{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00188_2013-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213044&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a53bf6bdcaf222315222b83f7d2225e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2013  SB.2012.00188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2013  SB.2012.00188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2013  SB.2012.00188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2004 | Aufrechnungszeitpunkt und Werthaltigkeit eines Forderungsverzichts Ein von einer Bank gegen\u00fcber einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht stellt im Licht der Reinverm\u00f6genszugangstheorie grunds\u00e4tzlich eine Einkunft im Sinne der Generalklausel von \u00a7 16 Abs. 1 StG dar, ist jedoch nur im Umfang der Werthaltigkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung des Forderungsverzichts durch die Gl\u00e4ubigerin zu besteuern (E. 2). Sind die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse zu diesem Zeitpunkt nicht eruierbar, ist es zul\u00e4ssig, auf die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen in der Steuererkl\u00e4rung der entsprechenden Steuerperiode abzustellen, wenn keine zeitnahere respektive zuverl\u00e4ssigere Einsch\u00e4tzung zur Werthaltigkeit der erlassenen Forderung verf\u00fcgbar ist. Vorliegend h\u00e4ngt die Werthaltigkeit der erlassenen Forderung mitunter vom Verkehrswert einer sich im Eigentum des Beschwerdef\u00fchrers befindlichen Liegenschaft im Zeitpunkt des Forderungsverzichts ab. Da zeitnahere Sch\u00e4tzungen des entsprechenden Liegenschaftswertes unvollst\u00e4ndig erscheinen, ist es zul\u00e4ssig auf die von den Beschwerdef\u00fchrenden selbst vorgenommene Verkehrswertsch\u00e4tzung in der per Ende 2004 erstellten Steuererkl\u00e4rung abzustellen.  Soweit die Werthaltigkeit einer Forderung von der Zuweisung von Gesch\u00e4ftsaktiven zwischen dem durch den Forderungsverzicht beg\u00fcnstigten Beschwerdef\u00fchrer und dessen Ehegattin (Beschwerdef\u00fchrerin) abh\u00e4ngt, obl\u00e4ge es den beweisbelasteten Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund des vorliegend herrschenden Novenverbots bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine von diesen verfochtene Aktiven-Zuordnung zu der durch den Forderungsverzicht nicht beg\u00fcnstigten Beschwerdef\u00fchrerin zu belegen, insbesondere wenn in vorangegangenen Steuererkl\u00e4rungen noch eine abweichende Deklaration erfolgte (E. 2.3). Da dies vorliegend unterlassen wurde, ist die vorinstanzliche Aktiven-Zuweisung nicht zu beanstanden, womit der Forderungsverzicht eine rechnerisch vollst\u00e4ndig werthaltige Forderung betroffenhat.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:04", "Checksum": "eda95c61e36e9ccb8dc2f92693fb440e"}