{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00017_2013-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213364&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bbbe676b31ac6bb8828187ff4d8cf5b1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2013.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2013  SB.2013.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Ermessenseinsch\u00e4tzung:  Streitgegenstand bildet vorliegend die Anzahl Arbeitstage, an welchen dem Beschwerdef\u00fchrer Fahrtkosten sowie Mehrkosten der ausw\u00e4rtigen Verpflegung entstanden sind, die nicht durch Spesen gedeckt werden. Nicht strittig sind hingegen die berufsnotwendige Nutzung des Privatfahrzeugs sowie die Anzahl Kilometer pro Arbeitsweg. Eine (Teil-)Ermessenseinsch\u00e4tzung ist auch dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen erwachsen sind, das Bestehen des Abzugs also feststeht, dessen H\u00f6he aber ungewiss ist. Das kantonale Steueramt hat die berufsbedingten Fahrt- und Verpflegungskosten zu Recht nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen eingesch\u00e4tzt, da die Beschwerdef\u00fchrer das Fehlen entsprechender Belege f\u00fcr eine Vollzeitt\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu vertreten haben und den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen konnten. Die Sch\u00e4tzung von 60 zus\u00e4tzlichen Arbeitstagen erscheint zudem auch als lebensnah und jedenfalls nicht willk\u00fcrlich. So spricht nicht nur das Pensionsalter des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr das Vorliegen eines Teilzeitpensums, auch der moderate Lohn (der von ihm beherrschten Gesellschaft), der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres aus ihren \u00fcbrigen Eink\u00fcnften, insbesondere den Liegenschaftsertr\u00e4gen, bestreiten k\u00f6nnten und auf eine Arbeitst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers in finanzieller Hinsicht nicht angewiesen sind sowie der im Vergleich zu den Vorjahren reduzierte Umsatz weisen darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer nur noch in einem verminderten Mass erwerbst\u00e4tig ist und nicht mehr an 240 vollen Arbeitstagen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit nachgeht.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:44", "Checksum": "15c3f68f96c1b51ca2ccfbf0b97b82ce"}