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SB.2013.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch die B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2008, hat sich ergeben: I. Die im Jahr 2011 in A AG umfirmierte frühere C AG (nachfolgend: die Pflichtige) ist als schweizerische Tochtergesellschaft eines börsenkotierten Konzerns mit Hauptsitz im Ausland im Bereich … tätig. Nach einer vorübergehenden Sitzverlegung von D in den Kanton E im Jahr 2009 befindet sich ihr Sitz seit 2011 wieder im Kanton Zürich. Im Veranlagungsverfahren betreffend die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2008 untersuchte das kantonale Steueramt u. a. die Verzinsung von Darlehen an nahestehende Gesellschaften. Es stellte sich auf den Standpunkt, es seien die Grundsätze der Mindestverzinsung gemäss den massgebenden Rundschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anwendbar, welche für 2008 eine Verzinsung zu 3.25 % vorsehen. Die Pflichtige liess demgegenüber geltend machen, die Darlehen seien marktkonform nach dem 3- bzw. 6-Monate-Libor-Satz für Schweizer Franken abzüglich 25 Basispunkte verzinst worden. Die Schuldnerin habe die Gelder entweder am Kapitalmarkt angelegt oder anderen Gruppengesellschaften weiterverliehen. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2011 rechnete das kantonale Steueramt für 2008 eine ungenügende Darlehensverzinsung im Umfang von Fr. … auf und setzte den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2008 auf Fr. … fest. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 9. August 2012 abgewiesen. II. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht am 21. Dezember 2012 abgewiesen. Das Steuerrekursgericht stellte fest, die Pflichtige habe es unterlassen, substanziiert darzutun, weshalb in ihrem Fall in Bezug auf die Darlehen, welche sie der nahestehenden Gesellschaft gewährte, die auf kurze Laufzeiten ausgerichteten Marktzinssätze die korrekte Referenzgrösse bilden sollten. Die von der ESTV vorgegebenen Mindestzinssätze blieben im Sinn des vereinfachten Drittvergleichs massgebend, weshalb die von der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der Differenzen zwischen den vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss ESTV-Mindestzinssätzen erzielbaren Darlehenszinsen zu bestätigen seien. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 14. Februar 2013 beantragte die Pflichtige, der steuerbare Reingewinn sei für die Steuerperiode 2008 auf Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter beantragte sie Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubestimmung der Steuerfaktoren unter der Annahme, dass es sich bei der Darlehensgewährung um ein kurzfristiges Darlehen handle und dementsprechend der 3-Monate-Liborzinssatz als massgebende Referenzgrösse zu gelten habe. Das kantonale Steueramt und die ESTV beantragten die Abweisung der Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.
1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147). 1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149). 2. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 21. Dezember 2012 wurde rechtzeitig und unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen von Art. 145 DBG i. V. m. Art. 140 DBG angefochten. In Anbetracht der konkreten Umstände der Beschwerdeerhebung prüfte das Steuerrekursgericht u. a. die Einhaltung der Beschwerdefrist. Mit ausführlicher Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei auf die Beschwerde einzutreten, weshalb sie in der Folge den mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen materiellen Entscheid fällte. Nachdem die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren weder vom kantonalen Steueramt noch von der ESTV in Zweifel gezogen wird, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass für Abklärungen zur Frage, ob das Steuerrekursgericht zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. 3. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat, die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen erbracht hat. 3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (lit. b letzter Satz). 3.2 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen). Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre. 3.3 Im vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob das von der Pflichtigen einer nahestehenden Gesellschaft gewährte Darlehen dem Drittvergleich standhält. