{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00074_2013-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213575&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96f97e62e7d257cd94fd9314a4e54a2f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2013.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2013  SB.2013.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2013  SB.2013.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2013  SB.2013.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer (Verkehrswert vor 20 Jahren) [Die Pflichtige war nicht nur Grundeigent\u00fcmerin, sondern auch Werkunternehmerin und hat in letzterer Eigenschaft Mieterausbauten vorfinanziert. Nun m\u00f6chte sie sich zur Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer die aus den hierf\u00fcr gew\u00e4hrten Darlehen resultierenden Einnahmen an den Verkehrs- respektive Ertragswert vor 20 Jahren anrechnen lassen. Weiter macht sie geltend, dass der vorinstanzliche Spruchk\u00f6rper und der von diesem zur Verkehrswertsch\u00e4tzung beigezogene Experte befangen und vorbefasst gewesen seien, nachdem die Gerichtsvorsitzende dem Experten aufgetragen habe, bei der Ertragswertermittlung die Darlehensr\u00fcckzahlungen \u00fcberhaupt nicht mehr einzubeziehen und Mietzinserh\u00f6hungen nur zu ber\u00fccksichtigen, soweit diese innert n\u00fctzlicher Frist ohne Gerichtsrisiko durchgesetzt werden k\u00f6nnten.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zul\u00e4ssigkeit und Bestimmung des bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nach \u00a7 220 Abs. 2 StG anrechenbaren Verkehrswerts vor 20 Jahren: Der Verkehrswert eines Grundst\u00fccks vor 20 Jahren bestimmt sich mitunter nach dem dazumaligen Mietwert, d.h. nach den am Markt zum Stichtag nachhaltig, innert n\u00fctzlicher Frist und ohne Gerichtsrisiko erzielbaren Mietzinsen (E. 2.3). Zu ber\u00fccksichtigen sind die auf den freien Markt erzielbaren Liegenschaftsertr\u00e4ge, jedoch nicht weitere Ertr\u00e4ge der Grundeigent\u00fcmerin, welche dieser nicht als Grundeigent\u00fcmerin respektive Vermieterin, sondern aufgrund einer anderen Eigenschaft zustehen (E. 2.5). Ist die Grundeigent\u00fcmerin zugleich auch Werkunternehmerin und hat in dieser Eigenschaft Mieterausbauten als Darlehensgeberin vorfinanziert, stellen entsprechende Amortisations-  und Zinszahlungen der Mieter keinen Ertragswert der Liegenschaft dar und sind deshalb bei der Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.3). Nichtanrechnung der durch die Pflichtige als Werkerstellerin lediglich vorfinanzierten, aber durch die Mieter letztendlich selbstbezahlten Mieterausbauten als wertvermehrende Aufwendungen gem\u00e4ss \u00a7 221 StG, zumal diese offenbar bereits vor dem massgeblichen Stichtag vor 20 Jahren erstellt worden sind (E. 2.6). Keine Vorbefassung und Befangenheit der die Verkehrswertsch\u00e4tzung in Auftrag gebenden Richter und des deren Instruktionen befolgenden Experten (E. 3): Da es dem Gericht obliegt, anhand der konkreten Rechtslage die durch den Sachverst\u00e4ndigen zu beurteilende Rechtsfrage zu stellen, l\u00e4sst sich weder deren Befangenheit respektive Vorbefassung noch eine Befangenheit respektive Vorbefassung des instruierten Sachverst\u00e4ndigen ableiten, wenn der Gutachtensauftrag (rechtliche) Leitplanken zur Ertragsermittlung erh\u00e4lt (E. 3.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:13", "Checksum": "87d53a7a7eff3a718c053250b932fb9b"}