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SB.2013.00040 SB.2013.00041
der 2. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG, Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008 hat sich ergeben: I. A. Die D GmbH & Co KG hat ihren Sitz in E (Deutschland). Sie bezweckt die Verwaltung eigenen Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Sie ist zu 50 % an der F GmbH und zu 50 % an der G GmbH beteiligt, welche beide operativ in Deutschland tätig sind. Gesellschafter der D GmbH & Co KG sind die ebenfalls in E ansässige Firma I als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil und B als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil von EUR …. B. A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … bzw. ein steuerbares Vermögen von Fr. … sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. …. In der Folge schätzte das kantonale Steueramt am 8. November 2011 die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Als Begründung führte es sinngemäss an, die Anteile an den Aktiven und am Ertrag der D GmbH & Co KG seien nicht nach Deutschland auszuscheiden, da es sich bei der D GmbH & Co KG um eine nicht-kaufmännische Personengesellschaft handle, welche in Deutschland weder einen Geschäftsbetrieb noch eine Betriebsstätte aufweise. C. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 wurde die Einsprache der Pflichtigen in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2008 teilweise gutgeheissen und die Teilsatzbesteuerung für den Ertrag aus der D GmbH & Co KG von Fr. … gewährt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2008 wurde die Einsprache abgewiesen. II. Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht teilweise gut und gewährte den Pflichtigen die Nettobesteuerung auf Einkünften aus Beteiligung an der F GmbH sowie der G GmbH. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). III. Mit Beschwerden vom 8. Mai 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien der Ertrag und die Aktiven der D GmbH & Co KG vollständig nach Deutschland auszuscheiden. Die Pflichtigen seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei eine Nachfrist von 60 Tagen ab rechtskräftiger Einschätzung bzw. Veranlagung für die Einreichung eines Antrags auf pauschale Steueranrechnung zu gewähren. Subeventualiter sei die Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu gewähren. Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00040 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2013.00041 (Direkte Bundessteuer) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Es ist einzig verpflichtet, offensichtliche, d. h. ins Auge springende Rechtsverletzungen von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben (RB 1999 Nr. 148). 1.4 Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen trägt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 Rz. 90). 2. 2.1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen Gesellschaftsformen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] bzw. vgl. § 54 Abs. 3 StG). Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei der D GmbH & Co KG um eine Gesellschaft nach deutschem Recht handelt, welche in ihrer Form einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG bzw. § 8 Abs. 1 StG, wie auch nach deutschem Recht, sind Kommanditgesellschaften als solche nicht steuerpflichtig. Folglich ist die D GmbH & Co KG nicht selbständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird ihr Einkommen und ihr Vermögen den Teilhabern, d. h. der Firma I sowie der Pflichtigen, anteilsmässig zugerechnet. 2.2 Natürliche Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche Personen jedoch Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb der Schweiz bzw. des Kantons, so werden nach Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf diese Werte entfallen, in der Schweiz bzw. im Kanton nicht besteuert. Da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handelt, sind die Beschwerdeführenden diesbezüglich entsprechend beweisbelastet (vgl. Ziff. 1.4 oben). Die Steuerausscheidung erfolgt für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften im Verhältnis zum Ausland gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG bzw. § 5 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Steuerpflichtige, die in der Schweiz bzw. im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten kraft Art. 7 Abs. 1 DBG bzw. § 6 Abs. 1 StG ihre Steuern für die in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in H haben und deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sind. Strittig ist hingegen die Frage, ob die D GmbH & Co KG einen Geschäftsbetrieb in Deutschland begründet hat, womit deren Einkünfte und Aktiven dorthin ausgeschieden werden müssten. Dass die D GmbH & Co KG eine Betriebstätte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG begründet, wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. 