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts gewährte die Pflichtige einer nicht näher bezeichneten (im Ausland domizilierten) Konzernfinanzierungsgesellschaft im Geschäftsjahr 2008 aus Eigenkapital finanzierte Darlehen von durchschnittlich rund Fr. …. Das Steuerrekursgericht stellte gestützt auf die aktenkundigen Angaben der Pflichtigen weiter fest, die Darlehen seien im Geschäftsjahren 2008 mit nur leicht variierenden Summen jeweils für Laufzeiten von ein bis drei Monaten gewährt und nach Ablauf jeweils umgehend erneuert worden. Schriftliche Darlehensverträge wurden von der Pflichtigen weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren eingereicht. Wie das Steuerrekursgericht überdies festhält, gab die Pflichtige auch keine Erklärungen für das gewählte Vorgehen der Vergabe von sich nahtlos aneinanderreihenden kurzfristigen Darlehen ab; insbesondere habe sie auch nicht geltend gemacht, aus Gründen des eigenen Liquiditätsbedarfs auf eine renditeträchtigere langfristige Anlage ihrer Gelder verzichtet zu haben. Gemäss den – auf die von der Pflichtigen eingereichten Unterlagen abgestützten – Feststellungen des Steuerrekursgerichts ist der Zinssatz ausgehend vom jeweiligen Schweizerfranken-Libor-Satz abzüglich eines Einschlags von 25 Basispunkten festgelegt und bei jeder Erneuerung angepasst worden. Aus der Darlehensgewährung hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Geschäftsjahr 2008 ein verbuchter Zinsertrag von Fr. … (durchschnittlich rund 2.40 %) resultiert. 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen nahestehenden Dritten veröffentlicht die ESTV jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen (Zinssätze 2008: ASA 76, S. 665; Zinssätze 2009: ASA 77, S. 645). Für aus Eigenkapital finanzierte Vorschüsse an Beteiligte gilt danach für das Jahr 2008 ein Mindestzinssatz von 3.25 %. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend feststellte, haben die Rundschreiben keinen Gesetzescharakter, sondern stellen administrative Weisungen an die Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben um Richtlinien der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.). Kreisschreiben und Rundschreiben der ESTV, die keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 2006 Nr. 78 E. 2.5). 4.2 Das Steuerrekursgericht stellte zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, fest, der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens sei im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs auch bei Abweichung von den in den Rundschreiben der ESTV vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstzinssätzen zulässig. Das vom Bundesgericht als "safe harbour rule" bezeichnete jährliche Rundschreiben bietet den Steuersubjekten insofern einen rechtssicheren Bereich, als nach der Praxis der Steuerbehörden keine aus steuerlicher Sicht unangemessene Leistung vorliegt, wenn die Zinssätze eingehalten sind (BGE 140 II 88 E. 7, auch zum Folgenden). Werden jedoch unter nahestehenden Personen Konditionen vereinbart, welche von den in den Rundschreiben festgehaltenen Vorgaben abweichen, obliegt die Substanziierungs- und Beweislast für deren Marktkonformität dem Steuerpflichtigen. 4.3 Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts hätte die Pflichtige bei Anwendung der Mindestzinssätze gemäss Rundschreiben in der Steuerperiode 2008 um Fr. … höhere Darlehenszinsen erzielt. Diese Zahl sowie die Eigenschaft der Schuldnerin als nahestehende Person sind unbestritten. Die tiefere Verzinsung wäre steuerlich nicht zu beanstanden, wenn die Pflichtige nachgewiesen hätte, dass die Konditionen des Darlehensverhältnisses trotz Abweichung von den ESTV-Mindestzinssätzen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung einem Drittvergleich standhalten. 