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SB.2013.00054 SB.2013.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft,
und
B, Mitbeteiligter,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 Direkte Bundessteuer 1999 und 2000, hat sich ergeben: I. A. B war in den Steuerperioden 1999 und 2000 als Anwalt selbständig erwerbstätig und an verschiedenen Unternehmen beteiligt. Im August 2003 führte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung in seiner Anwaltskanzlei durch und verlangte mit Auflage und Mahnung verschiedene Unterlagen ein wie etwa die Kassabücher. Gestützt auf die Ergebnisse der Buchprüfung legte das kantonale Steueramt am 30. August 2005 die Steuerfaktoren 1999 und 2000 für die Eheleute B und A fest. Das dagegen erhobene Einspracheverfahren wurde zunächst sistiert. Schliesslich erliess das kantonale Steueramt am 11. Mai 2012 bzw. 23. Mai 2012 eine neue Einschätzung bzw. Veranlagung, wobei es unter anderem das Einkommen des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Anwalt nach pflichtgemässem Ermessen schätzte und verschiedene geldwerte Leistungen der von ihm gehaltenen Unternehmen aufrechnete. Daraus resultierten die folgenden Steuerfaktoren:
B. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 22. November 2012 teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren wie folgt fest:
II. Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht am 18. April 2013 teilweise gut, indem es das steuerbare Einkommen wie folgt herabsetzte:
III. A. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2013 beantragte A, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich bzw. zumindest insoweit aufzuheben, als dass sie von der Selbstdeklaration der Pflichtigen abweichen würden. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung. B. Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der am Verfahren Mitbeteiligte Ehemann der Pflichtigen nahm mit mehreren Eingaben Stellung. C. Nachdem das Verwaltungsgericht den Pflichtigen die Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts aus dem Verfahren vor Steuerrekursgericht zur Heilung einer Gehörsverletzung zugestellt hatte, ersuchten beide um Akteneinsicht. In der Folge haben sie dieses Recht trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht wahrgenommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2). 1.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht die insgesamt vier Rechtsmitteleingaben der Pflichtigen und die vier Eingaben ihres Ehemannes zu einem Verfahren vereinigt hat, nachdem sich in den Verfahren dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt haben. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich ebenfalls, die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00054 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2013.00055 (direkte Bundessteuer) zu vereinigen. 2. Vorab sind die prozessualen Rügen in der Beschwerde zu behandeln. 2.1 Die Pflichtige bringt vor, dass alle am vorinstanzlichen Entscheid beteiligte Richter befangen gewesen seien. 2.1.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 136 I 207 E. 3.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht verwirkt indessen, wenn eine Partei trotz Kenntnis eines Ausstandsgrunds nicht unverzüglich eine entsprechende Rüge vorbringt (BGE 132 II 485 E. 4.3). Zwar setzt die Geltendmachung von Ausstandsgründen die Kenntnis über die personelle Zusammensetzung des Gerichts voraus; von den Parteien darf indessen erwartet werden, dass sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen über die Mitglieder eines Gerichts informieren, um mögliche Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen (vgl. BGr, 28. Juli 2008, 2C_164/2008, E. 3.1). 