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SB.2013.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und C haben im Jahr 2009 geheiratet. A ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in D und arbeitet als Dozentin an der Hochschule E in F. C ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in G in der Bundesrepublik Deutschland und steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Europäischen Kommission mit Dienstort in Luxemburg. In der Steuererklärung 2010, die auf beide Ehegatten lautete, brachte die Pflichtige bei den Versicherungsprämien zwar die Beiträge für Verheiratete zum Abzug, deklarierte aber allein ihr steuerbares Einkommen von Fr. … und ihr steuerbares Vermögen von Fr. …. Bemerkungsweise wies sie auf die getrennte Mittelverwendung hin und beantragte deshalb eine separate Besteuerung zum Grundtarif. Mit Auflage vom 3. Februar 2012 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen Angaben zum Einkommen und Vermögen von C. Nachdem die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes nur teilweise offengelegt hatte, liess sie auf Mahnung hin antworten, dass die eingeforderten Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes für die Vornahme der Einschätzung nicht erforderlich seien, weil sie mit ihrem Ehemann in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Am 4. Juni 2012 wurde die Pflichtige vom kantonalen Steueramt erneut aufgefordert, sämtliche Vermögenswerte ihres Ehemannes bekanntzugeben oder aber eine schriftliche Bestätigung beider Ehegatten einzureichen, wonach sie ihre Ehe nicht mehr aufrechterhalten würden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 erklärte die Pflichtige, dass eine solche Bestätigung den Tatsachen widersprechen würde, da sie und ihr Ehemann sehr wohl einen Teil ihrer arbeitsfreien Zeit miteinander verbrächten. Dessen ungeachtet hielt sie an der Individualbesteuerung fest. Mit Einschätzungsentscheid vom 16. Juli 2012 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Beim Steuersatz berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen und brachte es den Verheiratetentarif zur Anwendung. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 31. Oktober 2012 ab. II. Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 wies das Steuerrekursgericht den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs vollumfänglich ab. III. Mit Beschwerde vom 14. März 2013 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sei sie mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. … einzuschätzen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur Vornahme der Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2. Vorliegend unbestritten ist, dass die Eheleute zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Uneinig sind sich die Parteien hingegen bei der Frage, ob zur Ermittlung des Steuersatzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr Einkommen und Vermögen zu versteuern hat, die Steuerfaktoren des im Ausland lebenden Ehemannes heranzuziehen sind. Auch hinsichtlich des anwendbaren Tarifs herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Während nach Ansicht der Vorinstanz der Steuersatz unter Berücksichtigung der Faktoren des in Deutschland ansässigen Ehegatten zu berechnen ist, möchte die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des Steuersatzes weder Einkünfte noch das Vermögen ihres Ehemannes berücksichtigt haben. Ausserdem möchte sie, anders als die Vorinstanz, die vom Verheiratetentarif ausgegangen ist, zum Grundtarif besteuert werden. Ihr Begehren begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Jedenfalls aber bringe ihr die Ehe, zumindest zu Lebzeiten, keine ökonomischen Vorteile, weshalb sie auch unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie eine alleinstehende Person zu behandeln sei. Insbesondere könne ihre Situation nicht mit derjenigen anderer Ehegatten verglichen werden, weshalb das Urteil der Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstosse und willkürlich sei. Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin noch auf bilaterales Recht und gab zu bedenken, dass ihr Ehemann als Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Europäischen Union diplomatischen Status besässe und seine Einkünfte in allen Mitgliedstaaten steuerbefreit seien. Eine satzbestimmende Berücksichtigung erschiene ihr deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als diskriminierend. 2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 ZGB). Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben. 2.2 Die Zusammenrechnung der Faktoren von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beruht auf der Überlegung, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern infolge der gemeinsamen Mittelverwendung auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt (BGr, 7. April 1998 = Pra 87 Nr. 101). Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheit Ehe ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte der beiden Ehegatten heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, da auch bei Gütertrennung die wirtschaftliche Einheit nicht vollständig aufgehoben wird (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 7 N. 5). Nach Ansicht des Bundesgerichts beruht die Ehegattenbesteuerung aber nicht bloss auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit der Mittel, sondern auf persönlichen Umständen, namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft (BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.4.2). Trotz getrennter Mittelverwendung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nach dem Willen der Partner im Sinn von Art. 159 ZGB gelebt wird. Umgekehrt nimmt das Bundesgericht eine getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2b). Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine jeweils selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach Bundesgericht eine dauernde Trennung oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten aber, wie beispielsweise bei einer Wochenendehe, nur über getrennte Wohnsitze beziehungsweise Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinn der steuerrechtlichen Gesetzesbestimmung vor (BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Ehe werde nicht mehr gelebt oder sei endgültig gescheitert. Im Gegenteil, erklärte sie doch auf Anfrage hin ausdrücklich, dass ihre Ehe aufrechterhalten werde. In diesem Sinn ist auch die Aussage zu verstehen, dass ihre Lebenshaltungskosten mit der Heirat nicht gesunken, sondern vielmehr angestiegen seien, da sie nun viel mehr für Reisen und Fahrten zu ihrem Ehemann ausgeben müsse, um mit ihm ihre Freizeit verbringen zu können. Wurde die Ehe aber nicht definitiv aufgegeben, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine getrennte Ehe vor, die eine Individualbesteuerung rechtfertigen würde, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine wirtschaftliche Verbrauchergemeinschaft bilden, offengelassen werden kann. Massgebend ist vorliegend allein, dass die räumliche Trennung der Ehegatten ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute findet und nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn diese in der Lehre auf Kritik stossen mag, abzuweichen (vgl. Madeleine Simonek, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, in: ASA 72, 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N. 6). Entscheidend ist, dass auch in einer bewusst räumlich getrennt und ohne gemeinsame Mittelverwendung gelebten Ehe den Eheleuten wirtschaftliche Vorteile erwachsen (VGr BE, 30. Januar 2009 = StE 2009 B 13.1 Nr. 16). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer konkreten Situation bis auf eine allfällige Witwenrente im Rahmen der zweiten Säule und eine geringere Besteuerung einer Erbschaft ihres Ehemannes keinen weiteren finanziellen Nutzen aus ihrer Ehe ziehen kann, vermag nichts daran zu ändern, ist dies letztlich doch allein Folge der persönlichen Ausgestaltung des Ehelebens und damit Ausdruck der persönlichen Präferenz. 2.4 Liegt eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe vor und hat ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, ist der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Vorbehalten bleibt ein entgegenstehendes Doppelbesteuerungsabkommen (§ 7 Abs. 2 StG). Für den Steuersatz ist auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen, wobei folgerichtig auch der Verheiratetentarif anzuwenden ist (BGr, 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12; BGE 138 II 300 E. 2.3). 2.5 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 11. August 1971 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, welches am 29. Dezember 1972 in Kraft getreten ist (DBA-D). Der Zweck dieses Abkommens liegt in der gegenseitigen Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten. Es findet sich in ihm keine Regelung zu der Frage, ob die Einkünfte des Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes für die Einkünfte der in der Schweiz ansässigen Ehefrau zu berücksichtigen sind, sodass die Normen des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung gelangen, betreffend die Beschwerdeführerin somit jene der Schweiz über die Ehegattenbesteuerung. Zu prüfen bleibt, ob durch die Berücksichtigung der auswärtigen Einkünfte des Ehegatten für den Steuersatz in die Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen wird. Laut Art. 24 Abs. 2 DBA-D behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem Abkommen die Freistellung von Einkünften oder Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes vorzunehmen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden mithin für die Steuersatzbestimmung berücksichtigt. Auf diese Weise wird verhindert, dass durch die Befreiung ein Progressionsvorteil erreicht wird. Grundsätzlich verlangt der Progressionsvorbehalt Subjektidentität. Das heisst, dass die freigestellten Einkünfte oder das freigestellte Vermögen der Person, für die das Doppelbesteuerungsabkommen gilt, einzubeziehen sind. Dennoch wird es für abkommensrechtlich zulässig angesehen, bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäss innerstaatlichem Recht den Steuersatz unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auch des Ehegatten zu ermitteln (Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 23 Rz. 220). Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, verstösst die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes somit nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der so ermittelte Satz lediglich auf das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin angewandt und bewirkt deshalb noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Aus diesem Grund sind auch das Einkommen und das Vermögen eines Diplomaten beziehungsweise – um die Beispiele der Beschwerdeführerin aufzugreifen – eines im Fürstentum Monaco, im Sultanat Oman oder im arabischen Emirat Dubai ansässigen Ehegatten zur Satzbestimmung heranzuziehen, um denjenigen Steuersatz zur Anwendung zu bringen, der bei einem ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Ehepaar ebenfalls Anwendung fände. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sind somit gewahrt (BGr, 23. Juli 1993 = ASA 63, 330, E. 5a). Zusammenfassend ergibt sich, dass das im Kanton steuerbare Einkommen und Vermögen der hier steuerpflichtigen Beschwerdeführerin zum Satz des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens zu besteuern ist. Zum Ausgleich wird der Verheiratetentarif angewendet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |