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SB.2013.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2010 hat sich ergeben:
I. A. Die A GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- (zum Satz von 8.5 %) bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.- veranlagt. Das Steueramt ging davon aus, dass die Pflichtige trotz Mahnung vom 12. Oktober 2011 keine Steuererklärung eingereicht habe. Auf die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe "keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit 5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode "keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli 2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen. B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab, nachdem er die postalischen Angaben zur eingeschrieben versandten Mahnung auf der Internetseite "Track & Trace" (Sendungen verfolgen) der Post eingesehen und zu den Akten genommen hatte. C. Die gegen den Entscheid vom 12. September 2012 erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar 2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Sache wurde zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte als Begründung an, das Steuerrekursgericht habe die Pflichtige zum Ergebnis seiner Beweiserhebung nicht angehört, womit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) verletzt worden sei. II. Mit Verfügung vom 29. April 2013 setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Frist an, sich zum Ergebnis seiner Beweiserhebung, sprich zum "Track & Trace"-Auszug der Post, zu äussern. Innert Frist nahm die Pflichtige Stellung. Sie berief sich unter Beilage der Steuerklärung 2010 abermals auf ihre Inaktivität im betreffenden Jahr und darauf, dass sie weder die eingeschriebene Mahnung erhalten noch einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden habe. Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, die Post habe am 14. Oktober 2011 vergeblich versucht, die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zuzustellen, weshalb die bis 24. Oktober 2011 nicht abgeholte Mahnung als zugestellt zu gelten habe. Des Weiteren sei die Steuererklärung 2010 nach den Akten erst am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt eingegangen. Die Pflichtige habe ihre Behauptung, die Steuererklärung nach deren Erstellung am 6. Oktober 2011 eingereicht zu haben, nicht nachgewiesen. Diese sei daher verspätet eingereicht worden. Schliesslich hielt er fest, die Einsprache sei nicht genügend begründet gewesen, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht darauf eingetreten sei. III. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". So hat sich das Verwaltungsgericht auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152). Soweit die Pflichtige eine materielle Prüfung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Veranlagung verlangt, ist folglich darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 2.2 Insoweit die Pflichtige geltend macht, die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der Steuererklärung 2010 nicht erhalten zu haben, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2010 im Januar 2011 durfte der Beschwerdegegner die Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen (vgl. VGr, 22. November 2000, SB.2000.00062, E. 4.b). Mit der öffentlichen Aufforderung befand sich die Steuerpflichtige zudem in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (vgl. VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00021, E. 3.2.1). Folglich musste sie mit Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen. Damit gilt die Mahnung, welche per Einschreiben an die Adresse der Pflichtigen verschickt und am 14. Oktober 2011 zur Abholung gemeldet worden ist, als am 21. Oktober 2011 zugestellt (§ 4 und § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die Mahnfrist begann somit am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober 2011 (Art. 133 Abs. 1 DBG). Da die Pflichtige innert dieser Frist die Steuererklärung nicht einreichte, wurde sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagt. Daran vermag auch die Einwendung der Pflichtigen, sie habe die Steuererklärung 2010 bereits am 6. Oktober 2011 verarbeitet und dem kantonalen Steueramt geschickt, nichts zu ändern. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Pflichtige substanziiert ihre Behauptung in keiner Weise, obwohl sie die Beweislast trifft. Demgegenüber ist aufgrund des Eingangsstempels auf der Steuererklärung 2010 ersichtlich, dass diese erst am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt einging. Dass das Datum des Eingangsstempels falsch ist, macht die Pflichtige beschwerdeweise nicht geltend und erscheint eher unwahrscheinlich. 3. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Die verlangte Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In der Begründung ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten (BGr, 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.1). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). In der Regel ist die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen, sprich, es ist eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können. Kann die Einsprachebegründung in einer anderen Form erbracht werden, muss die Mitwirkungshandlung nicht zwingend nachgeholt werden. Das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung ist damit nicht absolute Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (BGr, 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.1 und 2.2). 3.2 Damit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache vom 28. Mai 2012 keine Steuererklärung nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass vorliegend auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten wurde: Die Pflichtige führte in ihrer Einsprache neben der bereits in E. 2 vorstehend abgehandelten Behauptung, sie habe keine Mahnung erhalten, lediglich an, sie sei seit fünf Jahren inaktiv und habe im Jahre 2010 keinen Umsatz gemacht. Damit wurde die Veranlagung von der Pflichtigen lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder nur schon angeboten wurden. Zu Recht sind die Vorinstanzen bei dieser Sachlage auf das Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten bzw. haben dieses abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG] erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:...
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