2.1.2 Im vorliegenden Fall rügt die Pflichtige, Abteilungspräsident Anton Tobler und die Steuerrichter Walter Balsiger und Michael Ochsner seien befangen gewesen, weil sie an früheren Verfahren betreffend eine dem Ehemann der Pflichtigen gehörende Gesellschaft mitgewirkt hätten und deshalb in unzulässiger Weise vorbefasst gewesen seien. Diese Rüge ist verwirkt, nachdem der Pflichtigen bekannt war, dass die betroffenen Steuerrichter an den besagten früheren Verfahren mitgewirkt hatten und dementsprechend am Steuerrekursgericht tätig sind. Sie hätte deshalb bereits in den Rechtsmitteleingaben an das Steuerrekursgericht den Ausstand der betroffenen Steuerrichter verlangen müssen, was sowohl sie wie auch ihr Ehemann in sämtlichen acht Eingaben unterlassen haben. Die Pflichtige hat selbst dann kein Ausstandsgesuch eingereicht, als ihr die prozessleitende Verfügung vom 6. Februar 2013 zugestellt worden ist, an der Abteilungspräsident Anton Tobler mitgewirkt hat. 2.1.3 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwieweit sich eine Befangenheit aus der vorinstanzlichen Verfahrensführung ergeben könnte: Die Pflichtige wird zusammen mit ihrem Ehemann als Einheit besteuert, weshalb ihr die durch ihren Ehemann begangene Mitwirkungspflichtverletzung ebenso vorgehalten werden kann wie ihr die Aktenkenntnisse ihres Ehemanns anzurechnen sind. Im Übrigen hat das Steuerrekursgericht eingehend dargelegt, weshalb ihr nach der rechtskräftigen Erledigung des C AG-Verfahrens das rechtliche Gehör nicht mehr hat gewährt werden müssen; damit setzt sich die Pflichtige nicht auseinander. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sämtliche zuvor getätigten Untersuchungshandlungen unwirksam geworden sein sollten, nur weil das kantonale Steueramt im Jahr 2012 neue Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheide erlassen hat. Damit haben frühere Mahnungen und Aufforderungen zur Mitwirkung entgegen der Auffassung der Pflichtigen ihre Gültigkeit behalten (vgl. auch E. 3). 2.2 Die Pflichtige rügt weiter, dass das Steuerrekursgericht zu Unrecht auf ihre Rechtsmitteleingaben nicht eingetreten sei, insoweit sie global auf frühere Eingaben verwiesen habe. 2.2.1 Die Rekurs- wie auch die Beschwerdeschrift müssen eine Begründung enthalten (vgl. § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In dieser muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bedingt. Daran mangelt es, wenn global auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese unverändert erneut vorgetragen werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung vorliegt, die sich indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw. deren unveränderte Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00370, E. 1.2). 2.2.2 Die Pflichtige bestreitet nicht, dass sie neben den erhobenen spezifischen Rügen in ihren Eingaben auch global auf ihre früheren Eingaben verwiesen hat. Nachdem dieser Verweis den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist das Steuerrekursgericht zu Recht ohne Nachfristansetzung darauf nicht eingetreten und hat sich auf die Behandlung der in der Rechtsmitteleingabe spezifisch vorgebrachten Rügen beschränkt. 2.3 Die Pflichtige bringt vor, ihr sei die Rekurs-/Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts nicht zugestellt worden. 2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, von beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten sowie die Möglichkeit, sich dazu äussern zu können (sogenanntes Replikrecht). Damit dieses Recht wahrgenommen werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen den Parteien zugestellt werden, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1). 2.3.2 Das kantonale Steueramt hat im vorinstanzlichen Verfahren am 7. März 2013 zu den Rechtsmitteln der Pflichtigen Stellung genommen. Das Steuerrekursgericht räumt ein, dass es diese Vernehmlassung der Pflichtigen nicht zugestellt hat und begründet dies damit, dass sich das kantonale Steueramt nicht zu den Rechtsmitteln äussere, sondern lediglich auf seine Einspracheentscheide verweise. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Steueramt hat in seiner Vernehmlassung ausdrücklich die Abweisung der Rechtsmittel beantragt und überdies festgehalten, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen Vorbringen enthalte. Damit hat es sich – wenn auch rudimentär – mit der Eingabe der Pflichtigen auseinandergesetzt. Weiter spielt es in Bezug auf das Replikrecht wie erwähnt keine Rolle, ob in der Vernehmlassung neue und erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht werden – jede eingegangene Stellungnahme ist den Parteien zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es entspricht denn auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass selbst Eingaben, in denen auf Vernehmlassung verzichtet wird, der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Das Steuerrekursgericht hat folglich das Replikrecht der Pflichtigen verletzt. 