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Geschäftsnummer: SB.2013.00067  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2010 (2. Rechtsgang)


Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung darf das kantonale Steueramt die Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen. Mit der öffentlichen Aufforderung befindet sich die Steuerpflichtige zudem in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner, weshalb sie mit Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen musste (E. 2.2). Allein aus dem Umstand, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache keine Steuererklärung nachreichte, lässt sich nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Dennoch hat die Pflichtige ihre Einsprache vorliegend nicht genügend substantiiert (E.3.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSCHÄTZUNG
MAHNUNG
NICHTEINTRETEN
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. 2 StG
§ 140 Abs. 2 StG
§ 4 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00067

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.- (zum Satz von 0,75 0/00) eingeschätzt. Das Steueramt ging davon aus, dass die Pflichtige trotz Mahnung vom 12. Oktober 2011 keine Steuererklärung eingereicht habe.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe "keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit 5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode "keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli 2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen.

B. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab, nachdem er die postalischen Angaben zur eingeschrieben versandten Mahnung auf der Internetseite "Track & Trace" (Sendungen verfolgen) der Post eingesehen und zu den Akten genommen hatte.

C. Die gegen den Rekursentscheid vom 12. September 2012 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Es führte als Begründung an, das Steuerrekursgericht habe die Pflichtige zum Ergebnis seiner Beweiserhebung nicht angehört, womit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) verletzt worden sei.

II.  

Mit Verfügung vom 29. April 2013 setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Frist an, sich zum Ergebnis seiner Beweiserhebung, sprich zum "Track & Trace"-Auszug der Post, zu äussern. Innert Frist nahm die Pflichtige Stellung. Sie berief sich unter Beilage der Steuerklärung 2010 abermals auf ihre Inaktivität im betreffenden Jahr und darauf, dass sie weder die eingeschriebene Mahnung erhalten noch einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden habe.

Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, die Post habe am 14. Oktober 2011 vergeblich versucht, die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zuzustellen, weshalb die bis 24. Oktober 2011 nicht abgeholte Mahnung als zugestellt zu gelten habe. Des Weiteren sei die Steuererklärung 2010 nach den Akten erst am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt eingegangen. Die Pflichtige habe ihre Behauptung, die Steuererklärung nach deren Erstellung am 6. Oktober 2011 eingereicht zu haben, nicht nachgewiesen. Diese sei daher verspätet eingereicht worden. Schliesslich hielt er fest, die Einsprache sei nicht genügend begründet gewesen, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über die Einschätzung, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Soweit die Pflichtige eine materielle Prüfung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Einschätzung verlangt, ist folglich darauf nicht einzutreten.

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.2 Insoweit die Pflichtige geltend macht, die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der Steuererklärung 2010 nicht erhalten zu haben, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2010 im Januar 2011 durfte der Beschwerdegegner die Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen (vgl. VGr, 22. November 2000, SB.2000.00062, E. 4.b). Mit der öffentlichen Aufforderung befand sich die Steuerpflichtige zudem in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (vgl. VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00021, E. 3.2.1). Folglich musste sie mit Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen. Damit gilt die Mahnung, welche per Einschreiben an die Adresse der Pflichtigen verschickt und am 14. Oktober 2011 zur Abholung gemeldet worden ist, als am 21. Oktober 2011 zugestellt (§ 4 und § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die Mahnfrist begann somit am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober 2011 (§ 41 und § 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Da die Pflichtige innert dieser Frist die Steuererklärung nicht einreichte, wurde sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt.

Daran vermag auch die Einwendung der Pflichtigen, sie habe die Steuererklärung 2010 bereits am 6. Oktober 2011 verarbeitet und dem kantonalen Steueramt geschickt, nichts zu ändern. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Pflichtige substanziiert ihre Behauptung in keiner Weise, obwohl sie die Beweislast trifft. Demgegenüber ist aufgrund des Eingangsstempels auf der Steuererklärung 2010 ersichtlich, dass diese erst am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt einging. Dass das Datum des Eingangsstempels falsch ist, macht die Pflichtige beschwerdeweise nicht geltend und erscheint eher unwahrscheinlich.

3.  

3.1 Gemäss § 140 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Die verlangte Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In der Begründung ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten. (BGr, 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.1). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). In der Regel ist die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen, sprich, es ist eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können. Kann die Einsprachebegründung in einer anderen Form erbracht werden, muss die Mitwirkungshandlung nicht zwingend nachgeholt werden. Das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung ist damit nicht absolute Gültigkeitsvoraussetzung (BGr, 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.1 und 2.2).

3.2 Damit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache vom 28. Mai 2012 keine Steuererklärung nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass vorliegend auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten wurde: Die Pflichtige führte in ihrer Einsprache neben der bereits in E. 2 vorstehend abgehandelten Behauptung, sie habe keine Mahnung erhalten, lediglich an, sie sei seit fünf Jahren inaktiv und habe im Jahre 2010 keinen Umsatz gemacht. Damit wurde die Einschätzung von der Pflichtigen lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder nur schon angeboten wurden.

Zu Recht sind die Vorinstanzen bei dieser Sachlage auf das Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten bzw. haben dieses abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG] erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…