4.4 Wie das Steuerrekursgericht darlegte, bilden im Rahmen des Drittvergleichs die Marktzinsen zur Refinanzierung risikoarmer Kredite – wie etwa der Libor für Laufzeiten unter 12 Monaten oder SWAP-Sätze für längere Laufzeiten – grundsätzlich sachgerechte Referenzgrössen, auch wenn sie nicht unmittelbar die Marktpreise für Kreditzinsen abbilden, die von Schuldner ausserhalb des Interbankengeschäfts bezahlt werden. Der vom Steuerrekursgericht aus dem Vergleich der Marktzinssätze für risikoarme Kredite mit den ESTV-Mindestzinssätzen gezogene Schluss, die Rendite von langfristigen Anlagen bilde die Basis für die von der ESTV publizierten Zinssätze, blieb unwidersprochen. Des Weiteren legte das Steuerrekursgericht mit dem Zinsvergleich schlüssig dar, dass die ESTV-Mindestzinssätze nur geringfügig über den im Geschäft unter Banken massgeblichen Marktzinsen lagen, wobei die Differenz damit erklärt wird, dass im Drittvergleich die Bank ihren Kunden Kredite nicht zu diesen im Interbankengeschäft üblichen Marktzinsen ausleiht, sondern einen Zuschlag für Risiko und Gewinnmarge berechnet. Dies wird von der Pflichtigen nicht bestritten. 4.5 Die Pflichtige behauptet hingegen, in ihrem Fall sei der Vergleich mit dem Marktzinsniveau für längerfristige Anlagen nicht sachgerecht, weil es bei ihr um die kurzfristige Geldanlage gegangen sei und deshalb kurzfristige Marktzinssätze die massgebliche Referenzgrösse für einen Drittvergleich bildeten. Das Steuerrekursgericht stellte demgegenüber in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass sich das streitbetroffene Darlehen per Ende 2004 auf rund Fr. … belief und sich per Ende 2005 auf rund Fr. … reduzierte. Danach hat das Darlehen an die Konzerngesellschaft nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts bis und mit 2009 immer um rund Fr. … betragen. Die Darlehenssumme sei zwar buchhalterisch immer bloss kurzfristig für wenige Monate gewährt worden, wobei aber nach Ablauf der Laufzeiten jeweils die umgehende Neuanlage erfolgt sei. Das Steuerrekursgericht kam deshalb zu Recht zum Schluss, bei der Anlage nicht benötigter liquider Mittel über Jahre hinweg in Form eines Darlehens bei einer Konzerngesellschaft seien die Mindestzinssätze der ESTV die geeignete Referenzgrösse für den Drittvergleich. Die Pflichtige legt nicht schlüssig dar, weshalb diese Beurteilung gesetzwidrig sein soll. 4.6 Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts hat die Pflichtige weder Darlehensverträge vorgelegt noch ausreichende Informationen über die Schuldnerin abgegeben. Es wurde auch nicht stichhaltig begründet, wieso sich kurzfristige Kredite über Jahre nahtlos ablösten und weshalb auf die renditeträchtigere längerfristige Anlage der Gelder verzichtet wurde. Das Argument, die Pflichtige habe jederzeit in der Lage sein wollen, allfällige Geldbedürfnisse des Konzerns zu befriedigen, deutet nicht auf eine im Eigeninteresse liegende Anlagestrategie hin. Der Nachweis des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann (BGE 140 II 88 E. 7.1.1). Es kann in einem multinationalen Konzern durchaus vorkommen, dass interne Regeln über die optimale Verwendung der liquiden Mittel der Konzerngesellschaften aufgestellt und in diesem Zusammenhang Konzernrichtlinien für die Darlehensgewährung und die Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Es wäre auch nachvollziehbar, wenn in solchen Fällen nicht alle nationalen steuerlichen Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von Tochtergesellschaften berücksichtigt werden könnten. Eine über verschiedene Staaten hinweg einheitlich Anwendung findende Konzernregelung könnte durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform sein. Bei Abweichung von den ESTV-Zinssätzen wäre dies jedoch durch die steuerpflichtige Gesellschaft anhand der konkreten Verhältnisse zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen. 4.7 Nachdem es die Pflichtige versäumt hat, die in ihrem Fall massgebenden Verhältnisse rechtsgenügend zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten zu belegen, erweist sich der Schluss des Steuerrekursgerichts, es sei der Pflichtigen nicht gelungen, die Marktkonformität der Verzinsung im konkreten Fall nachzuweisen, als gesetzmässig. Dass beim Scheitern dieses Nachweises für die Berechnung der steuerlich angemessenen Mindestverzinsung auf die ESTV-Zinssätze abgestellt wird, entspricht dem bereits erwähnten Sinn und Zweck des Rundschreibens und ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Pflichtige räumt selber ein, dass sie keinen direkten Nachweis der marktkonformen Verzinsung angetreten hat. Sie begründet dies damit, dass es nicht opportun erscheine, bei einer unabhängigen Bank eine nicht ernst gemeinte Anfrage für eine Offerte zu stellen, um auf diese Weise die Höhe des Zinssatzes im Drittverhältnis festzustellen. Es ist zwar nicht offensichtlich, was ein Unternehmen grundsätzlich daran hindern sollte, im Rahmen einer (oft langjährigen) Geschäftsbeziehung von der Bank eine indikative Zinsangabe zu verlangen. Weil die Pflichtige aber selber über ihr Vorgehen zu entscheiden hat und auch auf andere Weise den Nachweis der Marktkonformität hätte erbringen können, ist die Frage der Opportunität hier nicht relevant. 