegatten fest. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit
Verfügung vom 9. November 2010 ebenfalls
ab, wobei sie aber auf das Begehren um Aufhebung der solidarischen Mithaftung
der Ehefrau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat.
Am 8. Dezember 2010
liessen die Eheleute A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
festzustellen, dass die Ehefrau keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Ferner
seien dem Ehemann, eventualiter auch der Ehefrau, die Steuerschulden zu erlassen.
Mit Urteil vom
24. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend
Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 wegen fehlender Notlage infolge
Überschuldung ab. In Bezug auf die Ehegattenhaftung überwies es die Sache
zuständigkeitshalber an die Gemeinde D (SB.2010.00159).
B. Am
19. September 2011 lehnte das Steueramt der Gemeinde D eine Haftungsverfügung
für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mangels Zahlungsunfähigkeit des
Ehemannes ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt am
13. Februar 2012 ab.
II.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies das kantonale
Steueramt den Rekurs der Eheleute A und B ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2012 liessen die Eheleute
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und
festzustellen, dass die Ehegattin keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Zudem
beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Gemeinde D
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des
kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
haften gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer
(Satz 1). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der
Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2). Daraus
ergibt sich, dass die Solidarhaftung der Ehegatten entweder entfällt, wenn die
Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten
zahlungsunfähig ist.
2.2 Zahlungsunfähigkeit kann vorab dann vorliegen, wenn gegen einen
Ehegatten Verlustscheine vorliegen, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist
oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese Kriterien
sind aber nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen. Die
Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzuerkennen, wenn andere schlüssige Merkmale
nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten
belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie beispielsweise
eine umfassende Überschuldung. Ein kurzer finanzieller Engpass genügt hingegen nicht
zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit, es muss sich dabei immer, soweit
absehbar, um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 12 N. 11). Ein solcher kann
verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zugunsten
der eigenen Familie beruht. Es würde nämlich Sinn und Zweck der
Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht
werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine Mittellosigkeit herbeigeführt
hat (BGr, 12. August 2003, 2P.67/2003, E. 3.3 = StR 2003,
S. 899).
2.3 Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des andern Ehegatten muss im Sinn
einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, § 132 N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,
E. 4.3).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach
geschäftlichen Misserfolgen als Immobilienverwalter und dem Beschluss, das Immobilienkonsortium
"E", deren Mitglied er war, aufzulösen, am 9. Oktober 1998 mit
öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag das gemeinsam bewohnte
Einfamilienhaus an der F-Strasse 14 in D an seine Ehefrau zu alleinigem
Eigentum übertragen hat. Mit der Eigentumsübertragung übernahm die Ehefrau die
zwei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe, im Übrigen erfolgte die
Übernahme des Grundstücks schenkungshalber und wurde deshalb als gemischte Schenkung
bezeichnet. Noch gleichentags schlossen die seit 1960 miteinander verheirateten
Beschwerdeführer einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung
vereinbarten. Am 22. September 1999 gründete die Beschwerdeführerin mit G,
dem Bruder des Beschwerdeführers, zwecks Erwerbs und Vermittlung von
Liegenschaften und Grundstücken die H GmbH, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Dabei hält die Beschwerdeführerin gemäss
Handelsregisterauszug praktisch das komplette Stammkapital und ist sie Geschäftsführerin
mit Einzelunterschrift, während ihr Geschäftspartner G Gesellschafter ohne
Zeichnungsberechtigung ist. Der Beschwerdeführer selber besitzt keine
Stammanteile, steht zu der Gesellschaft aber als Vorsitzender der
Geschäftsführung mit ebenfalls Einzelunterschrift in einem Arbeitsverhältnis.
