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SB.2012.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonales Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass hat sich ergeben: I. A ersuchte am 21. Oktober 2011 um Erlass der vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am 9. September 2011 verfügten direkten Bundessteuer, Nachsteuer und Busse 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt Fr. …. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, wies das Gesuch am 25. Juli 2012 ab, da keine grosse Härte vorliege. II. Mit Beschwerde vom 17. August 2012 an das Verwaltungsgericht liess A das Erlassgesuch wiederholen. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids über ihre Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 auszusetzen. Das kantonale Steueramt schloss sich in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2012 dem Sistierungsantrag an, da Nachsteuer und Busse, welche Gegenstand des Erlassgesuchs bildeten, noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) rechtskräftig festgesetzt sein. Die Rechtskraft der zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen ist formelle Voraussetzung für die Durchführung des Erlassverfahrens (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 7 und 12). Auf ein Gesuch um nicht rechtkräftig festgesetzte Steuern, Zinsen oder Bussen kann daher nicht eingetreten werden. 1.2 Die Nachsteuer und Busse, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht, ist nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese am 12. Oktober 2011 Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 erhoben hat. Das kantonale Steueramt hätte deshalb richtigerweise auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Eine materielle Prüfung des in der Beschwerde erneuerten Gesuchs verbietet sich demzufolge und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft der Nachsteuer- und Strafverfügung fällt aus diesem Grund ausser Betracht. Dem prozessualen Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde vielmehr abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten Verfügung ein neues Erlassgesuch zu stellen. 2. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin abzusehen. 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an… |