{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00010_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213704&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "456ed82062cf1051609b1f83776d7057"}, "Num": [" SB.2013.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Erbschaftssteuer / Nacherbeneinsetzung Gem\u00e4ss \u00a7 23 Abs. 1 lit. e ESchG schulden Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern von der nach \u00a7 22 Abs. 1 ESchG berechneten Steuer den f\u00fcnffachen Betrag, wohingegen gest\u00fctzt auf \u00a7 23 Abs. 1 lit. f ESchG \u00fcbrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte den sechsfachen Betrag zu bezahlen haben. Nach \u00a7 23 Abs. 2 ESchG entrichten Nacherben die Steuer nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum ersten Erblasser. Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuerrechtsnorm zivilrechtliche Begriffe, ist deren zivilrechtliche Bedeutung grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr das Steuerrecht massgebend. Auch dem Zivilrecht entnommene Begriffe m\u00fcssen jedoch aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus verstanden werden. Die Nacherbeneinsetzung kann nur in einer letztwilligen Verf\u00fcgung oder in einem Erbvertrag angeordnet werden; im letzteren Fall einseitig oder vertraglich, diesfalls mit dem Vor- oder dem Nacherben oder beiden zusammen. Zul\u00e4ssig w\u00e4re auch ein Erbvertrag mit dem Vorerben, w\u00e4hrend der Nacherbe testamentarisch eingesetzt w\u00fcrde bei einseitiger Widerrufm\u00f6glichkeit. Betrachtet man den Ehe- und Erbvertrag der Eheleute genauer, findet sich darin kein Hinweis darauf, dass eine Nacherbeneinsetzung gewollt gewesen w\u00e4re.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:42", "Checksum": "27351c32b01c1c17e23577ee7ad183fe"}