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Geschäftsnummer: SB.2012.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.12.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Fristwiederherstellung: Hinderungsgrund beim Vertreter Verspätung des Rekurses unbestritten (E. 2.1). Die Pflichtigen verlangen die Wiederherstellung der Frist gemäss § 15 Abs. 1 VO StG, wobei der Hinderungsgrund den für die A AG, Vertreterin der Pflichtigen, handelnde B betrifft. Das von B eingereichte Arztzeugnis bescheinigt zwar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, macht aber keine Angaben zur Art der Krankheit und deren Einfluss auf die Rekurserhebung, was nach ständiger Rechtsprechung nicht als genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds gilt (E. 2.3). Auch eine kleine AG hat sich so zu organisieren, dass Fristen eingehalten werden (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
HINDERUNGSGRUND
KRANKHEIT
ORGANISATIONSVERSCHULDEN
REKURSFRIST
VERTRETER
Rechtsnormen:
§ 147 Abs. I StG
§ 15 Abs. I VO StG
§ 15 Abs. II VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00099

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Dezember 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 9. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Eine gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 5. März 2012 ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid liessen die Pflichtigen durch ihre Vertreterin, die C AG, handelnd durch D, am 10. April 2012 Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 17. April 2012 forderte der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Pflichtigen auf, sich zur Einhaltung der Rekursfrist zu äussern. Mit Schreiben vom 26. April 2012 teilte D namens der Vertreterin mit, er sei vor Ostern während rund zehn Tagen krankheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend gewesen. Zum Beweis reichte er ein Arztzeugnis ein, welches ihm wegen Krankheit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2012 bis 5. April 2012 bescheinigte. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Im Weiteren sei dem Fristwiederherstellungsgesuch zu entsprechen und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gemeindesteueramt der Stadt E verzichtete auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 StG). Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG). Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Der Einspracheentscheid wurde von der vormaligen Vertreterin der Pflichtigen am 6. März 2012 entgegengenommen. Damit begann die Rekursfrist am 7. März 2012 zu laufen und endete am 5. April 2012. Der Rekurs vom 10. April 2012 erfolgte somit verspätet, was die Pflichtigen auch anerkennen.

2.2 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Im Wiederherstellungsgesuch sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen (RB 2002 Nr. 13). Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch ist dem Pflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049 sowie SB.2003.00050, jeweils E. 4.1; RB 1979 Nr. 51).

2.3 Der für die Vertreterin der Pflichtigen handelnde D macht geltend, er sei durch Krankheit an der Rekurserhebung verhindert gewesen. Dies bestätige ihm ein Arztzeugnis, welches ihm vom 30. März 2012 bis am 5. April 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Zur Art der Krankheit und deren Einfluss auf die Rekurserhebung machte er keine Angaben.

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der Betroffene durch sie davon abgehalten wird, die Prozesshandlung innert Frist vorzunehmen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2; BGE 119 II 86 E. 2a). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts gilt ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr, 8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009, SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065, E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte und auch niemand anders damit betrauen konnte (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Arztzeugnis nicht. Den Ausführungen von D, wonach ein Arzt ans Arztgeheimnis gebunden sei und Arztzeugnisse daher keine Ausführungen über die Art der Krankheit enthalten müssten, ist entgegenzuhalten, dass es an ihm gelegen hätte, seine Ärztin – im für diesen Prozess erforderlichen Umfang – vom Arztgeheimnis zu entbinden (vgl. BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Soweit D vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seine Arbeitsunfähigkeit sei auf Fieber, Schwindel und Gleichgewichtsprobleme zurückzuführen gewesen, wobei die Gleichgewichtsstörungen das Denken, Gehen, Arbeiten und andere notwendige Tätigkeiten verunmöglicht habe, ist er wegen des Novenverbots (siehe E. 1.2) nicht zu hören. Gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis ist es dem Gericht jedenfalls nicht möglich, festzustellen, ob die Erkrankung D an der Abfassung der Rekursschrift verhindert hatte und damit als schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu erachten wäre.

2.4 Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Organisationsverschulden der C AG ausgegangen. Die Rechtsprechung, wonach sich eine Aktiengesellschaft so zu organisieren habe, dass Fristen eingehalten würden, gelte nur für grössere Aktiengesellschaften. Bei der C AG handle es sich jedoch um ein sehr kleines Unternehmen, bestehend aus dem Ehepaar D und zweier Teilzeitmitarbeiterinnen.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auch von kleineren Unternehmen zu erwarten ist, dass sie sich so organisieren, dass Rechtsmittelfristen bei Krankheit eines Mitarbeiters eingehalten werden. So hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine Einmannaktiengesellschaft mit einem einzigen Verwaltungsratsmitglied und wenig Personal festgehalten, dass der erkrankte Verwaltungsrat dafür hätte besorgt sein müssen, dass sich eine sachverständige Person – sei sie nun unternehmensintern oder -extern – um die Steuerbelange der Pflichtigen kümmert. Indem er dies nicht getan habe, sei seine Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft als Organisationsverschulden zuzurechnen (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00050 und SB.2003.00051, E. 4.3). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall: Es wäre der C AG bzw. D zumindest zuzumuten gewesen, die Eheleute B über seine krankheitsbedingte Abwesenheit und den Fristenlauf zu informieren bzw. einen Stellvertreter zu ernennen. Letzteres wäre insbesondere auch gestützt auf die von den Pflichtigen am 22. März 2012 erteilte Vollmacht möglich gewesen, beinhaltete diese doch ausdrücklich die Möglichkeit, dass "Der Bevollmächtigte […] die Ausübung der Befugnisse aus dieser Vollmacht einem Stellvertreter übertragen [könne].". Folglich wäre das Fristwiederherstellungsgesuch schon wegen Verschuldens der Vertreterin abzuweisen gewesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…