3.2 Obschon die Gesellschaft nach wie vor aktiv ist, deklarierten die Beschwerdeführer
in der Steuererklärung 2010, in der sie sich selber als Kaufmann und Hausfrau
bezeichneten, fast, d. h. bis auf einen kleinen Nebenerwerb des Ehemannes,
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Stattdessen wollen sie, so auch ihre
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit
Altersrenten und Pensionen bestreiten. Vor dem Hintergrund der geschäftlichen
Tätigkeit und dem Umstand, dass die Eheleute als zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer selber Einfluss auf ihre Lohnbezüge nehmen können, erscheint
dies wenig glaubwürdig und ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die
Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer unter diesen Umständen etwas undurchsichtig
scheinen.
Was die Vermögensverhältnisse betrifft, so steht
fest, dass die Beschwerdeführer ein steuerbares Vermögen von insgesamt
Fr. … besitzen, wovon Fr. … in Form von Wertschriften und diversen
Guthaben im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Dass der Beschwerdeführer
seinem Vermögen Privatschulden in Höhe von Fr. … gegenüberstellt und so
ein Überschuss der Passiven über die Aktiven resultiert, bedeutet jedoch noch
nicht die notwendige Annahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit im Sinn einer
umfassenden Überschuldung (Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und
Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, in: IFF Forum für Steuerrecht,
2009/3, S. 168 ff. Ziff. 2.3.2.1.2). Denn wie bereits oben
ausgeführt (vgl. E. 2.2), sind bei der Umschreibung der
Zahlungsunfähigkeit alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
und gelten insbesondere dann strenge Anforderungen an deren Nachweis, wenn die
Mittellosigkeit des einen Ehegatten wesentlich auf Entreicherungen zugunsten
des anderen Ehegatten beruht.
3.3 Indem der Beschwerdeführer das gemeinsam bewohnte Eigenheim auf seine
Ehefrau übertragen hat, hat er seine persönliche Vermögenssituation gutwillig
verschlechtert. Ob dieser Vorgang nun schenkungshalber oder im Rahmen einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, ist, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer, irrelevant und braucht deshalb auch nicht näher erörtert zu
werden. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer mit dieser
Vermögensverschiebung eine Entreicherung durch Verminderung der Aktiven und so
seine Mittellosigkeit selber herbeigeführt hat, weshalb es der Ehefrau verwehrt
bleiben muss, sich darauf zu berufen und die Haftungsbeschränkung nach
§ 12 Abs. 1 StG zu beanspruchen. Dies würde dem Sinn und Zweck der
Bestimmung, die Härtefälle vermeiden soll, zuwiderlaufen, zumal sich die
übereignete Liegenschaft, deren Vermögenssteuerwert 2010 Fr. … betrug,
auch ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer zurückübereignen und sich so dessen
Mittellosigkeit recht rasch aufheben liesse.
3.4 Hinzu kommt, dass die in der Steuererklärung 2010 deklarierten
Privatschulden des Beschwerdeführers von Fr. … allesamt der I AG
geschuldet werden. Diese Aktiengesellschaft wurde im Juli 2010 nach
durchgeführtem Konkursverfahren von Amtes wegen gelöscht, und es ist deshalb
nicht mehr damit zu rechnen, dass die Gesellschaft die Ansprüche aus ihren
Forderungen gegen den Beschwerdeführer noch geltend machen wird.
3.5 Am Verneinen der dauernden Zahlungsunfähigkeit vermag auch die vom
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2004 mit der Bank J geschlossene Sanierungsvereinbarung
zur Entflechtung des Konsortiums "E" nichts mehr zu ändern und kann
die Frage deshalb, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Nachlassvertrag
handelt, offenbleiben. Denn selbst bei Vorliegen eines aussergerichtlichen
Nachlassvertrags könnte eine dauernde Zahlungsunfähigkeit unter den gegebenen
Umständen nicht mehr bejaht werden.
3.6 Unmassgeblich für den Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die
zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung (BGr, 12. August 2003,
2P.67/2003, E. 3.4 = StR 2003, S. 899). So bestimmt § 7
Abs. 1 StG ausdrücklich, dass bei der Ehegattenbesteuerung Einkommen und
Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden. Dies gilt folgerichtig
auch im Steuerbezugsverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 12
N. 4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 17'580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…