{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00106_2012-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212453&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77cd597313adb7b24111b45e53d148b7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2012  SB.2012.00106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2012  SB.2012.00106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2012  SB.2012.00106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Abgrenzung steuerbare Verm\u00f6gensertr\u00e4ge und steuerfreie Kapitalgewinne aus Privatverm\u00f6gen.  W\u00e4hrend Verm\u00f6gensertr\u00e4ge, zu denen auch Ertr\u00e4ge aus Anteilsfonds und Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen \"anlagefonds\u00e4hnlichen Sonderverm\u00f6gen\" z\u00e4hlen, steuerbar sind, sind Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen steuerfrei (E. 2).  Die Vorinstanz hat die streitbetroffene Anlage als ausl\u00e4ndischen Anlagefonds qualifiziert. Die Beschwerdef\u00fchrenden vertreten demgegen\u00fcber die Ansicht, der Anlagevertrag sei im weitesten Sinn mit einer Fondspolice einer Schweizerischen Lebensversicherung vergleichbar. Aus den Akten ergibt sich, dass die Anlage offensichtlich kein Versicherungsprodukt des schweizerischen Steuerrechts darstellt: Hierzu fehlt an den charakterisierenden Pr\u00e4mien und den entsprechenden Leistungsversprechen. Auch fehlt es an einem eigentlichen Versicherungsschutz, d. h. im Todesfall werden einzig die f\u00fcr den entsprechenden Vertrag dannzumal aufgelaufenen Verm\u00f6genswerte ausbezahlt; der abgeschlossene Vertrag spricht folgerichtig von einem \"Investment\" in eine Anleihe (\"Bond\"). Weiter werden f\u00fcr die get\u00e4tigte Anlage j\u00e4hrlich Verwaltungskosten f\u00e4llig und werden der Anlage sodann \u00fcber die ersten f\u00fcnf Jahre Initialkosten belastet. Der Anleger erh\u00e4lt seitens der Gesellschaft jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Wertentwicklung seiner Anteile und eines \"Final Bonus\". Eigentliche Aussch\u00fcttungen an die Anteilseigner erfolgen w\u00e4hrend der Haltedauer soweit ersichtlich keine. Auf die einzelnen Anlageentscheide hat der Anleger selbst keinen Einfluss. Im Lichte dieser vertraglichen Konstruktion qualifiziert sich die Anlage als thesaurierender ausl\u00e4ndischer Anlagefonds, allenfalls als thesaurierendes \"anlagefonds\u00e4hnliches Sonderverm\u00f6gen\". Damit sind die Eink\u00fcnfte aus dieser Anlage steuerbar.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:15", "Checksum": "6936e9dbdd708ec8a7cf0b0f8b8f9fda"}