|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SB.2012.00176
SB.2012.00177
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009
Direkte Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
I.
A ist als Bezirksrat und als selbständiger Rechtsanwalt
und Steuerexperte erwerbstätig. Zusammen mit seiner Ehefrau B deklarierte er in
der Steuererklärung 2009 unter anderem einen Nettolohn von Fr. … aus
seiner Tätigkeit als Bezirksrat und einen Pauschalabzug für Berufsauslagen von
Fr. 14'500.-. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 9. Januar
2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein und veranlagte
sie für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. …. Dabei liess es – teilweise nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte
– Berufsauslagen lediglich im Umfang von Fr. 4'500.- zu.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 21. März 2012 ab.
II.
Die von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 26. Oktober 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen auf
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2009) bzw. Fr. … (Direkte
Bundessteuer 2009) festzusetzen. Zudem ersuchten sie um eine Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Pflichtigen hielten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Anträgen
fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden Beschwerden SB.2012.00176
(Staats- und Gemeindesteuern 2009) und SB.2012.00177 (Direkte Bundessteuer
2009) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich
die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung werden die
vorliegenden Beschwerden trotz des niedrigen Streitwerts durch die Kammer
beurteilt (§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern als auch
bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im
Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das
Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010,
SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1
und 1.2).
3.
3.1
Gemäss § 26 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten
für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten
(lit. c) und die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten
(lit. d) von den steuerbaren Einkünften als
Berufskosten abgezogen. Für die Berufskosten gemäss lit. a–c legt die
Finanzdirektion Pauschalansätze fest, wobei dem Steuerpflichtigen bei den
Kosten nach lit. a und c der Nachweis höherer
Kosten offensteht (§ 26 Abs. 2 StG).
3.2
Bei der Festlegung der Pauschalsätze hat die
Finanzdirektion die sich aus dem übergeordneten Recht ergebenden Grundsätze zu
beachten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 sowie Art. 11 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 ist bei der Besteuerung das Gebot der
Rechtsgleichheit zu beachten, wonach Personen in gleichen Verhältnissen auch
gleich besteuert werden müssen. Folglich muss eine Ungleichbehandlung bei den
Pauschalansätzen für die Berufsauslagen bestimmter Personengruppen sachlich
gerechtfertigt sein. Weiter ist Art. 9
Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) zu beachten, wonach von den gesamten steuerbaren Einkünften lediglich
die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge
abgerechnet werden dürfen. Damit verstossen überhöhte Berufskostenpauschalen
gegen Bundesrecht.
3.3
Die Finanzdirektion hat von ihrer Kompetenz
Gebrauch gemacht und die Verfügung vom 27. Oktober
2008 über die Pauschalisierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei
der Steuereinschätzung erlassen (ZStB I Nr. 17/203). Darin werden die
abziehbaren Pauschalbeträge bezüglich Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung,
übrige Berufsauslagen, Weiterbildungs- und Umschulungskosten und Auslagen
infolge Ausübung einer unselbständigen Nebenbeschäftigung detailliert
aufgeführt. Diese Verordnung ist grundsätzlich für alle unselbständig
erwerbstätigen Steuerpflichtigen massgebend.
Daneben hat die Finanzdirektion die Verfügung vom 10. November
2008 über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von
Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden
des Kantons und der Gemeinden (VBE; ZStB I Nr. 13/121) erlassen, welche
den genannten Personengruppen gemäss Ziff. III den pauschalen Abzug von
Berufsauslagen in Höhe der erzielten steuerbaren Entschädigung bis zu einer
Obergrenze von Fr. 8'000.- gestattet (lit. a) und bei höheren Entschädigungen
einen Abzug von Fr. 8'000.- zuzüglich 20 % des übersteigenden
Betrags, maximal indessen Fr. 12'000.- (lit. b).
3.4
Zu prüfen bleibt, ob die VBE gegen übergeordnetes
Recht verstösst und ihr damit die Anwendung im konkreten Einzelfall zu versagen
ist.
3.4.1
Die Rechtswidrigkeit der VBE wird von den Pflichtigen in ihrer Beschwerde
nicht substanziiert bestritten. Das kantonale Steueramt macht dagegen in seiner
Beschwerdeantwort geltend, die VBE sei das Resultat tiefgreifender Abklärungen.
So hätte sich ergeben, dass die Auslagen bei Vergütungen bis Fr. 8'000.-
häufig dem Gesamtbetrag der Entschädigungen entsprechen dürften, bei
Vergütungen über Fr. 8'000.- ein Abzug von 20 % des übersteigenden
Betrags gerechtfertigt sei und die Auslagen insgesamt kaum je Fr. 12'000.-
übersteigen würden.
3.4.2
Das kantonale Steueramt bringt zu Recht vor, dass erst das
Steuerrekursgericht die Frage nach der Rechtmässigkeit der VBE aufgeworfen
habe, weshalb diesbezügliche
Noven vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden können. Es beschränkt sich
indessen darauf, die sachliche Begründetheit der Pauschalansätze lediglich zu
behaupten, ohne
Unterlagen – etwa über die durchschnittlichen Löhne und Berufsauslagen der in
der VBE privilegierten Behördenmitglieder – zur Untermauerung seiner Vorbringen
einzureichen. Damit vermag es die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in
Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass bereits die altrechtliche Verfügung der
Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über die Besteuerung von
Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden,
Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden
des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden (ZStB I Nr. 13/120) von der
damaligen Steuerrekurskommission wegen überhöhten Berufskostenpauschalen als
rechtswidrig eingestuft worden ist. In der Folge hat das kantonale Steueramt
diesen Entscheid gemäss
eigenen Angaben zum Anlass genommen, die Pauschalen eingehend zu überprüfen.
Eine Änderung der Verordnung ist indessen nur insoweit erfolgt, als dass die
Obergrenze der pauschalen Berufsauslagen von Fr. 12'000.- eingeführt
worden ist und die Bezirksbehörden nicht mehr genannt werden. Die übrigen
Pauschalansätze – Fr. 8'000.- für die ersten Fr. 8'000.- Entgelt
sowie 20 % für den übersteigenden Betrag – sind unverändert geblieben.
Damit scheitert im vorliegenden Fall der Nachweis, dass die privilegierten
Ansätze der VBE sachlich gerechtfertigt und nicht überhöht sind. Im Übrigen
kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
3.4.3
Selbst wenn die Berufskostenpauschalen der VBE in der Höhe sachlich zu
rechtfertigen wären, würde dadurch eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bewirkt. Es liegt in der
Natur der Sache, dass bei jeder nebenamtlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit
die Berufsauslagen im Verhältnis zum Entgelt umso höher sein dürften, je tiefer
das Entgelt ausfällt, weil gewisse Fixkosten zwangsläufig anfallen. Auch bei
einer Nebenerwerbstätigkeit etwa in einem Verein dürften deshalb die
abziehbaren Berufsauslagen regelmässig dem erhaltenen Entgelt nahekommen.
Während nun aber die unter die VBE fallenden Behördenmitglieder die vorher
genannten Pauschalen abziehen können, ist der Pauschalabzug für alle anderen
Steuerpflichtigen auf lediglich 20 % der Einkünfte – mindestens
Fr. 800.- und maximal Fr. 2'400.- – beschränkt. Es ist nicht
einzusehen, weshalb alle übrigen Steuerpflichtigen ihre Berufsauslagen
detailliert nachweisen müssen, wollen sie einen höheren Abzug als den
allgemeinen Pauschalabzug geltend machen, während dies den in der VBE
privilegierten Behördenmitgliedern nicht möglich oder zumutbar sein soll.
Ebenso ist das Argument des Steueramts nicht stichhaltig, wonach ihm die Kontrolle
der Belege beim Nachweis höherer Berufsauslagen nicht zugemutet werden könne,
nachdem diese Kontrollpflicht auch bei allen übrigen Steuerpflichtigen besteht
und nicht substanziiert erläutert wird, inwieweit die dem VBE unterstehenden
Personengruppen eine massive Erhöhung des Kontrollaufwands verursachen könnten.
3.4.4
Zusammenfassend sind weder sachgerechte Gründe für eine höhere Berufskostenpauschale
noch für eine verfahrensrechtliche Privilegierung der unter die VBE fallenden
Behördenmitglieder ersichtlich. Demgemäss haben auch sie von dem für alle
Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Pauschalabzug Gebrauch zu machen oder
ihre behaupteten höheren Berufskosten im Einzelfall nachzuweisen. Folglich
verstösst die VBE gegen übergeordnetes Recht.
4.
Soweit sich die Pflichtigen auf eine Gleichbehandlung im
Unrecht berufen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. Nachdem die Rechtswidrigkeit der VBE noch nicht
rechtskräftig festgestellt worden ist, kann dem kantonalen Steueramt nicht
vorgeworfen werden, es halte an einer als rechtswidrig erkannten Praxis fest.
Demzufolge ist die VBE im vorliegenden Fall zu Recht nicht angewendet worden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats-
und Gemeindesteuern.
5.
Im Gegensatz zur vorher skizzierten Rechtslage bei den
Staats- und Gemeindesteuern fehlt es im Bereich der direkten Bundessteuer
bereits an einer gesetzlichen Grundlage, die es der Finanzdirektion erlauben
würde, Pauschalansätze für die Berufsauslagen festzusetzen. Der entsprechende
Vorbehalt in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) gibt lediglich dem Bundesrat
(Art. 199 DBG) oder – bei einer Subdelegation – ihm unterstellten
Verwaltungseinheiten die Kompetenz, Pauschalansätze zu erlassen (vgl.
Art. 3 sowie der Anhang der Berufskostenverordnung vom 10. Februar
1993). Im Übrigen würden der Anwendbarkeit der VBE selbst beim Vorliegen einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage die vorher genannten Gründe entgegenstehen.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Pflichtigen im
Bereich der direkten Bundessteuer überhaupt beschwert sind, weil sowohl aus der
angefochtenen Veranlagung wie auch aus der beantragten Herabsetzung des
steuerbaren Einkommens ein Steuerbetrag von Fr. 0.- resultiert.
Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der direkten
Bundessteuer abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren SB.2012.00176 und SB.2012.00177 werden vereinigt;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2012.00176 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2012.00177 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00176 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00177 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:…