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Geschäftsnummer: SB.2012.00189  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2004


Siehe SB.2012.00188.
 
Stichworte:
AKTIVENZUORDNUNG
EINKOMMENSSTEUER
FORDERUNGSVERZICHT
LIEGENSCHAFTSBEWERTUNG
VERKEHRSWERT
WERTHALTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 16I DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00189

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2004,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt. Dabei qualifizierte der Steuerkommissär einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang von Fr. … als steuerbares Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor.

Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des Steueramts steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. …).

II.  

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2012 eine in dieser Sache von den Pflichtigen erhobene Beschwerde ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der umstrittene Forderungsverzicht noch mit Fr.  aufzurechnen und die Pflichtigen demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichte stillschweigend auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweit­instanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999 Nr. 147).

1.3 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechts­begehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999 Nr. 149).

2.  

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt, worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG (BGr, 27. Januar 2003, 2P. 233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August 2008, 2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008, 2C_120/2008, E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht umstritten.

2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Forderungsverzicht eine werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage des Pflichtigen im Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend auf die am 22. Juli 2004 abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit Abgabe dieser Erklärung ist der Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich erfolgt. Der früher, bereits im April 2004, mit der G AG unterzeichnete Rahmenvertrag für Grundpfandkredite und die zugehörige Sicherungsabrede belegen demgegenüber einzig die Finanzierungszusage der neuen Bank unter den vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss bewirkte dieser Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.

2.2

2.2.1 Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004 erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per 31. Dezember 2003 (Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die massgebliche Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003 (Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen haben die Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände nicht in die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40). Per 31. Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten Mietertrags (Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. …. Damit wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene Wert der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein auf die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend E. 2.2.2).

2.2.2 Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt tatsächlich lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von Nettomieten von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen im Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. … erzielt bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden vorgenannten Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des Kalenderjahrs 2004 liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen, bezüglich des Wertes der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per 31. Dezember 2004 abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden: Auf diese Weise werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten Mieteinnahmen als Grundlage der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies erscheint beim gegebenen Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von den Pflichtigen verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten Mieteinnahmen, erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit seitens der Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen" berücksichtigt werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert der Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.

2.3 Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F" wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend" bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten, indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen seien.

Insoweit, als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.3 vorstehend). Im Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete. Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

2.4 Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des Pflichtigen im Betrag von Fr. … im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der D AG erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls vorzunehmenden Aufrechnung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   4'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--   Zustellkosten,
Fr.    4'100.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…