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Geschäftsnummer: SB.2012.00186  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Replikrecht Das Replikrecht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich - in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen - eingereicht bzw. beantragt werden (E. 2.1). Wenn die Pflichtige einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte die Vorinstanz dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist nicht einfach unbeantwortet lassen (E. 2.2). Rückweisung.
 
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 148 Abs. I StG
§ 148 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00186

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2010 ein. Sie wurde deshalb am 30. August 2011 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Auf deren Einsprache vom 22. Mai 2012 trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung nicht ein.

II.  

Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. August 2012 Rekurs. Das kantonale Steueramt beantragte mit Rekursantwort vom 28. August 2012 Abweisung des Rekurses.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde die Pflichtige zu einem Barvorschuss verpflichtet, welchen sie rechtzeitig leistete.

Am 8. Oktober 2012 liess das Steuerrekursgericht der Pflichtigen die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober 2012 zukommen. Die Pflichtige stellte am 15. Oktober 2012 Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel, welcher beim Gericht am 16. Oktober 2012 einging.

Das Steuerrekursgericht behandelte dieses Begehren erst im Rahmen des rekursabweisenden Entscheids vom 20. November 2012, indem es festhielt, dass mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Vorbringen die Einholung einer Replik habe unterbleiben dürfen.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben "und an die Vorinstanz bzw. an das Steueramt im Sinne der Begründung zurückzuweisen". Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die Pflichtigen unaufgefordert einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, gemäss § 148 Abs. 1 StG den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt. Ausnahmsweise kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein weiterer Schriftenwechsel indessen auch ohne Anordnung erfolgen. Ein solches Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) und umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen – eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr, 25. November 2010, 6B_629/2010, E. 3.3.2).

2.2 Das Steuerrekursgericht hat der Pflichtigen am 8. Oktober 2012 im Einklang mit der geschilderten Rechtslage die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober 2012 zugestellt.

Wenn die Pflichtige am 15. Oktober 2012 einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte das Gericht dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der an 8. Oktober 2012 angesetzten Frist hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist zur freigestellten Vernehmlassung nicht einfach unbeantwortet lassen. Es hätte unverzüglich eine Fristerstreckung als unbegründet abweisen müssen, damit die Pflichtige eine Vernehmlassung noch in der kurzen verbleibenden Zeit hätte einreichen können. Weil es aber die Frist verstreichen liess, durfte die Pflichtige im Licht von Treu und Glauben annehmen, das Gericht werde ihr noch eine förmliche Replikfrist ansetzen. Indem das Steuerrekursgericht dies unterliess, verweigerte es der Pflichtigen das rechtliche Gehör. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Replikrecht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.1 vorn) nicht voraussetzt, dass die Rekursantwort neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen enthält.

Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anhörung der Pflichtigen und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat die Beschwerdeführerin angesichts des offensichtlich unbegründeten Rekursentscheids für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

4.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren sind (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…