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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2012.00171
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(Staats- und Gemeindesteuern 2005),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte
das kantonale Steueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Staats- und
Gemeindesteuern (Gemeinden D und E) sowie für die direkte Bundessteuer ab der
Steuerperiode 2005.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 8. Juni 2011 ab.
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen
mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2012 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtenen Entscheide
seien ersatzlos aufzuheben und die Pflichtigen damit nicht der Steuerhoheit für
die direkte Bundessteuer 2005 und die Staats- und Gemeindesteuer 2005 zu
unterwerfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten
des Beschwerdegegners, auch bezüglich der beiden vorinstanzlichen Verfahren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Stadt G und die Gemeinde E liessen
sich nicht vernehmen.
Da die Beschwerdeführenden
Wohnsitz im Ausland haben, wurde ihnen mit Verfügung vom 28. November 2012 ein
Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die
Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind laut § 4 Abs. 1 lit. b
StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an
Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Diesfalls beschränkt sich die
Steuerpflicht nach § 5 StG auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für
welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht (Abs. 2). Dabei
erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 5 Abs. 3 StG im Verhältnis zu
anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2.2
Die Pflichtige ist unbestrittenermassen
(zivilrechtliche) Eigentümerin mehrerer Ein- und Mehrfamilienhäuser in D, E und
F. Sie ist somit im Kanton Zürich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b
StG subjektiv steuerpflichtig. Da sich ihr Hauptsteuerdomizil in der
streitbetroffenen Steuerperiode 2005 im Ausland
befand, begründet ihr Grundeigentum im Kanton Zürich im internationalen
Verhältnis hier ein (Neben-) Steuerdomizil.
Selbst wenn die Grundstücke der Pflichtigen mit
Nutzniessungen im Sinn von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) belastet sein sollten, ändert dies an ihrer subjektiven Steuerpflicht
infolge Grundeigentums nichts, weshalb die Frage, ob die Nutzniessungsverträge
im vorliegenden Fall simuliert sind oder nicht, offengelassen werden kann.
Denn, ob eine natürliche Person an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück
Eigentum besitzt, bestimmt das Zivilrecht (Art. 641 ff. ZGB; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 4
N. 28 ff.; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Lucia Omlin, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
2. A., Basel 2008, Art. 4 DBG, N. 7 ff.; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. A., Zürich 2009, Art. 4 N. 33 ff.). Entscheidend ist
hauptsächlich der Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der
Gesetzestext und die Materialien lassen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des
Eigentums, wie sie die Pflichtigen verfechten, nicht zu. Folglich verliert ein
Eigentümer durch die Einräumung einer Nutzniessung i.S.v. Art. 745 ff.
ZGB auch aus steuerrechtlicher Sicht seine Stellung als Eigentümer nicht; die
allfällige Belastung mit einer Nutzniessung zieht aber sehr wohl – allerdings
andere – steuerliche Folgen nach sich.
Darin, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der
von den Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 neu
aufgestellten These, dass ein nutzniessungsbelasteter Eigentümer aus
steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als "Eigentümer" betrachtet werden
könne, auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu
erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nämlich nicht
ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen Parteistandpunkt –
insbesondere wenn er erst im Verlauf eines Verfahrens in einer Stellungnahme
neu eingebracht und nicht unmittelbar durch die der Stellungnahme
zugrundeliegende Fragestellung veranlasst wurde – einlässlich auseinandersetzen
und alle Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3).
Der Entscheid des Steuerrekursgerichts genügt den aus der Begründungspflicht fliessenden
Minimalanforderungen, zumal sich das Steuerrekursgericht zu seinen Überlegungen
und Gründen, auf welche es seinen ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich
geäussert hat. Dass die Begründung ausreichend war, zeigt sich unter anderem
darin, dass es den Pflichtigen möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.
3.1
Von der Frage nach der subjektiven Steuerpflicht
bzw. nach dem Steuerdomizil im Kanton zu unterscheiden ist die Frage nach dem
Umfang der Steuerpflicht bzw. der am (Neben-)Steuerdomizil
steuerbaren Teile des Einkommens und Vermögens. Die Antwort darauf ergibt sich
einerseits aus der kantonalen Ordnung der objektiven Steuerpflicht, d. h. des
Einkommens und Vermögens, und andererseits aus den
internationalen Zuteilungsregeln.