5.2 Entgegen der Annahme der Pflichtigen bedeutet der Umstand, dass es sich bei den Rundschreiben "lediglich um Richtlinien" handelt, keineswegs, dass deshalb reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Marktkonformität zu stellen sind. Massgebend sind die geltenden Verfahrensvorschriften. Die ESTV-Zinssätze entfalten verfahrensrechtlich die Wirkung einer widerlegbaren Vermutung (BGE 140 II 88 E. 7). Mit dem planmässigen Unterschreiten der ESTV-Zinssätze machte die Pflichtige implizit geltend, aus bestimmten Gründen falle bei ihr das Ergebnis des Drittvergleichs anders als im (von der ESTV angenommenen) Regelfall aus, weshalb die vereinbarte tiefere Verzinsung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls (noch) marktkonform sei. Mit der Berufung auf die fallbezogenen zinsrelevanten Verhältnisse obliegt es aber der Pflichtigen, den hier massgebenden Sachverhalt und die geltend gemachten konkreten Umstände rechtsgenügend zu substanziieren und nachzuweisen, um die Vermutung zu entkräften. 5.3 Für den rechtsgenügenden Nachweis reicht es nicht aus, sich auf den Libor oder andere Finanzmarktsätze zu berufen, abgesehen davon, dass die Zinserträge der Pflichtigen zufolge eines Abschlags den Libor unterschritten. Beim Drittvergleich geht es um die Feststellung, welche Leistung und Gegenleistung unabhängige Dritte unter den vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Zweifel/Hunziker, ASA 77, S. 673). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend begründet hat (worauf verwiesen werden kann), kann die Höhe der Zinssätze nicht ohne Einbezug der Darlehensgewährung als solcher betrachtet werden, u. a. mit Berücksichtigung der Frage der statutarischen Zulässigkeit, der Risiken hinsichtlich Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziellen Risiken (Klumpenrisiko) und der Frage, ob die Darlehensgewährung zu den konkreten Konditionen in einem weiteren Sinn im Gesellschaftsinteresse liegt. Ein Referenzzinssatz wie der Libor, zu welchem aufsichtsrechtlich regulierte Bankinstitute andern Banken kurzfristig Geld ausleihen, kommt unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zustande als Ausleihungen unter unabhängigen Unternehmen in andern Branchen. Die Situation für die Preisbildung der Pflichtigen im Fall der Gewährung eines ungesicherten Kredits an eine ausländische Kapitalgesellschaft ohne Bankenstatus lässt sich nicht direkt mit dem Interbankengeschäft vergleichen. Die Pflichtige anerkennt denn auch, dass der Libor in erster Linie für die Geldausleihe zwischen Banken massgebend ist. Dass – wie sie geltend macht – Banken auch an Private Hypotheken gewähren, die an den Libor geknüpft sind, steht ausser Frage, hilft aber hier nicht weiter. Wie das Steuerrekursgericht in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt hat, bilden Libor und andere Referenzzinssätze u. a. auch die Basis für Hypotheken, allerdings mit einem Zuschlag, der in der Höhe vom Risiko und von der Qualität der Sicherheiten abhängig ist und zudem die Marge der Bank umfasst. 5.4 Wie das Steuerrekursgericht zu Recht feststellt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflichtige für ihre Kredite nicht einen angemessenen Aufschlag auf dem Libor verrechnet hat, sondern – nach ihren eigenen Angaben – der Schuldnerin gar einen Einschlag auf dem Libor-Zinssatz gewährte. Zu dieser Frage hat die Pflichtige keine Begründung abgegeben. Sie legte zwar der Beschwerde eine Aufstellung über die Kredite bei, in welcher sie u. a. den Zinssatz laut Darlehensvereinbarung sowie den Schweizerfranken-Libor und den Depositzinssatz für die jeweilige Laufzeit aufführt. Nachdem sie bisher aber weder eine schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegte noch in Bezug auf die vom Steuerrekursgericht aufgeführten Zahlen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich mit der eingereichten Aufstellung inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Behauptung, die Zinssatzfestsetzung sei nach einem System erfolgt, welches für alle Gruppengesellschaften gelte, wurde bisher weder rechtsgenügend substanziiert noch mit Dokumenten untermauert. Der vom Steuerrekursgericht gesetzmässig festgestellte Sachverhalt ist für das Verwaltungsgericht verbindlich. 