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Geschäftsnummer: SB.2012.00146  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Unterstützungsabzug im Konkubinat; Höhe der Kosten vor Steuerrekursgericht Vereinigung der Verfahren SB.2012.00146 und SB.2012.00147 (E. 1). Für die Geltendmachung des Unterstützungsabzugs gelten auch im Konkubinat die allgemeinen Voraussetzungen (E. 3.1): Die Leistung hat unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung zu erfolgen (E. 3.2), die unterstützte Person muss erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig (E. 3.3) und unterstützungsbedürftig sein (E. 3.4). Als steuermindernde Tatsachen sind die Abzugsvoraussetzungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (E. 3.7). Im konkreten Fall gelingt dies dem Pflichtigen betreffend Unentgeltlichkeit seiner Leistung (E. 4.1) und Erwerbsunfähigkeit seiner Partnerin nicht (E. 4.2), weshalb ihm der Abzug nicht zusteht. Eine allfällige Benachteiligung gegenüber Ehepaaren erweist sich als verfassungskonform (E. 4.3). Das Steuerrekursgericht hat zu Recht sowohl für den Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch für die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer Kosten erhoben, auch wenn es die Verfahren vereinigt hat. Die Höhe der Kosten (inkl. Zustellkosten) ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT
BEWEISLAST
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
GEGENLEISTUNG
GERICHTSKOSTEN
KONKUBINAT
KOSTENHÖHE
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
UNENTGELTLICHKEIT
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
VERSICHERUNGSABZUG
ZUSTELLKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 127 Abs. II BV
Art. 213 Abs. I lit. b DBG
§ 4 GebV VGr
§ 5 Abs. I GebV VGr
§ 34 Abs. I lit. b StG
§ 118 lit. b StG
Art. 276 Abs. I ZGB
Art. 298a Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00146

SB.2012.00147

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A wohnt zusammen mit seiner Partnerin B und dem gemeinsamen Sohn C (geb. 2007) im gleichen Haushalt. Während A einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Steuerberater bei der D AG in Zürich nachgeht, kümmert sich die Partnerin um das Kind und besorgt den Haushalt.

Mit Entscheid vom 20. September 2011 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  veranlagt. Dabei verweigerte das Steueramt dem Pflichtigen unter anderem den für seine Partnerin geltend gemachten Unterstützungsabzug von Fr. 2'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 6'100.- (direkte Bundessteuer) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Versicherungsabzüge in der Höhe von Fr. 1'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 700.- (direkte Bundessteuer).

Am 16. Januar 2012 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut, gewährte dem Pflichtigen den Abzug für fremdbetreute Kinder, nicht aber den Unterstützungs- sowie den dazugehörigen Versicherungsabzug und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  und einem steuerbaren Vermögen von Fr.  bzw. veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

II.  

Die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts wies den dagegen erhobenen Rekurs sowie die dagegen erhobene Beschwerde am 10. September 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, er sei unter Gewährung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs sowie des damit zusammenhängenden Abzugs für Versicherungsprämien in vollem Umfang für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  zu veranlagen. Die bereits zu viel entrichteten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die zu viel entrichtete direkte Bundessteuer 2010 seien ihm zuzüglich des anwendbaren Guthabenzinses seit dem rechtlich massgebenden Datum zurückzuerstatten. Ausserdem seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund des kombinierten Verfahrens seien diese Kosten nur einmal geschuldet. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr.  bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr.  festzusetzen, wobei der Unterstützungsabzug für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 1'200.- bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. 3'700.- beschränkt, der Versicherungsabzug aber in vollem Umfang gewährt würde.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) und betreffend direkter Bundessteuer 2010 (SB.2012.00147) betreffen denselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2).

3.  

