{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00088_2013-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213627&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e37ac3c2943db7cdbf4e48a763ba3bc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2013  SB.2012.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2013  SB.2012.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2013  SB.2012.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer Durch \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Aktien der BFin an die B GmbH hat eine die Grundst\u00fcckgewinnsteuer ausl\u00f6sende wirtschaftliche Hand\u00e4nderung stattgefunden. Im Verh\u00e4ltnis Schweiz Luxemburg kann ein durch den Verkauf der Aktien einer Immmobiliengesellschaft erzielter Gewinn im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Ver\u00e4usserers und nicht im Staat, im welchem sich die Liegenschaft befindet, besteuert werden. Gem\u00e4ss DBA-LUX gilt eine juristische Person in dem Staat als ans\u00e4ssig, in dem sich der Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung befindet. Letztlich beurteilt sich die Ans\u00e4ssigkeit einer Person auf Abkommensebene nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht. In Luxemburg ist eine Gesellschaft steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Auch wenn eine Person in einem Vertragsstaat eines Doppelbesteuerungsabkommens ans\u00e4ssig ist, kann die Abkommenberechtigung verweigert werden, wenn diese als missbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist. Im DBA-LUX fehlt eine ausdr\u00fcckliche Missbrauchsklausel. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rechtsmissbrauchsverbot jedoch Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der bei jeder Anwendung von internationalen Abkommen zu ber\u00fccksichtigen ist. Auch das DBA-LUX steht unter einem Vorbhelat des Abkommensmissbrauchs. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die BFin einzig zwischen die schweizerische Immobiliengesellschaft und die in den British Virgin Islands ans\u00e4ssige Gesellschaft geschaltet wurde, um von der vorteilhaften Regelung im DBA-LUX zu profitieren. Es handelt sich um eine k\u00fcnstliche Konstruktion. Die BFin wurde nur vorgeschoben und ist ein Vehikel f\u00fcr die Abwicklung wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten, die in einem Nichtvertragsstaat oder allenfalls in einem Vertragsstaat mit einem ung\u00fcnstigeren Doppelbesteuerungsabkommen ausge\u00fcbt werden. Ein solches Vorgehen ist missbr\u00e4uchlich. Die Abkommensberechtigung ist somit zu verweigern.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:24:30", "Checksum": "36bdfffadfe692e5d27cfdc756e4e170"}