{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00026_30-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213412&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a08205014b9d918b82bb8f1b33ab61ec"}, "Num": [" SB.2013.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.30.1  SB.2013.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.30.1  SB.2013.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.30.1  SB.2013.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Ehegattenbesteuerung:  W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz ans\u00e4ssig ist, lebt und arbeitet ihr Ehemann im Ausland. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6chte selbst\u00e4ndig, d.h. getrennt von ihrem Ehemann und zum Grundtarif besteuert werden. Dies ist kraft Gesetzes nur m\u00f6glich, wenn die Gatten in rechtlich oder tats\u00e4chlich getrennter Ehe leben. Das Bundesgericht nimmt, selbst bei getrennter Mittelverwendung, eine tats\u00e4chlich getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Vorliegend findet die r\u00e4umliche Trennung der Ehegatten ihre Erkl\u00e4rung im beruflichen Engagement der Eheleute und wird nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begr\u00fcndet. Die satzbestimmende Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte des Ehemannes bewirkt auch keine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:06", "Checksum": "4021f7021cba438f203a4c18204b0562"}