{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00103_2013-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212747&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "451ae6b05d005b216571842ffd227a2e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2013  SB.2012.00103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2013  SB.2012.00103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2013  SB.2012.00103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens / Steuerumgehung:  Einigkeit der Parteien dar\u00fcber, dass die Voraussetzungen von Art. 2 BGSA f\u00fcr das vereinfachte Abrechnungsverfahren f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und Steuern nach Art. 3 BGSA erf\u00fcllt sind. Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht sind jedoch der Ansicht, dass die in Art. 37a StG vorgesehene Erf\u00fcllung der Einkommenssteuerpflicht unzul\u00e4ssig sei, weil dessen Beanspruchung als Steuerumgehung zu w\u00fcrdigen sei. Insbesondere deshalb, weil der Ehemann als einziger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sei. Ferner weil sich die Eheleute als Verwaltungsratspr\u00e4sident bzw. Verwaltungsratsmitglied der X AG f\u00fcr Personaladministrationst\u00e4tigkeiten - ein Bereich, der sich auch unter die Zweckumschreibung gem\u00e4ss HR-Auszug der X AG subsumieren l\u00e4sst - separat bei der von den Pflichtigen vollst\u00e4ndig beherrschten Y GmbH einen Pauschallohn auszahlen lassen (E. 2.2). Dass angestellte Gesellschafter faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind, ergibt sich aus der Verschiedenheit der Rechtssubjekte von Gesellschaft und Gesellschafter und ist daher im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht systemimmanent. In der Tatsache, dass die pflichtigen Eheleute sowohl Gesellschafter als auch Angestellte der Y GmbH sind und ihre L\u00f6hne im vereinfachten Verfahren abrechnen, kann daher weder ein absonderliches noch sonst missbr\u00e4uchliches Verhalten oder eine \"v\u00f6llig unangemessene Rechtsgestaltung\" erblickt werden. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Eheleute von der von ihnen beherrschten Y GmbH Pauschall\u00f6hne f\u00fcr Personaladministrationst\u00e4tigkeiten erhalten, die auch vom Gesellschaftszweck der ebenfalls von ihnen beherrschten X AG erfasst werden (E. 2.3).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur Ermittlung der massgebenden Steuerfaktoren und zur Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:07", "Checksum": "0e19380dcaf29a5acb180b7350e27285"}