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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2012.00099
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 9. Januar
2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
Eine gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 5. März 2012 ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid liessen die Pflichtigen
durch ihre Vertreterin, die C AG, handelnd durch D, am 10. April 2012
Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 17. April 2012 forderte der Einzelrichter
des Steuerrekursgerichts die Pflichtigen auf, sich zur Einhaltung der
Rekursfrist zu äussern. Mit Schreiben vom 26. April 2012 teilte D namens
der Vertreterin mit, er sei vor Ostern während rund zehn Tagen
krankheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend gewesen. Zum Beweis reichte er ein
Arztzeugnis ein, welches ihm wegen Krankheit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
vom 30. März 2012 bis 5. April 2012 bescheinigte. Gleichzeitig
stellte er ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Mit Verfügung vom 19. Juni
2012 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts das Fristwiederherstellungsgesuch
ab und trat auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Im Weiteren sei dem
Fristwiederherstellungsgesuch zu entsprechen und die Sache zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gemeindesteueramt der Stadt E
verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
des Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,
materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem
Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr.
152).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich
nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot
fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach
Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147
Abs. 1 StG). Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids
wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben wird
(§ 12 Abs. 3 VO StG). Auf einen verspäteten Rekurs
darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
Der Einspracheentscheid
wurde von der vormaligen Vertreterin der Pflichtigen am
6. März 2012 entgegengenommen. Damit begann die Rekursfrist am 7. März 2012 zu laufen und
endete am 5. April 2012. Der Rekurs vom 10. April 2012 erfolgte somit
verspätet, was die Pflichtigen auch anerkennen.
2.2
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die
Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren,
wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von
der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende
Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz
ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder
Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Das Gesuch um
Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach
Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2
VO StG). Im Wiederherstellungsgesuch sind sowohl die Hinderungsgründe als
auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau
darzustellen (RB 2002 Nr. 13). Fehlt eine derartige
Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die
massgebenden Tatsachen zu führen noch ist dem Pflichtigen Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049
sowie SB.2003.00050, jeweils E. 4.1; RB 1979 Nr. 51).
2.3
Der für die Vertreterin der Pflichtigen handelnde D
macht geltend, er sei durch Krankheit an der Rekurserhebung verhindert gewesen.
Dies bestätige ihm ein Arztzeugnis, welches ihm vom 30. März 2012 bis am 5.
April 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Zur Art der Krankheit
und deren Einfluss auf die Rekurserhebung machte er keine Angaben.
Eine Erkrankung stellt nur dann einen
hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer
ist, dass der Betroffene durch sie davon abgehalten wird, die Prozesshandlung
innert Frist vorzunehmen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen (BGr,
3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2; BGE 119 II 86 E. 2a). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts gilt
ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als
genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr,
28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr,
8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009,
SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065,
E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht;
vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr ist
erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der
Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht
vornehmen konnte und auch niemand anders damit betrauen konnte (BGr,
3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Diesen Anforderungen genügt das
vorliegende Arztzeugnis nicht. Den Ausführungen von D, wonach ein Arzt ans
Arztgeheimnis gebunden sei und Arztzeugnisse daher keine Ausführungen über die
Art der Krankheit enthalten müssten, ist entgegenzuhalten, dass es an ihm
gelegen hätte, seine Ärztin – im für diesen Prozess erforderlichen Umfang – vom
Arztgeheimnis zu entbinden (vgl. BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004,
E. 2). Soweit D vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seine
Arbeitsunfähigkeit sei auf Fieber, Schwindel und Gleichgewichtsprobleme
zurückzuführen gewesen, wobei die Gleichgewichtsstörungen das Denken, Gehen,
Arbeiten und andere notwendige Tätigkeiten verunmöglicht habe, ist er wegen des
Novenverbots (siehe E. 1.2) nicht zu hören. Gestützt auf das eingereichte
Arztzeugnis ist es dem Gericht jedenfalls nicht möglich, festzustellen, ob die
Erkrankung D an der Abfassung der Rekursschrift verhindert hatte und damit als
schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu erachten wäre.
2.4 Weiter
wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Organisationsverschulden
der C AG ausgegangen. Die Rechtsprechung, wonach sich eine Aktiengesellschaft
so zu organisieren habe, dass Fristen eingehalten würden, gelte nur für
grössere Aktiengesellschaften. Bei der C AG handle es sich jedoch um ein sehr
kleines Unternehmen, bestehend aus dem Ehepaar D und zweier Teilzeitmitarbeiterinnen.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,
dass auch von kleineren Unternehmen zu erwarten ist, dass sie sich so
organisieren, dass Rechtsmittelfristen bei Krankheit eines Mitarbeiters
eingehalten werden. So hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine
Einmannaktiengesellschaft mit einem einzigen Verwaltungsratsmitglied und wenig
Personal festgehalten, dass der erkrankte Verwaltungsrat dafür hätte besorgt
sein müssen, dass sich eine sachverständige Person – sei sie nun
unternehmensintern oder -extern – um die Steuerbelange der Pflichtigen kümmert.
Indem er dies nicht getan habe, sei seine Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft
als Organisationsverschulden zuzurechnen (VGr, 16. Dezember 2003,
SB.2003.00050 und SB.2003.00051, E. 4.3). Gleiches gilt für den
vorliegenden Fall: Es wäre der C AG bzw. D zumindest zuzumuten gewesen, die
Eheleute B über seine krankheitsbedingte Abwesenheit
und den Fristenlauf zu informieren bzw. einen Stellvertreter zu ernennen.
Letzteres wäre insbesondere auch gestützt auf die von den Pflichtigen am
22. März 2012 erteilte Vollmacht möglich gewesen, beinhaltete diese doch
ausdrücklich die Möglichkeit, dass "Der Bevollmächtigte […] die Ausübung
der Befugnisse aus dieser Vollmacht einem Stellvertreter übertragen
[könne].". Folglich wäre das Fristwiederherstellungsgesuch schon wegen
Verschuldens der Vertreterin abzuweisen gewesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…