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Geschäftsnummer: SB.2012.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.12.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008


Abgrenzung steuerbare Vermögenserträge und steuerfreie Kapitalgewinne aus Privatvermögen. Während Vermögenserträge, zu denen auch Erträge aus Anteilsfonds und Erträge aus ausländischen "anlagefondsähnlichen Sondervermögen" zählen, steuerbar sind, sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (E. 2). Die Vorinstanz hat die streitbetroffene Anlage als ausländischen Anlagefonds qualifiziert. Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Ansicht, der Anlagevertrag sei im weitesten Sinn mit einer Fondspolice einer Schweizerischen Lebensversicherung vergleichbar. Aus den Akten ergibt sich, dass die Anlage offensichtlich kein Versicherungsprodukt des schweizerischen Steuerrechts darstellt: Hierzu fehlt an den charakterisierenden Prämien und den entsprechenden Leistungsversprechen. Auch fehlt es an einem eigentlichen Versicherungsschutz, d. h. im Todesfall werden einzig die für den entsprechenden Vertrag dannzumal aufgelaufenen Vermögenswerte ausbezahlt; der abgeschlossene Vertrag spricht folgerichtig von einem "Investment" in eine Anleihe ("Bond"). Weiter werden für die getätigte Anlage jährlich Verwaltungskosten fällig und werden der Anlage sodann über die ersten fünf Jahre Initialkosten belastet. Der Anleger erhält seitens der Gesellschaft jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres Auskünfte über die Wertentwicklung seiner Anteile und eines "Final Bonus". Eigentliche Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen während der Haltedauer soweit ersichtlich keine. Auf die einzelnen Anlageentscheide hat der Anleger selbst keinen Einfluss. Im Lichte dieser vertraglichen Konstruktion qualifiziert sich die Anlage als thesaurierender ausländischer Anlagefonds, allenfalls als thesaurierendes "anlagefondsähnliches Sondervermögen". Damit sind die Einkünfte aus dieser Anlage steuerbar. Abweisung.
 
Stichworte:
ANLAGE
ANLAGEFONDS
KAPITALGEWINN
LEBENSVERSICHERUNG
SONDERVERMÖGEN
VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 3 StG
§ 20 Abs. 1 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00106

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Dezember 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch die C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 20. Januar 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). In Abweichung zur Deklaration der Pflichtigen rechnete ihnen das kantonale Steueramt Fr. … auf als steuerbaren Wertschriftenertrag im Zusammenhang mit einer Investition in Anteile des "Euro Offshore With Profits Bond", herausgegeben von der Versicherung E, einer in F domizilierten Lebensversicherungsgesellschaft.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 16. Februar 2012 ab.

II.  

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2012 ebenfalls ab.

III.  

Mit Eingabe vom 6. August 2012 liessen die Pflichtigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragten sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der von den Pflichtigen erzielte Gewinn im Zusammenhang mit dem vorgenannten Investment nicht als steuerbarer Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren und die Einschätzung der Pflichtigen entsprechend zu korrigieren.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

Gemäss § 20 StG sind sämtliche Erträge aus beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Ohne in der beispielhaften Aufzählung von § 20 Abs. 1 StG speziell erwähnt zu werden, sind auch Erträge aus Anteilfonds steuerbar, die keine Immobilienfonds sind. Steuerbar sind insbesondere auch Erträge aus ausländischen "anlagefondsähnlichen Sondervermögen" (vgl. BGer, 21.10.1996, ASA 66, 377 [380] = StE 1997 B 101.2 Nr. 19). Dabei wird kein Unterschied zwischen laufenden Nutzungserträgen und einmaligen Wertzuflüssen gemacht; beide Formen von Vermögenserträgen sind steuerbar (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 20 N. 9).

Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG), wobei die Beweislast für das Vorliegen von Einkünften als steuerbegründende Tatsache bei der Steuerbehörde liegt, diejenige für das Vorliegen eines (steuerfreien) Kapitalgewinns beim Steuerpflichtigen.