3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG (in der Fassung vom 25. August 2003; in Kraft seit 1. Januar 2006 [OS 58, 367]) bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG (in der Fassung vom 27. April 2005 der Verordnung über die kalte Progression vom 4. März 1996 [VKP]; in Kraft seit 1. Januar 2006 [AS 2005 1937]) werden für die Steuerberechnung vom Rein-
einkommen als Unterstützungsabzug je Fr. 2'500.- bzw. Fr. 6'100.- abgezogen für erwerbs-
unfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt wird. Denn die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird mit der Gewährung des Verheiratetentarifs (und des Kinderabzugs) bereits berück-
sichtigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010, S. 21 [gültig ab Steuerperiode 2011]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 34 N. 44).

Im Unterschied etwa zum Steuergesetz des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986, das in Art. 38 lit. f ausdrücklich festhält, dass der Unterstützungsabzug "nicht gewährt werden [kann] für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann", enthalten weder das Steuergesetz des Kantons Zürich noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eine entsprechende Einschränkung. Die Gewährung des Unterstützungsabzugs wird daher von Gesetzes wegen nicht ohne Weiteres durch das Konkubinatsverhältnis ausgeschlossen. Denn Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich auch im Konkubinat denkbar (StE 1984 B 29.3 Nr. 1). Umgekehrt gibt jedoch nicht jedes Konkubinatsverhältnis, in dem einer der beiden Partner nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf einen Unterstützungsabzug. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG zu prüfen.

3.2 Als Unterstützungen im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG gelten lediglich unentgeltliche Leistungen. Im Fall des Zusammenlebens der steuerpflichtigen Person mit einer unterstützungsbedürftigen Person ist daher speziell zu prüfen, ob die Unterstützungsleistung tatsächlich unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt oder ob ihr wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers, wie etwa die Betreuung der Kinder oder die Besorgung des Haushalts der steuerpflichtigen Person, gegenüberstehen. Im letzteren Fall stellt die Entschädigung keine Unterstützungsleistung dar (vgl. VGr GE, 23. März 2010, StR 66 [2011], S. 156 ff.; BGE 81 I 72; Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 195; Hugo Casanova, Zur Besteuerung geldwerter Leistungen unter Konkubinatspartnern, in: Problèmes actuels de droit fiscal, Mélanges en l'honneur du Professeur Raoul Oberson, Basel 1995, S. 29 ff., 36). Bezogen auf Konkubinatspaare ist – betreffend gegenseitig erbrachter Leistungen – eine Annäherung an die Behandlung bei Ehepaaren festzustellen (vgl. BGE 125 V 205 E. 7, wo das EVG den nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner bei der AHV als nichterwerbstätig qualifiziert hat; siehe auch BGr, 14. Oktober 2009, 2C_331/2009, E. 2.2).

3.3 Sodann muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23 ff.). Als Gründe für die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbs­fähigkeit kommen in erster Linie körperliche oder geistige Gebrechen in Betracht (vgl. Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/002 [Weisung] Ziff. 29). Die fehlende Fähigkeit, Arbeits­einkommen zu erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen Umfeld (RB 2003 Nr. 87; Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23b).

3.4 Sinn und Zweck des Abzugs verlangen ferner, dass die unterstützte Person der Unterstützung bedarf. Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen also derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein (vgl. Weisung Rz. 31). Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (Weisung Rz. 32).

Bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhält-
nisse der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenen-falls auch deren Vermögen einzubeziehen (vgl. Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25b mit Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mithilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 35 N. 69). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis eine
alleinstehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 50'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung Rz. 34).

3.5 Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG entsprechen (Weisung Ziff. 36). Die Unterstützung kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Weisung Ziff. 35).

3.6 Kann der Steuerpflichtige für eine unterstützungsbedürftige Person einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 DBG geltend machen, erhöhen sich die in § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG erwähnten Abzüge (u. a. Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Krankenversicherung) um Fr. 1'200.- bzw. Fr. 700.-.

3.7 Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 53 ff.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 40 ff. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht.

An den Nachweis von Unterstützungsleistungen sind gemäss Weisung Sozialabzüge folgende Anforderungen zu stellen: Gemäss Ziff. 37 der Weisung Sozialabzüge sind die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen (§ 136 StG).

