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Geschäftsnummer: SB.2012.00188  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2004


Aufrechnungszeitpunkt und Werthaltigkeit eines Forderungsverzichts Ein von einer Bank gegenüber einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht stellt im Licht der Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinne der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG dar, ist jedoch nur im Umfang der Werthaltigkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Erklärung des Forderungsverzichts durch die Gläubigerin zu besteuern (E. 2). Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht eruierbar, ist es zulässig, auf die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung der entsprechenden Steuerperiode abzustellen, wenn keine zeitnahere respektive zuverlässigere Einschätzung zur Werthaltigkeit der erlassenen Forderung verfügbar ist. Vorliegend hängt die Werthaltigkeit der erlassenen Forderung mitunter vom Verkehrswert einer sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft im Zeitpunkt des Forderungsverzichts ab. Da zeitnahere Schätzungen des entsprechenden Liegenschaftswertes unvollständig erscheinen, ist es zulässig auf die von den Beschwerdeführenden selbst vorgenommene Verkehrswertschätzung in der per Ende 2004 erstellten Steuererklärung abzustellen. Soweit die Werthaltigkeit einer Forderung von der Zuweisung von Geschäftsaktiven zwischen dem durch den Forderungsverzicht begünstigten Beschwerdeführer und dessen Ehegattin (Beschwerdeführerin) abhängt, obläge es den beweisbelasteten Beschwerdeführenden aufgrund des vorliegend herrschenden Novenverbots bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine von diesen verfochtene Aktiven-Zuordnung zu der durch den Forderungsverzicht nicht begünstigten Beschwerdeführerin zu belegen, insbesondere wenn in vorangegangenen Steuererklärungen noch eine abweichende Deklaration erfolgte (E. 2.3). Da dies vorliegend unterlassen wurde, ist die vorinstanzliche Aktiven-Zuweisung nicht zu beanstanden, womit der Forderungsverzicht eine rechnerisch vollständig werthaltige Forderung betroffen hat. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTIVENZUORDNUNG
EINKOMMENSSTEUER
FORDERUNGSVERZICHT
LIEGENSCHAFTSBEWERTUNG
VERKEHRSWERT
WERTHALTIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00188

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …  (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Dabei qualifizierte der Steuerkommissär einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang von Fr. … als steuerbares Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor.

Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des Steueramts steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. ).

II.  

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2012 einen in dieser Sache von den Pflichtigen erhobenen Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der umstrittene Forderungsverzicht noch mit Fr. aufzurechnen und die Pflichtigen demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  (satzbestimmend Fr. ...) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr.  (satzbestimmend Fr. ...) einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt, worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG (BGr, 27. Januar 2003, 2P. 233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August 2008, 2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008, 2C_120/2008, E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht umstritten.

2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Forderungsverzicht eine werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage des Pflichtigen im Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend auf die am 22. Juli 2004 abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit Abgabe dieser Erklärung ist der Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich erfolgt. Der früher, bereits im April 2004 mit der G AG unterzeichnete Rahmenvertrag für Grundpfandkredite und die zugehörige Sicherungsabrede belegen demgegenüber einzig die Finanzierungszusage der neuen Bank unter den vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss bewirkte dieser Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.

2.2

2.2.1 Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004 erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per 31. Dezember 2003 (Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die massgebliche Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003 (Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen haben die Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände nicht in die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40). Per 31. Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten Mietertrags (Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. ... . Damit wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene Wert der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein auf die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend E. 2.2.2).

2.2.2 Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt tatsächlich lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von Nettomieten von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen im Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. … erzielt bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden vorgenannten Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des Kalenderjahrs 2004 liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen, bezüglich des Wertes der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per 31. Dezember 2004 abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden: Auf diese Weise werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten Mieteinnahmen als Grundlage der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies erscheint beim gegebenen Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von den Pflichtigen verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten Mieteinnahmen, erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit seitens der Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen" berücksichtigt werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert der Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.

2.3 Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F" wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend" bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten, indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen seien.

Insoweit, als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete. Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

2.4 Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des Pflichtigen im Betrag von Fr. ... im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der D AG erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls vorzunehmenden Aufrechnung ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss ihnen die verlangte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   6'000.--;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--        Zustellkosten,
Fr.    6'120.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…