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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2012.00106
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008,
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer
Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … Hiervon
abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 20. Januar
2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …
ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
In Abweichung zur Deklaration der Pflichtigen rechnete ihnen das kantonale
Steueramt Fr. … auf als steuerbaren Wertschriftenertrag im Zusammenhang
mit einer Investition in Anteile des "Euro Offshore With Profits
Bond", herausgegeben von der Versicherung E, einer in F domizilierten
Lebensversicherungsgesellschaft.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 16. Februar 2012 ab.
II.
Das hernach angerufene Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich wies den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2012
ebenfalls ab.
III.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 liessen die Pflichtigen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragten
sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der von den
Pflichtigen erzielte Gewinn im Zusammenhang mit dem vorgenannten Investment
nicht als steuerbarer Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kapitalgewinn zu
qualifizieren und die Einschätzung der Pflichtigen entsprechend zu korrigieren.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
Gemäss § 20 StG sind sämtliche Erträge aus
beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Ohne in der beispielhaften Aufzählung
von § 20 Abs. 1 StG speziell erwähnt zu werden, sind auch Erträge aus
Anteilfonds steuerbar, die keine Immobilienfonds sind. Steuerbar sind
insbesondere auch Erträge aus ausländischen "anlagefondsähnlichen Sondervermögen"
(vgl. BGer, 21.10.1996, ASA 66, 377 [380] = StE 1997 B 101.2
Nr. 19). Dabei wird kein Unterschied zwischen laufenden Nutzungserträgen
und einmaligen Wertzuflüssen gemacht; beide Formen von Vermögenserträgen sind
steuerbar (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2. A., Zürich 2006, § 20 N. 9).
Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG), wobei die Beweislast für
das Vorliegen von Einkünften als steuerbegründende Tatsache bei der
Steuerbehörde liegt, diejenige für das Vorliegen eines (steuerfreien)
Kapitalgewinns beim Steuerpflichtigen.
2.1 Die Vorinstanz hat die streitbetroffene Anlage "D" als
ausländischen Anlagefonds qualifiziert. Demgegenüber haben die Pflichtigen in
der Rekursschrift dafür gehalten, dass der Anlagevertrag im weitesten Sinne mit
einer Fondspolice einer Schweizerischen Lebensversicherung vergleichbar sei und
letztlich internes Sondervermögen der Versicherung E darstelle.
Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die
Anlagen der Pflichtigen offensichtlich kein Versicherungsprodukt im Sinn des
schweizerischen Steuerrechts darstellen: Es fehlt an den den
Versicherungsvertrag charakterisierenden Prämien und den entsprechenden
Leistungsversprechen. Es fehlt aber auch an einem eigentlichen Versicherungsschutz,
d. h. im Todesfall werden einzig die für den entsprechenden Vertrag
dannzumal aufgelaufenen Vermögenswerte ausbezahlt – der abgeschlossene Vertrag
spricht folgerichtig von einem "Investment" in eine Anleihe
("Bond"). Gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung werden für diese in
Euro getätigte Anlage der Pflichtigen von insgesamt Euro … jährlich Verwaltungskosten
fällig (1,2 % p.a.) und der Anlage werden sodann über die ersten fünf
Jahre Initialkosten (Establishment Charges/Early Cash-In Charges) belastet
(0,3 % per Quartal). Der Anleger erhält seitens der Gesellschaft jeweils
zu Beginn eines Kalenderjahres Auskünfte über die Wertentwicklung seiner
Anteile und eines "Final Bonus". Eigentliche Ausschüttungen an die
Anteilseigner erfolgten während der Haltedauer soweit ersichtlich keine; in
drei jährlichen Tranchen erfolgten Kapitalreduktionen von je Euro …. Auf die einzelnen
Anlageentscheide hat der Anleger selbst keinen Einfluss.
Im Lichte dieser vertraglichen Konstruktion
qualifizieren sich die Anlage "D" tatsächlich als thesaurierender
ausländischer Anlagefonds, allenfalls als thesaurierendes "anlagefondsähnliches
Sondervermögen" gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind
die Einkünfte aus dieser Anlage gestützt auf § 20 StG insoweit steuerbar,
als den Pflichtigen diesbezüglich nicht der Nachweis eines Kapitalgewinns
gelingt.
2.2 Die Pflichtigen deklarierten den Wert ihrer Anteile an der Anlage
"D" per Ende 2007 mit Euro … oder Fr. … Der Verkauf aller
Anteile erfolgte am 8. Januar 2008, wobei der Erlös Euro … betrug. Damit
resultierte gegenüber dem 31. Dezember 2007 ein Wertzuwachsgewinn von Euro
….
2.2.1 Der thesaurierte Wertzuwachs seit Kauf
der streitbetroffenen Anlage ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält und
worauf zu verweisen ist – steuerlich korrekt jedes Jahr als Wertschriftenertrag
erfasst worden, so auch im Kalenderjahr 2007. Allfällige nicht steuerbare reine
Währungsgewinne in den vergangenen Kalenderjahren sind damit steuerlich
ebenfalls bereits per 31. Dezember 2007 abgerechnet. In den ersten Tagen
2008 sind sodann keine Währungsgewinne angefallen – auch hier ist auf die im
Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zur
Entwicklung der Wechselkurse zu verweisen. Die Pflichtigen können damit nicht
nachweisen, dass der Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007 und
dem Zeitpunkt der Veräusserung auf steuerfreie Währungsgewinne zurückgeht.
Steuerlich in den
Vorjahren nicht erfasst worden ist demgegenüber der "Final Bonus": Dieser
Schlussbonus wird gemäss vertraglicher Vereinbarung auf den Tag der Beendigung
der Anlage errechnet und ist vorliegend mit einem Betrag von Euro … wesentlich
verantwortlich für den Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007
und dem Zeitpunkt des Verkaufs der Anlage. Den Rekursakten kann entnommen
werden, dass dieser Bonus per 29. März 2007 bereits mit Euro … bewertet
worden ist, jedoch nicht in die Bewertung der einzelnen Anteile eingeflossen
ist.
2.2.2 Wie genau sich dieser "Final
Bonus" errechnet, kann den Akten nicht entnommen werden und ist auch
seitens der Pflichtigen nicht dargelegt worden. Der blosse Hinweis der
Pflichtigen, damit würden Differenzen zwischen dem Anteilswert und den der
Anlage zugrunde liegenden Vermögenswerten korrigiert, reicht für den Nachweis eines
steuerfreien Kapitalgewinns nicht aus. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen
der Versicherung E etwa im Jahresbericht vom 29. März 2007 zur
allfälligen "Final-Bonus"-Zahlung geschlossen werden, dass dieser
Bonus Kapitalgewinn darstelle. Die Versicherung E bestätigt lediglich,
dass bei einer vom Anleger verlangten Rückzahlung der Anteilswert um einen
zusätzlichen Bonus, eben den "Final Bonus", erhöht werden könne.
Damit bleibt letztlich unklar, ob überhaupt ‒ und wenn ja, in welchem
Ausmass ‒ der "Final Bonus" steuerfreie Kapitalgewinne enthält.
Die Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht
weiter angeführten Beispiele von derartigen Boni aus anderen Anlageverträgen
scheitert am im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot.
Aufgrund der die
Pflichtigen für das Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns treffenden
Beweislast muss es bei dieser Sachlage bei der Besteuerung des
Wertzuwachsgewinns gestützt auf § 20 StG bleiben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…