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SB.2013.00064
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG, Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Kantonales Steueramt, Dienstabteilung Allgemeine Dienste,
2. Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Aufsichtsbeschwerde, hat sich ergeben: I. Am 7. Januar 2010 lehnte das kantonale Steueramt mehrere Gesuche der A AG und der B AG, beide mit Sitz in C, um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Finanzdirektion am 11. November 2010 ab. Der in der Folge angerufene Regierungsrat trat am 15. Mai 2013 auf die Beschwerde wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit nicht ein, nachdem innert Nachfrist keine inhaltlich verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht worden war. II. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 erhoben die A AG und die B AG Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Weil die Eingabe übermässig weitschweifig war und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasste, setzte das Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur Verbesserung an. Am 10. Juli 2013 wurde eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht. Während die Finanzdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und der Regierungsrat auf Nichteintreten. Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen "gegen die Beschwerdeantworten Beschwerde". Die Kammer erwägt: 1. Vorab zu prüfen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.1 Nach § 111 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (Abs. 1). Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (Abs. 2). Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auferlegt werden (Abs. 3). Der Sache nach handelt es sich bei der Beschwerde gemäss § 111 StG um eine Aufsichtsbeschwerde, mit der faktisch jede Handlung der in Steuersachen tätigen erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden bei der jeweils übergeordneten Verwaltungsbehörde beanstandet werden kann. 1.2 Zu unterscheiden ist bei Aufsichtsbeschwerden zwischen der blossen Anzeige an die übergeordnete Verwaltungsbehörde (sogenannte reine Aufsichtsbeschwerde; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2) und einem gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren. 1.2.1 Die Möglichkeit, Missstände in der Amtsführung bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde anzuzeigen, ergibt sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Im Gegensatz zu einem förmlichen Rechtsmittel kommt dem Anzeiger indessen keine Parteistellung zu (so ausdrücklich Art. 71 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Er besitzt dadurch auch keinen Anspruch auf Erledigung noch kann er die Nichtanhandnahme der Anzeige mit einem Rechtsmittel anfechten (vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2; BGE 102 Ib 81 E. 3). 1.2.2 Im Gegensatz dazu sind gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeschwerdeverfahren förmliche Rechtsmittel. Der potenzielle Missstand muss wie bei jedem anderen Rechtsmittel innert Frist beanstandet werden, dem Betroffenen kommt Parteistellung zu und er besitzt sowohl einen Anspruch auf Erledigung des Verfahrens wie auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den Aufsichtsentscheid. Beispiel ist etwa das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). 1.2.3 Im Lichte dieser Erwägungen ist das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111 StG als förmliches Rechtsmittel zu qualifizieren. § 111 Abs. 1 StG sieht ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen vor, innert der Beschwerde an die Finanzdirektion erhoben werden muss. Weiter räumt § 111 Abs. 2 StG dem Betroffenen ausdrücklich die Befugnis ein, den Aufsichtsentscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen beim Regierungsrat anzufechten, womit im Gegensatz zur blossen Aufsichtsanzeige die formelle Parteistellung des Betroffenen und ein Anspruch auf Behandlung der Aufsichtsbeschwerde einhergeht (vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 N. 15 ff.). 1.3 Das Gesetz äussert sich nicht dazu, ob und bei welcher Behörde der Entscheid des Regierungsrats angefochten werden kann. Da die Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG wie dargelegt ein förmliches Rechtsmittel ist, kann der kantonal letztinstanzliche Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden. Damit muss – bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen – als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht entschieden haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Folglich muss der Entscheid des Regierungsrats zwingend an ein oberes kantonales Gericht weitergezogen werden können, um den bundesrechtlichen Anforderungen an den kantonalen Instanzenzug zu genügen. Weil das Verwaltungsgericht das höchste kantonale Gericht in Steuersachen ist, hat es auch als letzte kantonale Instanz über regierungsrätliche Aufsichtsentscheide nach § 111 StG zu befinden (ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 111 N. 13). Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des kantonalen Steueramts keine Rolle, dass das Verwaltungsgericht nicht gesetzliche Aufsichtsinstanz des Regierungsrats ist, weil es sich beim Beschwerdeverfahren nach § 111 StG nicht um eine blosse Anzeige an die Aufsichtsbehörde bzw. um eine reine Aufsichtsbeschwerde handelt. 2. 2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss eine Begründung enthalten, in der darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00055, E. 2.3; 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Weiter dürfen Eingaben nicht unleserlich, ungebührlich und übermässig weitschweifig sein (§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 VRG). 2.2 Im vorliegenden Fall ist der Regierungsrat auf die Aufsichtsbeschwerde wegen Ungebührlichkeit und übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten. Folglich beschränkt sich der Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zu dieser Problematik indessen mit keinem Wort, sondern beschränken sich sowohl in ihrer ursprünglichen Beschwerde als auch in der innert Frist ergangenen verbesserten Beschwerdeschrift darauf, unverständliche Ausführungen zu machen und Behörden und Einzelpersonen aufs Gröbste zu verunglimpfen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist darüber hinaus als ungebührlich zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie ohne Weiteres abzuweisen, nachdem auch die an den Regierungsrat adressierte Beschwerde als unverständlich, übermässig weitschweifig und ungebührlich qualifiziert werden muss und sich nicht mal ansatzweise mit dem Entscheid der Finanzdirektion auseinandersetzt. Der Regierungsrat ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, nachdem keine inhaltliche Verbesserung innert Frist erfolgt ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:..
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