3.2
Das Bundesgericht hat für interkantonale
Verhältnisse mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte
in gesetzesvertretender Rechtsprechung aus Art. 127 Abs. 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 46 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einen "Anspruch des Bürgers auf
Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage" abgeleitet (BGE 62 I 75; vgl.
ferner BGE 125 I 54 E. 1a) und hierfür gleichsam eine gesetzliche
Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich "ohne Rücksicht darauf, ob das
kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht". Es hat diesen
Anspruch auf einen Vorentscheid damit begründet, dass,
wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsrecht nicht
unterliege, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein
Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Der zur Veranlagung herangezogenen Person müsse
daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob sie einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege. Ein solcher
Entscheid muss und darf – der gesetzlichen Grundlage entsprechend –
demzufolge nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche,
das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht.
Für andere Vorentscheide bietet auch das Bundesrecht keine
gesetzliche Grundlage. Im Vorverfahren darf mithin nur darüber befunden werden,
ob ein Betroffener im Kanton überhaupt – kraft Wohnsitzes,
Liegenschaftenbesitzes oder Betriebsstätte – subjektiv steuerpflichtig ist
und damit letzten Endes, ob er über die einem Steuerpflichtigen zustehenden
Rechte verfüge und die einem solchen auferlegten Verfahrenspflichten zu
erfüllen habe (RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59). Ist diese Frage
bejaht und bleibt lediglich streitig, ob eine der Steuerhoheit des Kantons
unterworfene Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sei oder ob
sich im konkreten Fall kein steuerbares Einkommen oder Vermögen im Kanton
ergebe, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven
Steuerpflicht. Wie auch immer diese Frage beantwortet wird, ändert nichts
daran, dass der Steuerpflichtige der Steuerhoheit des Kantons unterliegt und er
sich in das Einschätzungsverfahren einlassen muss, mit allen verfahrensrechtlichen
Folgen – Rechten und Pflichten –, welche die Stellung als
steuerpflichtige Person nach sich zieht.
Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der Steuerpflicht
ist somit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich geboten. Die
steuerpflichtige Person kann einen solchen von der Steuerbehörde nicht
verlangen; diese darf ein entsprechendes Verfahren aber auch nicht von sich aus
einleiten, da der steuerpflichtigen Person hierdurch Mitwirkungspflichten hinsichtlich
eines ohne gesetzliche Grundlage angehobenen Verfahrens auferlegt würden (RB
1997 Nr. 41 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10).
3.3
Dasselbe gilt sinngemäss auch in internationalen Verhältnissen.
Somit bildet lediglich die Frage, ob eine (unbeschränkte oder
beschränkte) Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden
Anknüpfungspunkt (z.B. Wohnsitz, Grundeigentum)
gegeben ist, Gegenstand des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens. Nicht in
diesem Steuerhoheitsverfahren zu prüfen ist daher die
Frage, ob die Besteuerung des Nutzniessungsvermögens und der Einkünfte daraus
bei der Pflichtigen als Eigentümerin oder bei den Nutzniessungsbegünstigten
oder bei beiden zu erfolgen habe. Denn damit würde ein Vorentscheid über die
objektive Steuerpflicht getroffen, nämlich ein Feststellungsentscheid, bei
welchem Steuersubjekt und in welchem Umfang Grundstückeinkommen und –vermögen im Fall von nutzniessungsbelastetem Grundeigentum zu
besteuern sei. Ein derartiger Vorentscheid ist mangels gesetzlicher Grundlage
nicht zulässig. In diesem zweistufigen Vorgehen
als Folge der Unterscheidung zwischen subjektiver Steuerpflicht bzw.
Steuerhoheitsverfahren und Steuerobjekt ist – entgegen der
Auffassung der Pflichtigen – auch kein "verfassungsrechtlich verpönter
Methodendualismus" zu erblicken.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…