|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2012.00128  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2003


Säumnis der Beschwerdefrist und Gerichtsferien: Die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Beschwerde erst nach Verstreichen der 30-tägigen Frist erhoben zu haben. Er macht jedoch geltend, bei der Berechnung der Frist die Gerichtsferien berücksichtigt zu haben. Die Gerichtsferien wurden mit Beschluss des Regierungsrats ersatzlos aufgehoben und können nicht mehr für anwendbar erklärt werden. Auch besteht vorliegend kein Raum für eine Fristwiederherstellung, da sich der Vertreter der Beschwerdeführenden offensichtlich in einem Rechtsirrtum befunden hat, indem er fälschlicherweise der Überzeugung war, dass im Kanton Zürich im Bereich der harmonisierten Steuern die Gerichtsferien gälten und die Frist für die Beschwerde somit vom 10. Juli bis und mit 20. August still stehe. Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRISTENSTILLSTAND
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GERICHTSFERIEN
RECHTSIRRTUM
SÄUMNIS
Rechtsnormen:
§ 153 Abs. 1 StG
§ 13 VO StG
§ 15 Abs. 1 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00128

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, wobei eine gegenüber den Eltern des Ehegatten, D und E, geltend gemachte Kapitalschuld als Einkommen aufgerechnet und die diesbezüglichen Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt teilweise gut, verzichtete auf eine Aufrechnung der Kapitalschuld als Einkommen, versagte aber dem Darlehen und entsprechend auch den geltend gemachten Darlehenszinsen die Anerkennung.

II.  

Mit Entscheid vom 17. Juli 2012 wies das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.  

Am 14. September 2012 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Darlehen samt Zinsen anzuerkennen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich binnen 10 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Androhung, dass darauf sonst wegen Verspätung nicht eingetreten würde. Auf Ersuchen hin wurde die zehntägige Frist am 2. Oktober 2012 letztmals um 14 Tage erstreckt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht mit, die Frist für die Anhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien berechnet zu haben.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt das Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten. Der angefochtene Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter am 26. Juli 2012 zugestellt. Demnach begann die Beschwerdefrist am 27. Juli 2012 zu laufen und endigte – da der 25. August 2012 auf einen Samstag fiel – am 27. August 2012.

Der Rechtsvertreter stellt nicht in Abrede, dass ihm der angefochtene Entscheid am 26. Juli 2012 zugestellt wurde und er die Beschwerde am 14. September 2012 – und damit erst nach Verstreichen der 30-tägigen Frist – erhoben hat. Er macht jedoch geltend, bei der Berechnung der Frist die Gerichtsferien berücksichtigt zu haben. Diese seien zwar mit Beschluss des Regierungsrats aufgehoben worden, doch sei dieser Beschluss beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Es entziehe sich nun seiner, des Rechtsvertreters Kenntnis, ob der entsprechende Entscheid des Verwaltungsgerichts weiter ans Bundesgericht gezogen worden sei. Angesichts dieser möglicherweise schwebenden Rechtslage sei es aber ratsam, bis zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts vorsorglich die Gerichtsferien wieder für anwendbar zu erklären. Zudem handle es sich bei der Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden und den Eltern des Beschwerdeführers ein Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei, um eine grundsätzliche Frage, welche die gesamten nachfolgenden Steuerjahre beschlage. Verfahrensökonomisch wäre ein Nichteintreten im konkreten Einzelfall deshalb wenig sinnvoll, weil derselbe Sachverhalt einfach ein Jahr später zu beurteilen wäre. Aus diesem Grund sei die Frist mit Zustimmung der Gegenpartei wiederherzustellen.

2.  

2.1 Die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen standen, mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 156 StG, nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie 20. Dezember bis und mit 8. Januar still. Am 2. Februar 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die ersatzlose Aufhebung von § 13 VO StG, was er am 11. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlichte. Die Publikation in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zürich erfolgte am 20. Mai 2011. Die Änderung trat am 1. Juni 2011 in Kraft.

Es ist richtig, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2011 angefochten wurde und vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf seine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft wurde. Der abweisende Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (AN.2011.00001) erwuchs jedoch am 24. August 2012 unangefochten in Rechtskraft. Von einer unsicheren Rechtslage kann deshalb nicht (mehr) die Rede sein. Doch selbst wenn gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden wäre und das Bundesgericht bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden hätte, wäre die Rechtslage nicht so unklar wie es der Vertreter der Beschwerdeführenden darlegt, da sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit kantonalrechtlicher Gerichtsferien im Bereich des harmonisierten Steuerrechts bereits früher kritisch auseinandergesetzt und so seinen Standpunkt deutlich gemacht hat (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_503/2010, E. 2.3.1; BGr, 15. Februar 2006, 2A.70/2006, E. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht deshalb vorliegend kein Grund, die derzeit aufgehobenen Gerichtsferien für wieder anwendbar zu erklären und so die 30-tägige Beschwerdefrist im besagten Zeitraum stillstehen zu lassen. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob die versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann.

2.2 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Die Aufzählung der Wiederherstellungsgründe ist nicht abschliessend. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist aber immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein Irrtum über die Fristberechnung, Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129 N. 35 ff.).

Vorliegend befand sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden offensichtlich in einem Rechtsirrtum, indem er fälschlicherweise der Überzeugung war, dass – trotz der klaren, unzweideutigen und im Einklang mit der revidierten Rechtsordnung stehenden Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist von 30 Tagen, "berechnet vom Tag nach der Zustellung an" nennt – im Kanton Zürich im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Gerichtsferien gälten und die Frist für die Beschwerde somit vom 10. Juli bis und mit 20. August stillstehe. Für eine Wiederherstellung der versäumten Frist bleibt folglich kein Raum.

Die erst am 14. September 2012 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf, auch nicht im Bilde der Verfahrensökonomie, nicht einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…