2.1  Die Vorinstanz hat die streitbetroffene Anlage "D" als ausländischen Anlagefonds qualifiziert. Demgegenüber haben die Pflichtigen in der Rekursschrift dafür gehalten, dass der Anlagevertrag im weitesten Sinne mit einer Fondspolice einer Schweizerischen Lebensversicherung vergleichbar sei und letztlich internes Sondervermögen der Versicherung E darstelle.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Anlagen der Pflichtigen offensichtlich kein Versicherungsprodukt im Sinn des schweizerischen Steuerrechts darstellen: Es fehlt an den den Versicherungsvertrag charakterisierenden Prämien und den entsprechenden Leistungsversprechen. Es fehlt aber auch an einem eigentlichen Versicherungsschutz, d. h. im Todesfall werden einzig die für den entsprechenden Vertrag dannzumal aufgelaufenen Vermögenswerte ausbezahlt – der abgeschlossene Vertrag spricht folgerichtig von einem "Investment" in eine Anleihe ("Bond"). Gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung werden für diese in Euro getätigte Anlage der Pflichtigen von insgesamt Euro … jährlich Verwaltungskosten fällig (1,2 % p.a.) und der Anlage werden sodann über die ersten fünf Jahre Initialkosten (Establishment Charges/Early Cash-In Charges) belastet (0,3 % per Quartal). Der Anleger erhält seitens der Gesellschaft jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres Auskünfte über die Wertentwicklung seiner Anteile und eines "Final Bonus". Eigentliche Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgten während der Haltedauer soweit ersichtlich keine; in drei jährlichen Tranchen erfolgten Kapitalreduktionen von je Euro …. Auf die einzelnen Anlageentscheide hat der Anleger selbst keinen Einfluss.

Im Lichte dieser vertraglichen Konstruktion qualifizieren sich die Anlage "D" tatsächlich als thesaurierender ausländischer Anlagefonds, allenfalls als thesaurierendes "anlagefondsähnliches Sondervermögen" gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind die Einkünfte aus dieser Anlage gestützt auf § 20 StG insoweit steuerbar, als den Pflichtigen diesbezüglich nicht der Nachweis eines Kapitalgewinns gelingt.

2.2 Die Pflichtigen deklarierten den Wert ihrer Anteile an der Anlage "D" per Ende 2007 mit Euro … oder Fr. … Der Verkauf aller Anteile erfolgte am 8. Januar 2008, wobei der Erlös Euro … betrug. Damit resultierte gegenüber dem 31. Dezember 2007 ein Wertzuwachsgewinn von Euro ….

2.2.1 Der thesaurierte Wertzuwachs seit Kauf der streitbetroffenen Anlage ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält und worauf zu verweisen ist – steuerlich korrekt jedes Jahr als Wertschriftenertrag erfasst worden, so auch im Kalenderjahr 2007. Allfällige nicht steuerbare reine Währungsgewinne in den vergangenen Kalenderjahren sind damit steuerlich ebenfalls bereits per 31. Dezember 2007 abgerechnet. In den ersten Tagen 2008 sind sodann keine Währungsgewinne angefallen – auch hier ist auf die im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zur Entwicklung der Wechselkurse zu verweisen. Die Pflichtigen können damit nicht nachweisen, dass der Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem Zeitpunkt der Veräusserung auf steuerfreie Währungsgewinne zurückgeht.

Steuerlich in den Vorjahren nicht erfasst worden ist demgegenüber der "Final Bonus": Dieser Schlussbonus wird gemäss vertraglicher Vereinbarung auf den Tag der Beendigung der Anlage errechnet und ist vorliegend mit einem Betrag von Euro … wesentlich verantwortlich für den Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem Zeitpunkt des Verkaufs der Anlage. Den Rekursakten kann entnommen werden, dass dieser Bonus per 29. März 2007 bereits mit Euro … bewertet worden ist, jedoch nicht in die Bewertung der einzelnen Anteile eingeflossen ist.

2.2.2 Wie genau sich dieser "Final Bonus" errechnet, kann den Akten nicht entnommen werden und ist auch seitens der Pflichtigen nicht dargelegt worden. Der blosse Hinweis der Pflichtigen, damit würden Differenzen zwischen dem Anteilswert und den der Anlage zugrunde liegenden Vermögenswerten korrigiert, reicht für den Nachweis eines steuerfreien Kapitalgewinns nicht aus. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen der Versicherung E etwa im Jahresbericht vom 29. März 2007 zur allfälligen "Final-Bonus"-Zahlung geschlossen werden, dass dieser Bonus Kapitalgewinn darstelle. Die Versicherung  E bestätigt lediglich, dass bei einer vom Anleger verlangten Rückzahlung der Anteilswert um einen zusätzlichen Bonus, eben den "Final Bonus", erhöht werden könne. Damit bleibt letztlich unklar, ob überhaupt ‒ und wenn ja, in welchem Ausmass ‒ der "Final Bonus" steuerfreie Kapitalgewinne enthält. Die Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht weiter angeführten Beispiele von derartigen Boni aus anderen Anlageverträgen scheitert am im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot.

Aufgrund der die Pflichtigen für das Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns treffenden Beweislast muss es bei dieser Sachlage bei der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns gestützt auf § 20 StG bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…