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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2012.00172
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerhoheit
(Direkte Bundessteuer 2005),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte
das kantonale Steueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Staats- und
Gemeindesteuern (Gemeinden D und E) sowie für die direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode
2005.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 8. Juni 2011 ab.
II.
Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde der
Pflichtigen mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2012 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtenen Entscheide seien ersatzlos
aufzuheben und die Pflichtigen damit nicht der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer
2005 und die Staats- und Gemeindesteuer 2005 zu unterwerfen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Beschwerdegegners, auch
bezüglich der beiden vorinstanzlichen Verfahren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess
sich nicht vernehmen.
Da die Beschwerdeführenden
Wohnsitz im Ausland haben, wurde ihnen mit Verfügung vom 28. November 2012 ein
Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die
Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 145
Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 [DBG];
vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind laut Art. 4 Abs. 1
lit. c DBG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Diesfalls
beschränkt sich die Steuerpflicht nach Art. 6 DBG auf die Teile des
Einkommens, für welche die erwähnte Steuerpflicht in der Schweiz besteht
(Abs. 2). Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG
im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2.2
Die Pflichtige ist unbestrittenermassen
(zivilrechtliche) Eigentümerin mehrerer Ein- und Mehrfamilienhäuser in D, E und
F. Sie ist somit im Kanton Zürich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c
DBG subjektiv steuerpflichtig. Da sich ihr Hauptsteuerdomizil in der
streitbetroffenen Steuerperiode 2005 im Ausland befand, begründet ihr
Grundeigentum im Kanton Zürich im internationalen Verhältnis hier ein (Neben-) Steuerdomizil.
Selbst wenn die Grundstücke der Pflichtigen mit
Nutzniessungen im Sinn von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) belastet sein sollten, ändert dies an ihrer subjektiven Steuerpflicht
infolge Grundeigentums nichts, weshalb die Frage, ob die Nutzniessungsverträge
im vorliegenden Fall simuliert sind oder nicht, offengelassen werden kann.
Denn, ob eine natürliche Person an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück
Eigentum besitzt, bestimmt das Zivilrecht (Art. 641 ff. ZGB; Maja
Bauer-Balmelli/Lucia Omlin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 4 DBG, N. 7
ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 N. 33 ff.; vgl.
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 4
N. 28 ff.). Entscheidend ist hauptsächlich der Eintrag im Grundbuch (Art.
656 Abs. 1 ZGB). Der Gesetzestext und die Materialien lassen eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise des Eigentums, wie sie die Pflichtigen verfechten,
nicht zu. Folglich verliert ein Eigentümer durch die Einräumung einer Nutzniessung
i.S.v. Art. 745 ff. ZGB auch aus steuerrechtlicher Sicht seine Stellung
als Eigentümer nicht; die allfällige Belastung mit einer Nutzniessung zieht
aber sehr wohl – allerdings andere – steuerliche Folgen nach sich.
Darin, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der
von den Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 neu
aufgestellten These, dass ein nutzniessungsbelasteter Eigentümer aus
steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als "Eigentümer" betrachtet werden
könne, auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu
erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nämlich nicht
ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen Parteistandpunkt –
insbesondere wenn er erst im Verlauf eines Verfahrens in einer Stellungnahme
neu eingebracht und nicht unmittelbar durch die der Stellungnahme zugrundeliegende
Fragestellung veranlasst wurde – einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen
ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3). Der Entscheid des
Steuerrekursgerichts genügt den aus der Begründungspflicht fliessenden
Minimalanforderungen, zumal sich das Steuerrekursgericht zu seinen Überlegungen
und Gründen, auf welche es seinen ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich
geäussert hat. Dass die Begründung ausreichend war, zeigt sich unter anderem
darin, dass es den Pflichtigen möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.
3.1
Von der Frage nach der subjektiven Steuerpflicht
bzw. nach dem Steuerdomizil in der Schweiz zu
unterscheiden ist die Frage nach dem Umfang der Steuerpflicht bzw. der am (Neben-)Steuerdomizil steuerbaren Teile des Einkommens und Vermögens. Die
Antwort darauf ergibt sich einerseits aus der bundesrechtlichen Ordnung der objektiven Steuerpflicht und andererseits aus den internationalen Zuteilungsregeln.
3.2
Das Bundesgericht hat für interkantonale
Verhältnisse mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte
in gesetzesvertretender Rechtsprechung aus Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 46 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einen "Anspruch des Bürgers auf
Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage" abgeleitet (BGE 62 I 75; vgl.
ferner BGE 125 I 54 E. 1a) und hierfür gleichsam eine gesetzliche
Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich "ohne Rücksicht darauf, ob das
kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht". Es hat diesen
Anspruch auf einen Vorentscheid damit begründet, dass,
wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsrecht nicht
unterliege, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein
Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Der zur Veranlagung herangezogenen Person müsse
daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob sie einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege. Ein solcher
Entscheid muss und darf – der gesetzlichen Grundlage entsprechend –
demzufolge nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche,
das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht.
Für andere Vorentscheide bietet auch das Bundesrecht keine
gesetzliche Grundlage. Im Vorverfahren darf mithin nur darüber befunden werden,
ob ein Betroffener im Kanton überhaupt – kraft Wohnsitzes, Liegenschaftenbesitzes
oder Betriebsstätte – subjektiv steuerpflichtig ist und damit letzten
Endes, ob er über die einem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte verfüge und
die einem solchen auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen habe (RB 1993
Nr. 26; RB 1985 Nr. 59). Ist diese Frage bejaht und bleibt lediglich
streitig, ob eine der Steuerhoheit des Kantons unterworfene Person beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtig sei oder ob sich im konkreten Fall kein
steuerbares Einkommen oder Vermögen im Kanton ergebe, so betrifft dies nicht
den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Wie auch immer
diese Frage beantwortet wird, ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige
der Steuerhoheit des Kantons unterliegt und er sich in das Einschätzungsverfahren
einlassen muss, mit allen verfahrensrechtlichen Folgen – Rechten und
Pflichten –, welche die Stellung als steuerpflichtige Person nach sich
zieht.
Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der Steuerpflicht
ist somit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich geboten. Die
steuerpflichtige Person kann einen solchen von der Steuerbehörde nicht
verlangen; diese darf ein entsprechendes Verfahren aber auch nicht von sich aus
einleiten, da der steuerpflichtigen Person hierdurch Mitwirkungspflichten hinsichtlich
eines ohne gesetzliche Grundlage angehobenen Verfahrens auferlegt würden (RB
1997 Nr. 41 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10).
3.3 Dasselbe
gilt sinngemäss auch in internationalen Verhältnissen. Somit
bildet lediglich die Frage, ob eine (unbeschränkte oder beschränkte)
Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden Anknüpfungspunkt
(z. B.
Wohnsitz, Grundeigentum) gegeben ist Gegenstand des
vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens. Nicht in diesem Steuerhoheitsverfahren zu
prüfen ist daher die Frage, ob die Besteuerung des
Nutzniessungsvermögens und der Einkünfte daraus bei der Pflichtigen als
Eigentümerin oder bei den Nutzniessungsbegünstigten oder bei beiden zu erfolgen
habe. Denn damit würde ein Vorentscheid über die objektive Steuerpflicht getroffen,
nämlich ein Feststellungsentscheid, bei welchem Steuersubjekt und in welchem
Umfang Grundstückeinkommen und -vermögen im Fall von nutzniessungsbelastetem
Grundeigentum zu besteuern sei. Ein derartiger Vorentscheid ist mangels
gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. In diesem zweistufigen Vorgehen als Folge der Unterscheidung zwischen subjektiver
Steuerpflicht bzw. Steuerhoheitsverfahren und Steuerobjekt
ist – entgegen der Auffassung der Pflichtigen – auch kein
"verfassungsrechtlich verpönter Methodendualismus" zu erblicken.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…