4.  

4.1 Wie der Pflichtige selbst ausführt, erbringt seine Lebenspartnerin Naturalleistungen insbesondere in Form der Besorgung des Haushalts sowie der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohns, während er selber in Form von Geld an den Unterhalt der Familie beiträgt. So sieht der Pflichtige im Tragen der meisten "Familienaufwendungen" (Versicherungen, Ferien etc.) sowie in der Übernahme von Kost und Logis durch ihn die Gegenleistung für die Haushaltsführung durch seine Konkubinatspartnerin. Die ihr zusätzlich gewährten Fr.  stellten jedoch kein Entgelt oder Gegenleistung, sondern Unterstützungsleistungen dar.

Der Pflichtige räumt mithin ein, dass zwischen den Naturalleistungen seiner Lebenspartnerin und seinen finanziellen Beiträgen an ihre Lebenshaltungskosten ein Austauschverhältnis besteht. Um festzustellen, ob die zusätzlichen Fr. … ebenfalls noch als Gegenleistung oder aber als Unterstützungsleistungen zu qualifizieren sind, müsste das Entgelt für die Haushaltführung und die Betreuung des gemeinsamen Sohns festgelegt bzw. grundsätzlich vom Pflichtigen nachgewiesen werden (siehe E. 3.7). Eine solche Lösung erweist sich aber als nicht praktikabel (vgl. VGr SG, 20. September 2011, B 2011/50). Nichtsdestotrotz hätte der Pflichtige wenigstens die Vereinbarung im Sinn von Art. 298a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) einreichen können, welche die Anteile der Konkubinatspartner an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten erhellt hätte. Damit hätte zumindest ausgeschlossen werden können, dass die monatliche "Unterstützung" in der Höhe von Fr. … Leistungen gemäss dieser Vereinbarung und aus diesem Grund keine Unterstützungsleistungen im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG darstellten. Denn nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Auch aus der bei den Akten liegenden Übersicht über die Bezüge mit der Zweit-EC-Karte durch die Lebenspartnerin lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Im Gegenteil erscheint durchaus möglich, dass mit diesen Bezügen auch der Lebensunterhalt des Pflichtigen selbst gedeckt wurde, etwa mit den Einkäufen in der Migros, im Aldi oder im Lidl. Der Pflichtige könnte somit einen Unterstützungsabzug für Leistungen, die er sich (indirekt in anderer Form) selbst zukommen liess, oder mit anderen Worten für einen Teil seines eigenen Lebensunterhalts beanspruchen. Mangels Substanziierung bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Leistungen des Pflichtigen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Konkubinatspartnerin mitunter den gemeinsamen Sohn betreut, für den der Pflichtige unterhaltspflichtig ist, kann auch nicht gesagt werden, zwischen den Naturalleistungen der Konkubinatspartnerin und den durch den Steuerpflichtigen erbrachten Geldleistungen bestehe ein Missverhältnis.

4.2 Bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Konkubinatspartnerin ist den Ausführungen der Vorinstanzen zuzustimmen. Der Pflichtige schildert zwar ausführlich, weshalb seine Partnerin nicht erwerbsfähig sein sollte, substanziiert aber seine Behauptungen nicht bzw. nicht genügend. So lässt sich den Akten weder entnehmen, dass die Partnerin des Pflichtigen, die bereits seit 2007 in der Schweiz weilt, die deutsche Sprache nur "beschränkt" beherrscht, über keinen in der Schweiz anerkannten und akzeptierten Ausbildungsabschluss verfügt, noch dass sie sich in der Schweiz um Arbeit bemüht und hierauf lediglich Absagen erhalten haben soll. Dass die Konkubinatspartnerin aufgrund ihrer Gesundheit oder aus Gründen, welche nicht in der Betreuung des gemeinsamen Kindes liegen (vgl. E. 3.3), nicht in der Lage ist, ein (höheres) Erwerbseinkommen zu generieren, wurde nicht dargelegt. Das Argument, die Konkubinatspartnerin sorge derzeit für das gemeinsame Kind, genügt nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht, um dem Pflichtigen einen Unterstützungsabzug zu gewähren. Denn es liegt im eigenen Ermessen der Konkubinatspartnerin, eine Fremdbetreuung, wie eine Kinderkrippe oder eine Tagesmutter, in Anspruch zu nehmen. Dann stünde ihr zumindest die Möglichkeit offen, diese Zeit einer Erwerbstätigkeit zu widmen, um ein (höheres) Einkommen zu erzielen (vgl. Steuergericht Basel-Landschaft, 2. Dezember 2011, BStPra 2/2012, S. 47 ff.). Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Familienglieder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen werden und auf diese Weise ihren Unterhalt verdienen, ohnehin nicht unterstützungsbedürftig. Die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ihren Unterhalt macht, seien nicht Unterstützungen, sondern eine Art Gegenleistung für die Arbeit, die sie im Interesse der Gemeinschaft verrichten. Darauf, ob das Familienmitglied ausserhalb der Familiengemeinschaft seinen Unterhalt selbst verdienen könnte oder sonst die Mittel fände, sich durchzubringen, könne es nicht ankommen. Anders verhalte es sich nur in Fällen, wo ein Familienmitglied dem Haushalt zur Last falle, also bei Arbeitsunfähigkeit, dauernder Krankheit oder ähnlicher dauernder Behinderung am Dienst für die Familiengemeinschaft (vgl. BGE 81 I 72).

Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG nicht erfüllt.

4.3 Daran ändert auch die Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot nichts. Sozialabzüge und Tarife bezwecken die – lediglich schematische Anpassung der Steuerlast an die besondere persönlich-wirtschaftliche Situation von Gruppen von Steuerpflichtigen gemäss dem in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgelegten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Regelung in diesem Bereich ist aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwendigerweise schematisch, was aber nicht gegen die in Art. 127 BV verankerten Grundsätze verstösst.

Zur Besteuerung von Ehegatten in Vergleich zu Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen besteht eine langjährige bundesgerichtliche Recht­sprechung. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch immer betont, dass eine absolute Gleichheit in der Steuerbelastung nicht erzielt werden kann und gewisse minimale Belastungsdifferenzen – nach der Rechtsprechung bis zu 10 % (vgl. BGE 120 Ia 329 E. 4d, 5b)als in der Natur der Sache liegend hingenommen werden müssen (BGr, 19. November 2004, 2A.651/2004, E. 2 m. w. H.; BGE 120 Ia 329 E. 5a; 118 Ia 1). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3 m. w. H.). Allfällige, die Konkubinatspaare benachteiligende Unterschiede – sie sind Folge eines von den Betroffenen frei gewählten Status – verletzen daher Art. 8 und Art. 127 BV nicht, soweit eine absolute Gleichheit zwischen Konkubinatspaaren und Ehepaaren nicht verwirklicht werden kann, weil die Konkubinatspaare nicht gemeinsam als Einheit besteuert werden können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen miteinander zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 133 II 305 E. 5.1).

Wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige, der unverheiratet mit einer Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, besser gestellt werden soll, als wenn er mit seiner nicht berufstätigen Partnerin verheiratet wäre und mit dieser ein Kind hätte. Mit der Gewährung der begehrten Abzüge würden wiederum neue Ungleichheiten geschaffen und mitunter die jahrelangen Bemühungen des Parlaments, die sog. Heiratsstrafe zu mildern bzw. zu beseitigen, sozusagen durch die Gerichte umgangen.

5.  

5.1 Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn besondere Verhältnisse (z. B. Praxisänderung, Entscheid von präjudizieller Bedeutung) es rechtfertigen, kann nach § 151 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG von einer Kostenauf­lage abgesehen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 151 N. 17).

Die Festsetzung der Gerichtsgebühr liegt im Ermessen des Steuerrekursgerichts und wird vom Verwaltungsgericht, solange sie sich im zutreffenden Gebührenrahmen bewegt, nur auf Willkür überprüft.

5.2 Die Höhe der Verfahrenskosten vor Steuerrekursgericht ergibt sich aus der Gebühren-
verordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr; § 118 lit. b StG). Nach § 3 Abs. 1 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streit­wert. Bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.- beträgt die Gerichtsgebühr als Mindestbetrag Fr. 500.-. Gemäss § 4 GebV VGr kann die Gebühr in besonders aufwendigen Verfahren verdoppelt werden (Abs. 1). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (Abs. 2). Wird der Entscheid nicht schriftlich begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (Abs. 3).

5.3 Stehen sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern zur Diskussion, verlangt das Bundesgericht von seinen Vorinstanzen, dass sie grundsätzlich zwei Entscheidungen treffen, wobei beide im gleichen Akt ergehen können, wenn beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_278/2012 und 2C_279/2012, E. 1.2; BGr, 14. Juni 2012, 2C_1027/2011 und 2C_1028/2011, E. 1; BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Jedenfalls muss eine Vermischung im Entscheid vermieden werden, indem die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen auseinandergehalten werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.3).

5.4 Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerde- und Rekursverfahren unbestritten vollständig unterlegen. Das Vorliegen von besonderen Verhältnissen wird weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Daher waren ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens belief sich unbestritten je auf unter Fr. 5'000.-, weshalb die Gerichtsgebühr für jedes Verfahren Fr. 500.- beträgt. Das Steuerrekursgericht hat diesen Gebührenrahmen nicht überschritten. Da vom Pflichtigen zwei Rechtsmittelverfahren angestrengt wurden, ist es nicht willkürlich, ihm als unterlegener Partei für beide Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Rekurs- und Beschwerdeentscheid mit nur einem Entscheid des Steuerrekursgerichts eröffnet wurde, waren doch zwei Verfahren, welche nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen waren, zu erledigen. Da sich die festgelegten Gerichtsgebühren am untersten Rand des Gebührenrahmens bewegen, nehmen sie bereits hinreichend Rücksicht auf den Umstand, dass sich im Beschwerde- und Rekursverfahren ähnliche rechtlichen Fragen gestellt haben. Eine weitere Senkung der Gebühren unter den Gebührenrahmen, wie der Pflichtige es sinngemäss beantragt, ist nicht angezeigt. Zum einen hat das Steuerrekursgericht die Begehren des Pflichtigen materiell geprüft sowie die Abweisung nicht bloss summarisch begründet. Zum anderen sind keine "besonderen Verhältnisse" ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von einer Kostenauflage für eines der Verfahren ganz abzusehen. Damit sind die dem Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach Massgabe des Unterliegens auferlegten Verfahrenskosten zu bestätigen.

5.5 Mit seiner Rüge, dass ihm die Zustellkosten zu Unrecht zweimal auferlegt worden seien, verkennt der Pflichtige, dass an beiden Verfahren je zwei Parteien (Beschwerdeführer und Beschwerdegegner) beteiligt waren und der Endentscheid zusätzlich noch anderen Adressaten mitgeteilt wurde (vgl. Mitteilungssatz des angefochtenen Entscheids). Nach § 5 Abs. 1 GebV VGr wird für jede am Verfahren beteiligte Partei eine Portopauschale von Fr. 30.- in Rechnung gestellt. Nach Abs. 2 erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.- für fristauslösende Zustellungen. Mit der Verrechnung von Zustellkosten in der Höhe von lediglich Fr. 30.- pro Verfahren hält sich das Steuerrekursgericht an diese rechtlichen Vorgaben, weshalb auch die Höhe der Zustellkosten zu bestätigen ist.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Wie im vorinstanzlichen Verfahren sind auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht sowohl für die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer Gerichtskosten zu erheben (vgl. E. 5).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die Verfahren SB.2012.00146 und SB.2012.00147 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 (SB.2012.00147) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00146 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00147 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:…