2.3.3 Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Verjährung der Steuern droht, das kantonale Steueramt in der Rekurs- und Beschwerdeantwort keinen neuen Standpunkt eingenommen hat und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtsanwendung frei prüfen kann, ist die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu heilen. Das Verwaltungsgericht hat den Pflichtigen deshalb die Stellungnahme des kantonalen Steueramts zugestellt und ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen. 2.4 Nachdem das Verwaltungsgericht der Pflichtigen und ihrem Ehemann die Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts zugestellt hat, haben beide in separaten Eingaben vorgebracht, sie hätten erst dadurch erfahren, dass das kantonale Steueramt der Vorinstanz seine Akten eingereicht habe. Sie hätten keine Kenntnis von der Existenz dieser Akten gehabt, was eine Gehörsverletzung bedeute, und ersuchten deshalb um Akteneinsicht mit dem Recht auf eine Stellungnahme. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen und ihrem Ehemann haben beide Kenntnis davon gehabt, dass das kantonale Steueramt im vorliegenden Verfahren Akten geführt hat. Sie beziehen sich in ihren Rekurs- und Beschwerdeeingaben vor Steuerrekursgericht mehrmals auf "bei den Akten liegende[n]" Dokumente und Belege. Weiter ist eine Gerichtsinstanz nicht verpflichtet, den Beizug vorinstanzlicher Akten den Parteien ausdrücklich anzuzeigen und ihnen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr obliegt es den Parteien, Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Pflichtige und ihr Ehemann bringen indessen nicht vor, dass ihnen die Einsicht in die Verfahrensakten trotz entsprechendem Antrag verweigert worden sei. Bezeichnenderweise haben beide auch nicht auf das Angebot des Verwaltungsgerichts reagiert, die Verfahrensakten in den Räumlichkeiten des Gerichts einzusehen. Von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kann daher keine Rede sein. 2.5 Zuletzt rügt die Pflichtige in formeller Hinsicht, dass das kantonale Steueramt das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Mit diesem Einwand hat sich das Steuerrekursgericht eingehend und zutreffend befasst, worauf verwiesen wird und mit dessen Erwägungen sich die Pflichtige nicht auseinandersetzt. Der Pflichtigen ist lediglich insoweit Recht zu geben, als dass sie über die Sistierung des Verfahrens hätten informiert werden müssen, was indessen nichts daran ändert, dass es für die Sistierung sachliche Gründe gegeben hat. 2.6 Anzufügen bleibt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beizug der Akten betreffend "Funktionsenthebung des Steuerkommissärs D" für die Festsetzung der hier streitigen Steuerfaktoren geboten ist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3. Die Pflichtige rügt, dass der Steueranspruch bereits verjährt sei. Auch mit diesem Einwand hat sich das Steuerrekursgericht eingehend auseinandergesetzt, und wiederum unterlässt es die Pflichtige, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und dem Stillstand während des Einspracheverfahrens bis heute nicht eingetreten sei. Die Pflichtige geht auch hier zu Unrecht davon aus, dass die im Jahr 2005 erlassene Einschätzung/Veranlagung im Jahr 2012 ex-tunc aufgehoben worden wären, alle früheren Untersuchungen demnach ungültig geworden seien und der Steueranspruch demgemäss bei der Neueinschätzung bzw. -veranlagung bereits verjährt gewesen sei. 4. Die Pflichtige rügt die vorinstanzliche Ermessenstaxation betreffend Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit. 4.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb die Anwaltskanzlei des Ehemanns der Pflichtigen angesichts des beträchtlichen Barzahlungsverkehrs als bargeldintensiver Betrieb zu gelten habe. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Als Inhaber eines bargeldintensiven Betriebs hätte der Ehemann der Pflichtigen zwingend ein Kassabuch führen müssen. Er hat dies indessen unterlassen. Seine Buchhaltung vermag, wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, die fehlenden Kassabücher nicht zu ersetzen, weil das Kassakonto in der Buchhaltung nicht näher spezifizierte Sammelbuchungen aufweist und über einen längeren Zeitraum ein in beträchtlichem Umfang negativer Saldo ausgewiesen wird, was nicht möglich sein kann. Die Pflichtige versucht den negativen Kassasaldo damit zu erklären, dass es wegen der Bezahlung von in früheren Geschäftsjahren erfolgten Arbeiten zu einer Verschiebung gekommen sei; diese Ausführungen sind allerdings unzutreffend, weil Periodenverschiebungen mittels transitorischen Aktiven und Passiven verbucht werden und nicht zur Folge haben können, dass der Bargeldbestand negativ wird. Damit fehlen einerseits zuverlässige Unterlagen, was das Kassakonto betrifft, und muss die Buchhaltung als Ganzes angezweifelt werden, weshalb das Steuerrekursgericht zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen hat. 4.2 Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Pflichtige bringt indessen nichts vor, was auf die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Ermessenstaxation hindeuten würde. Das Steuerrekursgericht hat eingehend und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es eine Ermessenstaxation in dieser Höhe vorgenommen hat. Damit ist auch diese Rüge unbegründet. 5. Die Pflichtige rügt die Aufrechnung eines Teils der ihrem Ehemann ausgerichteten Erwerbunfähigkeitsrente der Versicherung E. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Meldung der Versicherung an die Eidgenössische Steuerverwaltung stelle keinen Zahlungsnachweis dar, sondern lediglich ein Leistungsversprechen. Das Steueramt könne keinen Beweis für eine effektive Auszahlung der Rente erbringen. Auch mit diesen Einwänden unterlässt es die Pflichtige einmal mehr, sich substanziiert mit den zutreffenden Ausführungen des Steuerrekursgerichts auseinanderzusetzen, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb die Meldung der leistenden Versicherungsgesellschaft nicht den Tatsachen entsprechen sollte und die Pflichtige im Übrigen der Zahlungsaufrechnung erst dann widersprochen hätte, als die Versicherungsgesellschaft den Zahlungsnachweis nicht mehr hätte erbringen können. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 6. Zu prüfen sind die Rügen der Pflichtigen betreffend Aufrechnung von geldwerten Leistungen der C AG. Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb der Pflichtigen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Vorgänge rund um die C AG nicht ausdrücklich hatte gewährt werden müssen. Es hat sich zudem mit der Beweislast im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren auseinandergesetzt und erwogen, dass die Pflichtige und ihr Ehemann ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten trotz Auflage diverse Unterlagen nicht eingereicht und namentlich die vertraglichen Abmachungen betreffend die von ihnen behauptete Unteruntermiete nicht offengelegt. Die Pflichtige unterlässt es auch hier, sich auch nur im Ansatz mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, erneut eine Gehörsverletzung zu rügen sowie ihre zahlreichen Beweisofferten in Bezug auf bei Behörden einzuholende Beweismittel und Gutachten zu erneuern. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Pflichtigen näher einzugehen, und es kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7. Die Pflichtige rügt die Ermessenstaxation betreffend des Postcheckkontos. In dieser Hinsicht hat das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen, dass es der Pflichtigen bzw. ihrem Ehemann anlässlich der Auflage und Mahnung aus dem Jahr 2004 möglich gewesen wäre, beweiskräftige Unterlagen betreffend den Bestand dieses Kontos beizubringen. Nachdem sie dies nicht getan haben, ist die mittlerweile eingetretene Beweisnot ihnen anzurechnen. Im Übrigen rügt die Pflichtige zwar, der geschätzte Bestand und Ertrag entbehre jeder Grundlage, ohne allerdings darzulegen, wie hoch der Bestand/Ertrag ihrer Meinung nach gewesen sei. 8. Weiter rügt die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe diverse Anträge betreffend die Festlegung des steuerbaren Vermögens nicht beurteilt. Dieser Einwand trifft zu, weil sich dem angefochtenen Entscheid tatsächlich nichts zur Festlegung des steuerbaren Vermögens entnehmen lässt. Wie die nachfolgenden Ausführungen indessen zeigen, ist das Steuerrekursgericht nicht verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen Rügen der Pflichtigen zu behandeln. Wie bereits erwähnt muss in der Rekurs- und Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bedingt (vgl. E. 2.2.1). Die Pflichtige und ihr Ehemann haben im Einspracheverfahren geltend gemacht, ihnen sei in Bezug auf das Darlehen der Anstalt F an die G AG das rechtliche Gehör verweigert worden und ihre Beteiligungen an der H AG wie auch an der I AG hätten in den fraglichen Steuerperioden einen Wert von Fr. … aufgewiesen. Das kantonale Steueramt hat zu diesen Rügen im Einspracheentscheid Stellung genommen. In ihren Rekursschriften setzen sich weder die Pflichtige noch ihr Ehemann mit den Erwägungen im Einspracheentscheid auseinander, sondern beschränken sich beide darauf, ihre im Einspracheverfahren erhobenen Rügen teilweise wortwörtlich zu wiederholen. Damit haben sie die Begründungspflicht verletzt. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Steuerrekursgericht mit der Festlegung des steuerbaren Vermögens nicht näher auseinandergesetzt hat. 9. Zuletzt rügt die Pflichtige die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (§ 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). In Steuersachen, die einen bestimmbaren Streitwert aufweisen, bestimmt sich der Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens grundsätzlich rein quantitativ aufgrund der Differenz der Steuerbeträge, die sich aus den angefochtenen, den beantragten und den durch die urteilende Instanz festgesetzten Steuerfaktoren ergeben. Dabei ist allerdings nicht zwingend strikt mathematisch vorzugehen, sondern steht der urteilenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Pflichtige hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt, die angefochtenen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben bzw. sie sei gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung 1999 und 2000 einzuschätzen bzw. zu veranlagen. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Pflichtige bloss mit einer ihren zahlreichen Rügen durchgedrungen, was zu einer geringen Herabsetzung der Steuerfaktoren geführt hat. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Rüge, mit der sie durchgedrungen ist, eine besondere qualitative Bedeutung zugekommen wäre. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht die Herabsetzung der Steuerfaktoren als derart marginal eingestuft hat, dass es sie bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt hat. Aus demselben Grund hat es auch zu Recht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG). 9.2 Die Höhe der Gerichtskosten vor Steuerrekursgericht bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr), wonach sich die Gerichtsgebühren bei Verfahren mit bestimmbaren Streitwert nach dem Streitwert richten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 GebV VGr). Die Differenz der Steuerbeträge, die sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten und den im Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, führt zu einem Streitwert von rund Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer). Gemäss Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit zwischen Fr. 6'000.- bis 10'000.- sowie Fr. 4'000.- bis 6'000.-. Das Steuerrekursgericht hat diesen Kostenrahmen nicht verlassen, sondern im Gegenteil die Gerichtskosten am unteren Rand des Kostenrahmens festgesetzt, weshalb es nicht verpflichtet gewesen ist, die Festlegung der Gerichtskosten näher zu begründen. 10. Zusammenfassend dringt die Pflichtige einzig mit ihrer Rüge durch, wonach das Steuerrekursgericht ihr Replikrecht verletzt habe. Weil das Verwaltungsgericht diese Gehörsverletzung geheilt hat, sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. 11. Angesichts der vorinstanzlichen Gehörsverletzung und der zahlreichen Rügen, welche als unbegründet verworfen worden sind, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Kosten der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren erwachsen sind, nachdem sie nicht berufsmässig vertreten gewesen ist. Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Verfahren SB.2013.00054 und SB.2013.00055 werden vereinigt; und erkennt: 1. Die Beschwerde SB.2013.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2013.00055 betreffend direkte Bundessteuer 1999 und 2000 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00054 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00055 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an… |
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