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SB.2012.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG, Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 3. Februar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten trotz Mahnung nicht nachgewiesen, wie sie mit dem deklarierten Einkommen von Fr. … ihren Lebensunterhalt hätten finanzieren können. Deren Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 8. April 2011 ab. II. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts hiess den hiergegen gerichteten Rekurs am 24. Juli 2012 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Er erwog, das kantonale Steueramt habe zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG vorgenommen. Indessen seien im Rahmen der neu zu treffenden (gewöhnlichen) Einschätzung die von den Pflichtigen behaupteten Unterstützungszahlungen des Onkels des Ehemannes von (Fr. … bzw. gerundet) Fr. … mangels Nachweises als steuerbare Einkünfte zu würdigen. III. Mit Beschwerde vom 27. August 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, "es seien die Zahlungen von Fr. … des Onkels als Schenkungen zu anerkennen und das steuerbare Einkommen um diesen Betrag zu reduzieren." Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekurs- 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen nach § 16 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. So sind der Einkommenssteuer laut § 24 StG unter anderem nicht unterworfen der Vermögensanfall aus Schenkung (lit. a) und die Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (lit. d). Um die Beurteilung zu ermöglichen, ob geltend gemachte Vermögenszugänge als steuerfreie Schenkungen oder Unterstützungsleistungen zu würdigen sind, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der behaupteten Tatsachen mitzuwirken (RB 1987 Nr. 35). Weil für derartige steueraufhebende Tatsachen, für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht die Beweislast trägt (vgl. BGE 121 II 257, E. 4c/aa), regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung auch darin, solche Tatsachen geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige spätestens in der Rekursschrift durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat (RB 1987 Nr. 35). Erfüllt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nicht und bleiben die behaupteten steueraufhebende Tatsachen beweislos, wird zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen, diese hätten sich nicht verwirklicht, und wird gestützt darauf der infrage stehende Vermögenszugang als steuerbare Einkunft gewürdigt. 2.2 Die Pflichtigen haben weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren die Umstände und Gründe geschildert, welche den streitbetroffenen Zahlungen des Onkels des Ehemannes von Fr. … zugrunde liegen. Sie haben es somit in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen und zu belegen, weshalb es sich bei den behaupteten Zahlungen um steuerfreie Einkünfte handle. Nur schon deren Feststellung, es spiele keine Rolle, ob es sich bei den Zahlungen "im Endeffekt um Unterstützungen oder Schenkungen" handle, zeigt, dass sich die Pflichtigen selber über deren Natur nicht im Klaren sind. Entgegen ihrer Auffassung kommt es sehr wohl darauf an, ob die Zahlungen ihrer Unterstützung dienten oder Geschenke waren. Denn Unterstützungen sind unentgeltliche Leistungen an bedürftige Personen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 24 N. 67), welche im Gegensatz zu Schenkungen im allgemeinen nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Lässt sich somit die Rechtsnatur der geleisteten Zahlungen mangels einer nachvollziehbaren Sachdarstellung nicht beurteilen, muss zu Ungunsten der Pflichtigen davon ausgegangen werden, die Zahlungen seien nicht steuerfreie, sondern im Licht von § 16 Abs. 1 StG steuerbare Einkünfte. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen des Onkels des Ehemannes, wonach es sich bei den fraglichen Zahlungen um "finanzielle Hilfe und Schenkungen" handle, sind aufgrund des Novenverbots unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 1.2). Sie taugen im Übrigen nicht zum Nachweis der Steuerfreiheit der erwähnten Zahlungen, gehen doch die genauen Umstände und Gründe der Zahlungen hieraus nicht hervor. Auch die ebenfalls nicht zulässigen Bestätigungen der D AG, wonach die Arbeitsverhältnisse mit dem pflichtigen Ehemann abgebrochen worden seien, vermögen nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |