|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SB.2012.00146
SB.2012.00147
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 23. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A wohnt zusammen mit seiner Partnerin B und dem
gemeinsamen Sohn C (geb. 2007) im gleichen Haushalt. Während A einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit als Steuerberater bei der D AG in Zürich
nachgeht, kümmert sich die Partnerin um das Kind und besorgt den Haushalt.
Mit Entscheid vom 20. September 2011 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... eingeschätzt
bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … veranlagt. Dabei verweigerte das Steueramt
dem Pflichtigen unter anderem den für seine Partnerin geltend gemachten
Unterstützungsabzug von Fr. 2'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 6'100.- (direkte Bundessteuer) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Versicherungsabzüge in der Höhe von Fr. 1'200.- (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. Fr. 700.- (direkte Bundessteuer).
Am 16. Januar 2012 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut, gewährte dem Pflichtigen den Abzug für
fremdbetreute Kinder, nicht aber den Unterstützungs- sowie den dazugehörigen
Versicherungsabzug und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. veranlagte ihn für die direkte
Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
II.
Die Einzelrichterin des
Steuerrekursgerichts wies den dagegen erhobenen Rekurs sowie die dagegen
erhobene Beschwerde am 10. September 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, er sei unter
Gewährung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs sowie des damit zusammenhängenden
Abzugs für Versicherungsprämien in vollem Umfang für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
Die bereits zu viel entrichteten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die zu
viel entrichtete direkte Bundessteuer 2010 seien ihm zuzüglich des anwendbaren
Guthabenzinses seit dem rechtlich massgebenden Datum zurückzuerstatten.
Ausserdem seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw.
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund des kombinierten Verfahrens seien
diese Kosten nur einmal geschuldet. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen
für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. … festzusetzen, wobei der Unterstützungsabzug für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 1'200.- bzw. für die direkte Bundessteuer
2010 auf Fr. 3'700.- beschränkt, der Versicherungsabzug aber in vollem
Umfang gewährt würde.
Während die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) und betreffend direkter Bundessteuer
2010 (SB.2012.00147) betreffen
denselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,
weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im
Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die
gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,
25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und
1.2).
3.
3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG (in der Fassung vom
25. August 2003; in Kraft seit 1. Januar 2006 [OS 58, 367]) bzw. Art. 213 Abs. 1
lit. b DBG (in der Fassung vom 27. April 2005 der Verordnung über die
kalte Progression vom 4. März 1996 [VKP]; in Kraft seit 1. Januar 2006 [AS 2005 1937]) werden für die
Steuerberechnung vom Rein-
einkommen als Unterstützungsabzug je Fr. 2'500.- bzw.
Fr. 6'100.- abgezogen für erwerbs-
unfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen, an deren
Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Der
Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein
Abzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt
wird. Denn die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wird mit der Gewährung des Verheiratetentarifs (und des Kinderabzugs) bereits berück-
sichtigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010, S. 21 [gültig ab
Steuerperiode 2011]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 34 N. 44).
Im Unterschied etwa zum Steuergesetz des
Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986, das in Art. 38 lit. f
ausdrücklich festhält, dass der Unterstützungsabzug "nicht gewährt werden
[kann] für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein
Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen
kann", enthalten weder
das Steuergesetz des Kantons Zürich noch das Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer eine entsprechende Einschränkung.
Die Gewährung des Unterstützungsabzugs wird daher von Gesetzes wegen nicht ohne
Weiteres durch das Konkubinatsverhältnis ausgeschlossen. Denn Unterstützungsleistungen
sind grundsätzlich auch im Konkubinat denkbar (StE 1984 B 29.3
Nr. 1). Umgekehrt gibt jedoch nicht jedes Konkubinatsverhältnis, in dem
einer der beiden Partner nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf einen
Unterstützungsabzug. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen von § 34
Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1
lit. b DBG zu prüfen.
3.2 Als Unterstützungen im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw.
Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG gelten
lediglich unentgeltliche Leistungen. Im Fall des Zusammenlebens der steuerpflichtigen
Person mit einer unterstützungsbedürftigen Person ist daher speziell zu prüfen, ob die Unterstützungsleistung tatsächlich
unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt oder ob ihr
wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers,
wie etwa die Betreuung der Kinder oder die Besorgung
des Haushalts der steuerpflichtigen Person, gegenüberstehen. Im letzteren Fall stellt
die Entschädigung keine Unterstützungsleistung dar (vgl. VGr GE, 23. März 2010, StR 66 [2011], S. 156
ff.; BGE 81 I 72; Erich Bosshard/Hans-Rudolf
Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge
und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 195; Hugo Casanova, Zur Besteuerung geldwerter Leistungen unter
Konkubinatspartnern, in: Problèmes actuels de droit fiscal, Mélanges en l'honneur du Professeur Raoul Oberson,
Basel 1995, S. 29 ff., 36). Bezogen auf
Konkubinatspaare ist – betreffend gegenseitig erbrachter Leistungen – eine
Annäherung an die Behandlung bei Ehepaaren festzustellen (vgl. BGE 125 V 205
E. 7, wo das EVG den nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner bei der AHV als
nichterwerbstätig qualifiziert hat; siehe auch BGr, 14. Oktober 2009,
2C_331/2009, E. 2.2).
3.3
Sodann muss die unterstützte Person erwerbsunfähig
oder beschränkt erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch
sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen
(vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23 ff.). Als Gründe für die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte
Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie körperliche
oder geistige Gebrechen in Betracht (vgl. Weisung der
Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, Zürcher
Steuerbuch Nr. 20/002 [Weisung] Ziff. 29).
Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen,
kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein,
wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30
Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen
Umfeld (RB 2003 Nr. 87; Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23b).
3.4
Sinn und Zweck des Abzugs verlangen ferner, dass die unterstützte Person der Unterstützung bedarf. Die
finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen also derart sein,
dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung
angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur
vorübergehender Natur sein (vgl. Weisung Rz. 31).
Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher
Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch
Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden
ist (Weisung Rz. 32).
Bei der nach objektiven Kriterien
vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhält-
nisse der unterstützten Person sind deren sämtliche
Einkommensquellen sowie gegebenen-falls auch deren
Vermögen einzubeziehen (vgl. Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25b mit
Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mithilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte
Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen
(Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil 2001, Art. 35
N. 69). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis eine
alleinstehende Person mit Wohnsitz
in der Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als
Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen weniger
als Fr. 50'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine
Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung
geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung
Rz. 34).
3.5
Schliesslich muss die Unterstützung des
Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn
von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213
Abs. 1 lit. b DBG entsprechen (Weisung Ziff. 36). Die
Unterstützung kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder
Dienstleistungen erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis
(Weisung Ziff. 35).
3.6
Kann der Steuerpflichtige für eine
unterstützungsbedürftige Person einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG bzw.
Art. 213 Abs. 1 DBG geltend machen, erhöhen sich
die in § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212
Abs. 1 DBG erwähnten Abzüge (u. a. Einlagen, Prämien und
Beiträge für die Lebens- und Krankenversicherung) um Fr. 1'200.-
bzw. Fr. 700.-.
3.7
Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein
trägt (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der
Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend
darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 53 ff.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG
N. 40 ff. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist
eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine
Sachdarstellung unvollständig, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere
Untersuchungspflicht.
An den Nachweis von
Unterstützungsleistungen sind gemäss Weisung Sozialabzüge folgende
Anforderungen zu stellen: Gemäss Ziff. 37 der Weisung Sozialabzüge sind
die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat
eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der
erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen
(§ 136 StG).
4.
4.1 Wie der Pflichtige selbst ausführt,
erbringt seine Lebenspartnerin Naturalleistungen insbesondere in Form der
Besorgung des Haushalts sowie der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen
Sohns, während er selber in Form von Geld an den Unterhalt der Familie
beiträgt. So sieht der Pflichtige im Tragen der meisten
"Familienaufwendungen" (Versicherungen, Ferien etc.) sowie in der
Übernahme von Kost und Logis durch ihn die Gegenleistung für die
Haushaltsführung durch seine Konkubinatspartnerin. Die ihr zusätzlich gewährten
Fr. … stellten jedoch kein Entgelt oder
Gegenleistung, sondern Unterstützungsleistungen dar.
Der Pflichtige räumt mithin ein, dass zwischen den
Naturalleistungen seiner Lebenspartnerin und seinen finanziellen Beiträgen an
ihre Lebenshaltungskosten ein Austauschverhältnis besteht. Um festzustellen, ob
die zusätzlichen Fr. … ebenfalls noch als Gegenleistung oder aber als
Unterstützungsleistungen zu qualifizieren sind, müsste das Entgelt für die
Haushaltführung und die Betreuung des gemeinsamen Sohns festgelegt bzw. grundsätzlich
vom Pflichtigen nachgewiesen werden (siehe E. 3.7). Eine solche Lösung
erweist sich aber als nicht praktikabel (vgl. VGr SG, 20. September 2011,
B 2011/50). Nichtsdestotrotz hätte der Pflichtige wenigstens die Vereinbarung
im Sinn von Art. 298a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) einreichen können, welche die Anteile der
Konkubinatspartner an der Betreuung des Kindes und die
Verteilung der Unterhaltskosten erhellt hätte. Damit hätte zumindest
ausgeschlossen werden können, dass die monatliche "Unterstützung" in
der Höhe von Fr. … Leistungen gemäss dieser Vereinbarung und aus diesem
Grund keine Unterstützungsleistungen im Sinn von § 34
Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213
Abs. 1 lit. b DBG darstellten. Denn nach Art. 276 Abs. 1
ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die
Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Auch aus der bei
den Akten liegenden Übersicht über die Bezüge mit der Zweit-EC-Karte durch die
Lebenspartnerin lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Im Gegenteil
erscheint durchaus möglich, dass mit diesen Bezügen auch der Lebensunterhalt
des Pflichtigen selbst gedeckt wurde, etwa mit den Einkäufen in der Migros, im
Aldi oder im Lidl. Der Pflichtige könnte somit einen Unterstützungsabzug für
Leistungen, die er sich (indirekt in anderer Form) selbst zukommen liess, oder
mit anderen Worten für einen Teil seines eigenen Lebensunterhalts beanspruchen.
Mangels Substanziierung bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Unentgeltlichkeit
der Leistungen des Pflichtigen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die
Konkubinatspartnerin mitunter den gemeinsamen Sohn betreut, für den der Pflichtige
unterhaltspflichtig ist, kann auch nicht gesagt werden, zwischen den
Naturalleistungen der Konkubinatspartnerin und den durch den Steuerpflichtigen
erbrachten Geldleistungen bestehe ein Missverhältnis.
4.2
Bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Konkubinatspartnerin
ist den Ausführungen der Vorinstanzen zuzustimmen. Der Pflichtige schildert
zwar ausführlich, weshalb seine Partnerin nicht erwerbsfähig sein sollte,
substanziiert aber seine Behauptungen nicht bzw. nicht genügend. So lässt sich
den Akten weder entnehmen, dass die Partnerin des Pflichtigen, die bereits seit
2007 in der Schweiz weilt, die deutsche Sprache nur "beschränkt"
beherrscht, über keinen in der Schweiz anerkannten und akzeptierten
Ausbildungsabschluss verfügt, noch dass sie sich in der Schweiz um Arbeit
bemüht und hierauf lediglich Absagen erhalten haben soll. Dass die
Konkubinatspartnerin aufgrund ihrer Gesundheit oder aus Gründen, welche nicht
in der Betreuung des gemeinsamen Kindes liegen (vgl. E. 3.3), nicht in der
Lage ist, ein (höheres) Erwerbseinkommen zu generieren, wurde nicht dargelegt.
Das Argument, die Konkubinatspartnerin sorge derzeit für das gemeinsame Kind,
genügt nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht, um dem Pflichtigen einen
Unterstützungsabzug zu gewähren. Denn es liegt im eigenen Ermessen der
Konkubinatspartnerin, eine Fremdbetreuung, wie eine Kinderkrippe oder eine
Tagesmutter, in Anspruch zu nehmen. Dann stünde ihr zumindest die Möglichkeit
offen, diese Zeit einer Erwerbstätigkeit zu widmen, um ein (höheres) Einkommen
zu erzielen (vgl. Steuergericht Basel-Landschaft,
2. Dezember 2011, BStPra 2/2012, S. 47 ff.).
Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Familienglieder, die im
Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen
herangezogen werden und auf diese Weise ihren Unterhalt verdienen, ohnehin
nicht unterstützungsbedürftig. Die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für
ihren Unterhalt macht, seien nicht Unterstützungen, sondern eine Art Gegenleistung
für die Arbeit, die sie im Interesse der Gemeinschaft verrichten. Darauf, ob
das Familienmitglied ausserhalb der Familiengemeinschaft seinen Unterhalt
selbst verdienen könnte oder sonst die Mittel fände, sich durchzubringen, könne
es nicht ankommen. Anders verhalte es sich nur in Fällen, wo ein
Familienmitglied dem Haushalt zur Last falle, also bei Arbeitsunfähigkeit,
dauernder Krankheit oder ähnlicher dauernder Behinderung am Dienst für die
Familiengemeinschaft (vgl. BGE 81 I 72).
Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug im Sinn von § 34
Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG
nicht erfüllt.
4.3
Daran ändert auch die Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot
nichts. Sozialabzüge und Tarife bezwecken die – lediglich
schematische – Anpassung der
Steuerlast an die besondere persönlich-wirtschaftliche Situation von Gruppen
von Steuerpflichtigen gemäss dem in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgelegten Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Regelung in
diesem Bereich ist aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden
individuellen Situationen notwendigerweise schematisch, was aber nicht gegen
die in Art. 127 BV verankerten Grundsätze
verstösst.
Zur Besteuerung von Ehegatten in
Vergleich zu Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen
besteht eine langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch immer betont, dass eine
absolute Gleichheit in der Steuerbelastung nicht erzielt werden kann und
gewisse minimale Belastungsdifferenzen – nach der
Rechtsprechung bis zu 10 % (vgl. BGE 120 Ia 329 E. 4d, 5b) – als in der Natur der Sache liegend hingenommen werden müssen (BGr,
19. November 2004, 2A.651/2004, E. 2 m. w. H.;
BGE 120 Ia 329 E. 5a; 118 Ia
1). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn
die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich
stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von
Steuerpflichtigen führt (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3
m. w. H.).
Allfällige, die Konkubinatspaare benachteiligende Unterschiede – sie sind Folge
eines von den Betroffenen frei gewählten Status – verletzen daher Art. 8
und Art. 127 BV nicht, soweit eine absolute Gleichheit
zwischen Konkubinatspaaren und Ehepaaren nicht
verwirklicht werden kann, weil die Konkubinatspaare nicht gemeinsam als Einheit
besteuert werden können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene
Situationen miteinander zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht,
dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 133 II
305 E. 5.1).
Wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige, der unverheiratet mit einer Partnerin
und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, besser gestellt werden soll, als wenn er
mit seiner nicht berufstätigen Partnerin verheiratet wäre und mit dieser ein
Kind hätte. Mit der Gewährung der begehrten Abzüge würden wiederum neue
Ungleichheiten geschaffen und mitunter die jahrelangen Bemühungen des Parlaments,
die sog. Heiratsstrafe zu mildern bzw. zu beseitigen, sozusagen durch die
Gerichte umgangen.
5.
5.1
Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn besondere Verhältnisse (z. B.
Praxisänderung, Entscheid von präjudizieller Bedeutung) es rechtfertigen, kann
nach § 151 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG
von einer Kostenauflage abgesehen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 151 N. 17).
Die Festsetzung der Gerichtsgebühr liegt im Ermessen des
Steuerrekursgerichts und wird vom Verwaltungsgericht, solange sie sich im
zutreffenden Gebührenrahmen bewegt, nur auf Willkür überprüft.
5.2
Die Höhe der Verfahrenskosten vor
Steuerrekursgericht ergibt sich aus der Gebühren-
verordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(GebV VGr; § 118 lit. b StG). Nach § 3 Abs. 1 GebV VGr
richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert.
Bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.- beträgt die Gerichtsgebühr als
Mindestbetrag Fr. 500.-. Gemäss § 4 GebV VGr kann die Gebühr in
besonders aufwendigen Verfahren verdoppelt werden (Abs. 1). Wird ohne
materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen
Fünftel herabgesetzt werden (Abs. 2). Wird der Entscheid nicht schriftlich
begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte
herabgesetzt werden (Abs. 3).
5.3 Stehen
sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern zur
Diskussion, verlangt das Bundesgericht von seinen Vorinstanzen, dass sie
grundsätzlich zwei Entscheidungen treffen, wobei beide im gleichen Akt ergehen
können, wenn beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich
dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_278/2012 und
2C_279/2012, E. 1.2; BGr, 14. Juni 2012, 2C_1027/2011 und
2C_1028/2011, E. 1; BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Jedenfalls muss eine
Vermischung im Entscheid vermieden werden, indem die direkte Bundessteuer und
die kantonalen Steuern sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen
auseinandergehalten werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.3).
5.4 Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerde- und
Rekursverfahren unbestritten vollständig unterlegen. Das Vorliegen von besonderen
Verhältnissen wird weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Daher waren
ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert des Rekurs- sowie des
Beschwerdeverfahrens belief sich unbestritten je auf
unter Fr. 5'000.-, weshalb die Gerichtsgebühr für
jedes Verfahren Fr. 500.- beträgt. Das Steuerrekursgericht
hat diesen Gebührenrahmen nicht überschritten. Da vom Pflichtigen zwei
Rechtsmittelverfahren angestrengt wurden, ist es nicht willkürlich, ihm als
unterlegener Partei für beide Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Es spielt
dabei keine Rolle, dass der Rekurs- und Beschwerdeentscheid mit nur einem
Entscheid des Steuerrekursgerichts eröffnet wurde, waren doch zwei Verfahren,
welche nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen waren, zu erledigen.
Da sich die festgelegten Gerichtsgebühren am untersten Rand des Gebührenrahmens
bewegen, nehmen sie bereits hinreichend Rücksicht auf den Umstand, dass sich im
Beschwerde- und Rekursverfahren ähnliche rechtlichen Fragen gestellt haben.
Eine weitere Senkung der Gebühren unter den Gebührenrahmen, wie der Pflichtige
es sinngemäss beantragt, ist nicht angezeigt. Zum einen hat das Steuerrekursgericht
die Begehren des Pflichtigen materiell geprüft sowie die
Abweisung nicht bloss summarisch begründet. Zum anderen sind keine
"besonderen Verhältnisse" ersichtlich, welche es rechtfertigen
würden, von einer Kostenauflage für eines der Verfahren ganz abzusehen. Damit
sind die dem Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach Massgabe des
Unterliegens auferlegten Verfahrenskosten zu bestätigen.
5.5 Mit seiner
Rüge, dass ihm die Zustellkosten zu Unrecht zweimal auferlegt worden seien,
verkennt der Pflichtige, dass an beiden Verfahren je zwei Parteien
(Beschwerdeführer und Beschwerdegegner) beteiligt waren und der Endentscheid
zusätzlich noch anderen Adressaten mitgeteilt wurde (vgl. Mitteilungssatz des
angefochtenen Entscheids). Nach § 5 Abs. 1 GebV VGr wird für jede am
Verfahren beteiligte Partei eine Portopauschale von Fr. 30.- in Rechnung
gestellt. Nach Abs. 2 erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.-
für fristauslösende Zustellungen. Mit der Verrechnung von Zustellkosten in der
Höhe von lediglich Fr. 30.- pro Verfahren hält sich das
Steuerrekursgericht an diese rechtlichen Vorgaben, weshalb auch die Höhe der
Zustellkosten zu bestätigen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Wie im
vorinstanzlichen Verfahren sind auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht sowohl
für die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer Gerichtskosten zu erheben (vgl. E.
5).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2012.00146 und SB.2012.00147 werden vereinigt;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 (SB.2012.00147) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00146 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00147 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:…