2.3 2.3.1 Einen Geschäftsbetrieb betreibt eine nach kaufmännischer Art geführte Personenunternehmung, welche ihre Tätigkeit grundsätzlich in einer festen Anlage oder Einrichtung ausübt. Nichtkaufmännische Personenunternehmen führen keinen Geschäftsbetrieb (vgl. Locher, Art. 4 Rz. 3 ff.). Kaufmännischer Natur sind jene Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten. Nichtkaufmännischer Art sind hingegen jene Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die blosse Vermögensverwaltung beschränkt und die über keine festen, ständige, der Geschäftstätigkeit dienende Anlagen oder Einrichtungen am Gesellschaftssitz verfügen (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 11 Rz. 10 f.; Maja Bauer/Lucia Omlin in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2.A., Basel 2008, Art. 4 Rz. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das gewöhnliche Mass hinausgeht (BGE 98 Ia 212 E. 2). 2.3.2 Die Vorinstanz verneint einen Geschäftsbetrieb der D GmbH & Co KG, da diese keine kaufmännische Kommanditgesellschaft sei. Es handle sich bei der D GmbH & Co KG um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche über keine eigenen festen Einrichtungen an ihrem Sitz in Deutschland verfüge. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss geltend, die Tätigkeit der D GmbH & Co KG sei als Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, welcher in Deutschland ansässig sei, da die D GmbH & Co KG ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen betreibe und über feste Geschäftseinrichtungen verfüge. Sie begründen dies wie folgt: Neben der Verwaltung des eigenen Vermögens bestehe der Unternehmenszweck der D GmbH & Co KG gemäss Gesellschaftsvertrag auch darin, sämtliche Geschäfte zu betreiben, welche mittelbar oder unmittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen würden. Dementsprechend nehme die D GmbH & Co KG gegenüber ihren Tochtergesellschaften, der F GmbH und der G GmbH, aktive Managementfunktionen war. Dies äussere sich folgendermassen: Der Pflichtige führe die Geschäfte der D GmbH & Co KG im Auftrag seiner Ehefrau, der Pflichtigen. Er sei faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG. Dies beinhalte die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG, die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG und die Festlegung einer allfälligen Dividende. In seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG nehme er sodann direkten Einfluss auf die operative Führung der F GmbH und der G GmbH. Als eigentlicher Inhaber der Oberleitung der F GmbH treffe er deren zentrale firmenstrategische Entscheidungen. In dieser Rolle erbringe er gegenüber der F GmbH folgende Dienstleistungen: Faktische Geschäftsführung der F GmbH, Durchführung der Generalversammlung, Verabschiedung der Gewinn- und Verlustverrechnung, Strategieentwicklung, mittel- und langfristige Firmenstrategie, Mitentscheidung und Steuerung von Forschungsvorhaben und Personalberatung. Um ihre Vorbringen zu belegen, führen die Beschwerdeführenden in beispielhafter Weise konkrete Tätigkeiten an, welche der Pflichtige im Namen der D GmbH & Co KG, insbesondere auch für die F GmbH, ausführe: Abfassung der GV-Protokolle der D GmbH & Co KG und der F GmbH, Durchführung von Innovations-Meetings bei der F GmbH, Instruktion der Geschäftsführung der F GmbH in Bezug auf Markterschliessungen, Entscheidungen im Finanz- und Investitionsbereich und Prüfung von Lizenzverträgen der F GmbH, Steuerung der Forschungsvorhaben der F GmbH, Erstellung von Qualitätsberichten in persönlicher Abstimmung mit der Geschäftsführung und anderen Mitarbeitenden der F GmbH, Lösung von Schadensfällen und Konflikten mit Kunden zugunsten der F GmbH sowie Mitwirkung bei wesentlichen Personalentscheiden der F GmbH und der G GmbH. Die Management-Aktivitäten mit den entsprechenden Tätigkeiten seien Dienstleistungen der D GmbH & Co KG zugunsten der F GmbH, welche durch den Pflichtigen unabhängig von seinem formellen Anstellungsverhältnis bei der F GmbH erbracht würden. Diese Management-Dienstleistungen führe der Pflichtige in der Regel in E am Gesellschaftssitz der D GmbH & Co KG durch. Es werde ihm dort von der F GmbH ein Büro, ein Sekretariat und weitere notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Demgegenüber nehme der Pflichtige gemäss Arbeitsvertrag im Rahmen des formellen Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der F GmbH Aufgaben in folgenden Tätigkeitsbereichen wahr: Vertragswesen, Markt- und Produktentwicklung sowie Werbung Investitionen, Technik und Organisation, Personalwesen sowie Steuern. Entsprechend führen die Beschwerdeführenden konkrete Beispiele für diese Tätigkeitsgebiete an, wie Investitionsentscheidungen, Absicherung von Risiken oder die Erschliessung neuer Märkte. Zudem habe der Pflichtige gemäss Arbeitsvertrag explizit keinerlei Vertretungsberechtigungen für die F GmbH. Insgesamt arbeite der Pflichtige in etwa 40 % für die D GmbH & Co KG und in etwa 60 % für die F GmbH im Rahmen des formellen Arbeitsverhältnisses. Aus pragmatischen Gründen, da es sich um Familien-KMU handle sowie zur Vermeidung von Mehraufwand und Diskussionen mit den deutschen Steuerbehörden, sei auf die Verrechnung von Dienstleistungen zwischen der D GmbH & Co KG und der F GmbH verzichtet worden. Auf eine diesbezügliche Dokumentation mittels Verträgen sei bewusst verzichtet worden. Für die Management-Aktivitäten des Pflichtigen sei die D GmbH & Co KG nicht direkt entschädigt worden, sondern indirekt durch die Lohnzahlung der F GmbH an den Pflichtigen. Im Gegenzug habe die D GmbH & Co KG dementsprechend auch nichts für die von der F GmbH zur Verfügung gestellte Infrastruktur bezahlen müssen. Allenfalls könne das Zurverfügungstellen der entsprechenden Infrastruktur als Naturalleistung der F GmbH gegenüber der D GmbH & Co KG für deren Arbeitsleistung verstanden werden. Die Firma I, welche zur alleinigen Vertretung der D GmbH & Co KG berechtigt ist, habe die faktische Geschäftsführung der D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen akzeptiert. Deshalb liege in Bezug auf die Vertretung der D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen von Seiten der Firma I eine Duldungsvollmacht vor. Gleiches gelte für die Schwester der Pflichtigen, welche zu 50 % an der F GmbH beteiligt ist. Sie habe das Tätigwerden der D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen für die F GmbH akzeptiert. Ferner habe das Deutsche Finanzamt die D GmbH & Co KG regelmässig besteuert. 2.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. Ihr Hauptargument, bei der D GmbH & Co KG handle es sich nicht um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern um ein Managementdienstleistungsunternehmen in erster Linie für die F GmbH, wirkt unglaubhaft: Der Gesellschaftszweck der D GmbH & Co KG besteht gemäss Gesellschaftsvertrag primär in der Verwaltung des eigenen Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Dass er sinngemäss auch das Betreiben weiterer Geschäfte, welche dem Unternehmen dienen, umfasst, entspricht der üblichen Formulierung in solchen Verträgen. Es kann daraus nicht per se geschlossen werden, die Vermögensverwaltung trete hinter diesen Auffangzweck zurück. Auch wenn der Umkehrschluss, aufgrund des primären Zweckes erschöpfe sich die Tätigkeit der Gesellschaft hierin, ebenfalls nicht zulässig wäre, stellt der primäre Gesellschaftszweck zumindest ein erstes Indiz für die Vermögensverwaltung als Unternehmenstätigkeit der D GmbH & Co KG dar. Auch die Firma der D GmbH & Co KG kann als Indiz in die gleiche Richtung gedeutet werden. Weiter mag es zwar zutreffen, dass der Pflichtige die angeführten Management-Dienstleistungen bei der F GmbH tatsächlich ausgeführt hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Pflichtige diese Aktivitäten im Namen der D GmbH & Co KG wahrgenommen haben soll. Abgesehen von der Bestätigung vom 8. September 2011, dass ein Teil der Leistungen des Pflichtigen auf die D GmbH & Co KG entfalle, ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus all den dokumentierten Tätigkeiten ist einzig ersichtlich, dass der Pflichtige die beschriebenen Dienstleistungen für F GmbH ausführte. Dass der Pflichtige dies im Rahmen seines Mandats bei der D GmbH & Co KG geleistet haben soll, wirkt dagegen im Nachhinein konstruiert und erscheint wenig glaubhaft. Insbesondere wirkt auch die Unterscheidung der Beschwerdeführenden zwischen Aktivitäten, welche der Pflichtige für die F GmbH unter dem Dach der D GmbH & Co KG ausgeführt haben soll und solchen Aktivitäten, welche er gemäss formellem Arbeitsvertrag mit der F GmbH getätigt haben soll, vorgeschoben. So ordnen die Beschwerdeführenden beispielsweise die Aktivitäten des Pflichtigen bezüglich Steuern und Personal sowohl dem rein formellen Arbeitsverhältnis zu als auch seiner Tätigkeit im Namen der D GmbH & Co KG für die F GmbH. Diesbezüglich sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist folglich nur schwer nachvollziehbar, weshalb die im Namen der D GmbH & Co KG geltend gemachten Aktivitäten nicht im Rahmen des formellen Arbeitsverhältnisses hätten erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Fehlen einer Vertretungsberechtigung für die F GmbH seitens des Pflichtigen nichts. Dies hat den Pflichtigen effektiv nicht daran gehindert, die entsprechenden Tätigkeiten für die F GmbH durchzuführen. Die einzigen Tätigkeiten, welche der Pflichtige ausübte und eindeutig der D GmbH & Co KG zurechenbar sind, sind somit die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG, die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG. Zudem bleibt hierzu anzumerken, dass diese Tätigkeiten nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt sind. So bezieht sich das GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH, nicht aber auf die D GmbH & Co KG. Ausserdem handelt es sich hierbei ohnehin um Tätigkeiten, die auch bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, es handle sich nicht um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Zudem ist nicht belegt, inwiefern die D GmbH & Co KG in E über feste Geschäftseinrichtungen verfügen soll. Für die Tätigkeiten des Pflichtigen bei der F GmbH, die er angeblich im Namen der D GmbH & Co KG ausführt, wird ihm durch erstere eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Inwieweit er diese Infrastruktur indessen für die der D GmbH & Co KG effektiv zurechenbaren Aufgaben, wie beispielsweise die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG, nutzt, wird in keiner Weise substanziiert. An dem Gesagten kann auch das Argument, es sei aus pragmatischen Gründen auf eine dokumentierte Verrechnung der jeweiligen Dienstleistungen zwischen der D GmbH & Co KG und F GmbH verzichtet worden, nichts ändern. Den Beschwerdeführenden obliegt der Nachweis, dass es sich bei der D GmbH & Co KG um einen Geschäftsbetrieb handelt (vgl. Ziffer 1.4 oben). Der Verzicht auf eine entsprechende Dokumentation ist folglich ihnen anzulasten. Dass der Pflichtige seitens seiner Ehefrau mit der Wahrung ihrer Interessen sowohl bei der D GmbH & Co KG als auch bei der F GmbH beauftragt worden ist und dass auch deren Schwester die Tätigkeiten des Pflichtigen bei der F GmbH geduldet habe, liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. Dies vermag allerdings den Schluss, bei der D GmbH & Co KG handle es sich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, nicht umzustossen. Die Besteuerung der D GmbH & Co KG durch das Deutsche Finanzamt bildet einzig ein Indiz für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs. Zusammenfassend ist eine Verbindung zwischen der D GmbH & Co KG und der F GmbH, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht erkennbar. Dass die D GmbH & Co KG hierbei eine eigentliche Managementdienstleisterin sein soll, wirkt vorgeschoben und unglaubhaft. Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Beweis, es handle sich bei der D GmbH & Co KG um eine nach kaufmännischer Art geführte Kommanditgesellschaft und somit um einen Geschäftsbetrieb, nicht. Folglich sind die Einkünfte und die Aktiven der D GmbH & Co KG nach internem Recht der Schweiz nicht nach Deutschland auszuscheiden und anteilsmässig von den Beschwerdeführenden in der Schweiz als Einkommen bzw. Vermögen zu versteuern. 3. 3.1 Damit ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsrecht die Besteuerung in der Schweiz verhindert. Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) können sich Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, auf dieses Abkommen berufen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. e Personengesellschaften sind folglich keine Personen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D, weshalb sie sich nicht auf das Abkommen berufen können. Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei der D GmbH & Co KG um eine Personengesellschaft nach deutschem Recht handelt, welche einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten ist, weshalb sich die D GmbH & Co KG nicht auf das DBA-D berufen kann. Abkommensberechtigt sind hingegen die Beschwerdeführenden, da sie in der Schweiz im Sinn von Art. 4 DBA-D ansässig sind. 3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBA-D können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übe seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Ein "Unternehmen eines Vertragsstaates" bedeutet gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA-D ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Gleiches gilt diesbezüglich für Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft (Art. 7 Abs. 7 DBA-D). Folglich wird das Unternehmen einer Personengesellschaft als Unternehmen desjenigen Staates behandelt, in dem die Gesellschafter ansässig sind und die Einkünfte aus Beteiligungen an demselben sind von den Gesellschaftern in deren Ansässigkeitsstaat zu versteuern, ausser es liege eine Betriebsstätte vor. Indessen enthält Art. 7 Abs. 8 DBA-D einen Vorbehalt zugunsten von Einkünften, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden, worunter insbesondere Art. 10 DBA-D fällt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBA-D können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden, wobei unter Dividenden auch Einnahmen aus Anteilen an einer GmbH zu verstehen sind (Art. 10 Abs. 4 DBA-D). Allerdings können die Dividenden auch in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, wobei die Steuer in der Regel 15 % nicht übersteigen darf (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBA-D). Die Absätze 1 und 2 von Art. 10 DBA-D sind indessen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlenden Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligungen für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören (Art. 10 Abs. 5 DBA-D). Liegt eine solche Betriebstätte vor, ist Art. 7 DBA-D anzuwenden, womit die Dividende im Ansässigkeitsstaat der Person nicht besteuert werden darf. Analoges gilt für das Vermögen. So können gemäss Art. 22 Abs. 6 DBA-D grundsätzlich alle Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem besteuert werden, ausser es liege ein Tatbestand nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 DBA-D vor. Nach Art. 22 Abs. 2 DBA-D kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Dementsprechend sind die Einkünfte aus der Beteiligung an der D GmbH & Co KG bzw. an letztere von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft bezahlte Dividenden sowie das Vermögen der D GmbH & Co KG von den Beschwerdeführenden in der Schweiz zu versteuern, es sei denn, es liege eine Betriebstätte im Sinn des DBA-D vor. Letzteres ist vorliegend umstritten. 3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA-D ist unter Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung zu verstehen, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Betriebsstättenbegriff gemäss DBA-D schliesst sowohl die Betriebsstätte als auch den Geschäftsbetrieb im Sinn des DBG bzw. StG ein (vgl. Locher, Art. 4 Rz. 25). Im Unterschied zum Geschäftsbetrieb nach DBG bzw. StG setzt das DBA-D neben der festen Geschäftseinrichtung für das Vorliegen einer Betriebstätte indessen die blosse Tätigkeit voraus. Eine geschäftliche Tätigkeit wird dementsprechend nach DBA-D nicht vorausgesetzt (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 Rz. 18). Folglich sind Unternehmen, welche keine kaufmännische Tätigkeit ausüben, wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, ebenfalls als Betriebstätten im Sinn von Art. 5 DBA-D zu qualifizieren (vgl. Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 4 Rz. 26). Die Vorinstanz ist sinngemäss der Ansicht, dass keine Betriebsstätte vorliege, da weder der Pflichtige noch die Pflichtige bzw. entsprechend die Firma I in Deutschland für die D GmbH & Co KG geschäftlich tätig geworden sei. Die Beschwerdeführenden vertreten hingegen sinngemäss die Meinung, die D GmbH & Co KG verfüge über eine Betriebstätte, da in Deutschland für die D GmbH & Co KG unternehmerische Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung stattgefunden hätten. Diesbezüglich verweisen sie auf ihre bereits gemachten Ausführungen (vgl. Ziffer 2.3.2 oben). 3.4 Auch wenn die Betriebstätte im Sinn des DBA-D keine Geschäftstätigkeit voraussetzt, sondern bereits eine blosse Tätigkeit genügt, verfügt die D GmbH & Co KG dennoch nicht über eine solche in Deutschland: Wie bereits in Ziffer 2.3.3 (s. oben) erwähnt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die meisten Tätigkeiten, welche der Pflichtige gegenüber der F GmbH erbrachte, einen Zusammenhang mit der D GmbH & Co KG aufweisen sollen. Die einzigen Tätigkeiten des Pflichtigen, welche eindeutig der D GmbH & Co KG zugerechnet werden können, sind auch gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG, die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG. Indessen sind diese Tätigkeiten nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. In Bezug auf die Tätigkeit der D GmbH & Co KG liegt einzig das bereits erwähnte Schreiben der F GmbH an den Pflichtigen vom 8. September 2011 vor, welches in pauschaler Weise festhält, 40 % der Leistungen des Pflichtigen würden auf die D GmbH & Co KG entfallen. Insbesondere bezieht sich das GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH, nicht aber auf die D GmbH & Co KG. Selbst wenn also, die der D GmbH & Co KG zurechenbaren Tätigkeiten – nämlich die Durchführung der Generalversammlung, die Verabschiedung der Erfolgsrechnung sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses – als Vermögensverwaltung und damit als Tätigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA-D qualifiziert werden könnte, mangelt es vorliegend an deren genügender Substanziierung, sind doch die Beschwerdeführenden diesbezüglich beweisbelastet (vgl. Ziffer 1.4 oben). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die der D GmbH & Co KG allenfalls effektiv zurechenbaren Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung stattgefunden haben sollen. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer 2.3.3 (s. oben) verwiesen werden. Damit liegt keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA-D vor, weshalb die Einkünfte bzw. Dividenden der D GmbH & Co KG sowie deren Vermögen nicht nach Deutschland auszuscheiden sind. 4. 4.1 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die in der Schweiz der Einkommensteuer unterliegen und die nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls besteuert werden können, so gewährt die Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-D i. V. m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (VO pStA) dieser Person auf Antrag grundsätzlich die pauschale Anrechnung dieser deutschen Quellensteuer an die Schweizerische Einkommensteuer. Nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA erlischt dieser Anspruch auf pauschale Steueranrechnung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Dividenden fällig geworden sind, gestellt wird. Unbestrittenermassen ist die dreijährige Frist zur Stellung des Antrages auf pauschale Steueranrechnung gemäss Art. 14 Abs. 2 VO pStA am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Indessen beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die Frist für die Einreichung des Antrags auf pauschale Steueranrechnung in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) mittels einer Nachfrist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Veranlagung wiederherzustellen. 4.2 Bei der Dreijahresfrist zur Stellung des Antrags auf pauschale Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, wobei sich die Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung nicht zu deren Wiederherstellung äussert. Indessen äussern sich andere Bestimmungen des Steuerrechts zur Fristwiederherstellung, so insbesondere Art. 133 Abs. 2 DBG sowie § 129 StG i. V. m. § 15 StV. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, dass ein Grund vorgelegen haben muss, der ein fristgerechtes Handeln des Steuerpflichtigen verhindert hat. Darüber hinaus darf die Fristversäumnis nicht durch den Steuerpflichtigen verschuldet worden sein (vgl. Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 133 Rz. 25). In diesem Sinn kann auch die Frist nach Art. 32 Abs. 1 VStG wiederhergestellt werden (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. A. Basel 2012, Art. 32 Rz. 10). Darüber hinaus enthält Art. 32 Abs. 2 VstG mit der Gewährung einer 60-tägigen Nachfrist in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch bei der Verrechnungssteuer eine Fristwiederherstellung sui generis (vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Sie kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird, und die Frist des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 32 Abs. 1 VstG bereits abgelaufen ist. Dabei beginnt die Frist von 60 Tagen entgegen dem Wortlaut nicht mit der "Entrichtung der Steuer" zu laufen, sondern mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes (vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Inhärent ist auch dieser Fristwiederherstellung, dass der Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs, nämlich das Nichtvorliegen einer Beanstandung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, nicht in der Sphäre des Pflichtigen liegt. Die Fristwiederherstellung nach Art. 32 Abs. 2 VstG kommt daher ebenfalls nur zum Tragen, wenn der Pflichtige die Frist schuldlos verpasst hat und deshalb seines Rückerstattungsanspruchs unbilligerweise verlustig gehen würde (vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 15). Art. 32 Abs. 2 VstG unterscheidet sich von den anderen angeführten Bestimmungen also nur dadurch, dass er eine eigene Frist definiert. Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung im Grundsatz gleich. Aufgrund des Angeführten muss folglich die Wiederherstellung der Dreijahresfrist nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA grundsätzlich zulässig sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das fristgerechte Handeln des Pflichtigen durch einen Grund verhindert wurde, den er nicht verschuldet hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Wiederherstellung der Frist von Art. 14 Abs. 2 VO pStA von der angeführten Voraussetzung abgewichen werden sollte. Diese gilt es in der Folge zu prüfen. 4.3 Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Ansicht, die Gewährung einer Nachfrist rechtfertige sich im vorliegenden Fall nicht. Grundsätzlich führe die Regelung über den Fristenablauf nach drei Jahren zwar dann zu einem unbefriedigenden Ergebnis, wenn sich die Frage der pauschalen Steueranrechnung erstmals nach Ablauf dieser Frist stelle. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall, da die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden bereits seit dem Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 von der Besteuerung der Einkünfte der D GmbH & Co KG als Wertschriftenertrag gewusst hätten. Folglich hätten sie ab diesem Zeitpunkt für diesen Fall einen Antrag um pauschale Steueranrechnung stellen können. Dass sie dies nicht gemacht hätten, sei ihnen anzulasten. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber sinngemäss vor, sie hätten den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bis zum 31. Dezember 2011 nicht stellen können, da in diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt worden sei, ob die Schweiz die Einkünfte der D GmbH & Co KG effektiv besteuern würde. Zumal in den Vorperioden diese Einkünfte immer nach Deutschland ausgeschieden worden seien, hätten sie gedacht, es würde sich beim Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 um einen fehlerhaften Entscheid des Beschwerdegegners aufgrund eines Wechsels der Steuerkommissärin handeln, welcher nach Stellungnahme ihrerseits korrigiert würde. Dass es sich um eine Meinungsänderung des Beschwerdegegners handelte, sei für sie erst mit dem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 erkennbar gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden keinen Antrag auf pauschale Steueranrechnung gestellt, da ein solcher einen negativen präjudiziellen Charakter hätte. Da sich somit die Frage der pauschalen Steueranrechnung erst nach Ablauf der in Art. 14 Abs. 2 VO pStA aufgeführten Frist gestellt habe, rechtfertige es sich, den Beschwerdeführenden eine Nachfrist zu gewähren. 4.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. Bereits mit Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 war es für sie erkennbar, dass es allenfalls zu einer Besteuerung der Erträge der D GmbH & Co KG in der Schweiz kommen könnte. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie folglich ein entsprechendes Gesuch stellen können. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden rein eventualiter den Antrag auf pauschale Steueranrechnung stellen können, womit keine präjudizielle Wirkung für die Behandlung der Hauptsache eingetreten wäre. Damit haben die Beschwerdeführenden das Versäumnis der Frist zur Geltendmachung der pauschalen Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA verschuldet. Die Vorinstanz hat zu Recht die Fristwiederherstellung nicht gewährt. 5. Die Beschwerdeführenden stellen subeventualiter sinngemäss den Antrag, es sei die Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu gewähren. Diesem Antrag wurde bereits durch die Vorinstanz vollumfänglich entsprochen. In der Beschwerdeschrift stimmen sie denn auch den Ausführungen der Vorinstanz zu. Folglich mangelt es diesbezüglich auf Seiten der Beschwerdeführenden an einem Rechtschutzinteresse. Daher ist auf den Antrag nicht einzutreten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Die Verfahren SB.2013.00040 und SB.2013.00041 werden vereinigt; und erkennt: 1. Die Beschwerde SB.2013.00040 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde SB.2013.00041 betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00040 (Staats- und Gemeindesteuer)
wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00041 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-;
die übrigen Kosten betragen: 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |