{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00006_2013-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213368&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cb8c3bbd90751de13a6649aa0a023f7f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2013.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerrechtlicher Wohnsitz / Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg  Auch wenn das DBA-Luxemburg bez\u00fcglich Ans\u00e4ssigkeit auf das innerstaatliche Recht verweist und sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdef\u00fchrer somit ausschliesslich nach Landesrecht bestimmt, k\u00f6nnen die Regeln des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot nicht auf das internationale Verh\u00e4ltnis \u00fcbertragen werden; dies gilt insbesondere f\u00fcr das formalisierte Kriterium des \"leitenden Angestellten\", das im internationalen Verh\u00e4ltnis kaum Sinn ergibt. Hier ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die pers\u00f6nlichen Interessen im andern Staat derart \u00fcberwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die st\u00e4rkeren wirtschaftlichen Interessen best\u00fcnden. Vorliegend weist nichts darauf hin, dass die gesch\u00e4ftlichen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers einen \u00fcberwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Im Gegenteil, spricht die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer trotz seiner Position (\"Executive Director\" bei einer Grossbank im Bereich Global Asset Management) und dem damit verbunden beruflichen Engagement regelm\u00e4ssig die Zeit fand, an den Wochenenden zu seiner Familie zu reisen, vielmehr daf\u00fcr, dass die pers\u00f6nlichen famili\u00e4ren Beziehungen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer wenn nicht wichtiger, so doch mindestens genauso wichtig wie seine beruflichen Beziehungen in der Schweiz waren, ansonsten er auf die h\u00e4ufigen Fahrten nach Luxemburg verzichtet h\u00e4tte. Die Qualifikation des Beschwerdef\u00fchrers als internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Luxemburg ist somit nicht zu beanstanden.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:53", "Checksum": "b0a1f96b9252998ef8ff96c2c5533521"}