5.5 Es ist unbehelflich, wenn die Pflichtige mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen argumentiert, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sein müssten. Das Steuerrekursgericht ist aufgrund seiner Feststellungen zum Schluss gekommen, die Pflichtige sei von den ESTV-Zinssätzen abgewichen, habe aber den Nachweis nicht erbracht, dass die vereinbarten Zinssätze aufgrund der konkreten Verhältnisse im Rahmen der üblichen Bandbreite der Marktpreise unter unabhängigen Dritten lagen. Damit unterliess es die Pflichtige, die Vermutung der unangemessenen Verzinsung zu entkräften. 5.6 Die Pflichtige macht ferner geltend, die ausländischen Steuerbehörden hätten dem hier verwendeten System der Zinssatzfestsetzung zugestimmt. Wie das Steuerrekursgericht feststellte, hat die Pflichtige diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt. Abgesehen davon wäre es für die Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit der Verzinsung aus Schweizer Sicht ohnehin unerheblich, wie die für die Veranlagung der Schuldnerin im Ausland zuständige Steuerbehörde die Steuersituation der Schuldnerin beurteilt. 5.7 Die Pflichtige macht überdies geltend, nach ihrer Geldanlagestrategie habe sie sich darauf ausgerichtet, jederzeit in der Lage zu sein, die Geldbedürfnisse des Konzerns befriedigen zu können. Ihre flüssigen Mittel hätten deshalb nur so angelegt werden können, dass sie kurzfristig – allenfalls auch durch Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung – ausschüttbar gewesen seien. Dass sie sich dabei auf nicht dokumentierte Wünsche des Aktionärs beruft, welche vom Verwaltungsrat nicht hätten unterlaufen werden dürfen, ist nicht hilfreich. Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft. Wieso sie im Rahmen der Verfolgung ihres wirtschaftlichen Zwecks mehr als … % der Gesamtaktiven in flüssiger Form zum kleineren Teil bei der Bank und mehrheitlich bei einer Konzerngesellschaft als renditearme Kredite anlegen soll, ist unerfindlich. Wenn sie sich bereithalten will, jederzeit für allfällige – weder vom Verwaltungsrat beantragte noch einer Generalversammlung beschlossene – Ausschüttungswünsche des Aktionärs gewappnet zu sein, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie ihre Anlagestrategie weniger im Eigeninteresse und dem eigenen Gesellschaftszweck folgend festgelegt hat, sondern dass diese massgeblich durch die Aktionärsinteressen bestimmt wurden. Abgesehen davon hätte sie diese Zielsetzung nicht daran gehindert, von der Schuldnerin einen Zins in Höhe der ESTV-Richtlinien zu verlangen. Nachdem es sich bei der Schuldnerin ebenfalls um eine Konzerngesellschaft handelte, hätte der Konzern einen plötzlichen dringenden Liquiditätsbedarf wohl ohne Weiteres bei der einen oder der anderen Gesellschaft decken können. 5.8 Die Pflichtige bringt weiter vor, von einer Steuerumgehung könne keine Rede sein. Dies wurde vom Steuerrekursgericht auch nicht behauptet. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt keine Steuerumgehungsabsicht voraus (RB 1982 Nr. 72). Nachdem von der Vorinstanz bereits das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung festgestellt wurde, erübrigte es sich, zusätzlich noch das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen. 6. Nachdem es der Pflichtigen nicht gelungen ist, die Marktkonformität der Darlehensverzinsung nachzuweisen, bleibt es bei den von der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der – in quantitativer Hinsicht von den Parteien nicht infrage gestellten – Differenzen zwischen den vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss ESTV-Rundschreiben vorgesehenen Mindestzinsen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung einer allfälligen geldwerten Leistung. Nachdem sich jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen die Berechnung des Umfangs der geldwerten Leistung nach Massgabe der ESTV-Mindestzinssätze durch das Steuerrekursgericht als gesetzmässig erweist, steht die Höhe der geldwerten Leistung fest. Demzufolge ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG) Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |