{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00079_2014-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214019&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "edbf65090a877e1be47f80734cb3bce4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2013.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2014  SB.2013.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2014  SB.2013.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2014  SB.2013.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Fehlende Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Sonderregelungen f\u00fcr Expatriates bei einer urspr\u00fcnglich auf lediglich 3 Jahre befristeten, danach jedoch verl\u00e4ngerten Entsendung eines leitenden Angestellten. Gem\u00e4ss den Expat-Richtlinien des kantonalen Steueramts k\u00f6nnen Expatriates angemessene Wohn- und die Schulkosten ihrer Kinder als besondere Berufskosten steuerlich in Abzug bringen. Die Sonderregelungen f\u00fcr Expatriates sind dabei aufgrund Bedenken hinsichtlich deren Verfassungs- und Gesetzeskonformit\u00e4t eng auszulegen und bei einer dauerhaften oder befristeten Erwerbst\u00e4tigkeit von \u00fcber f\u00fcnf Jahren in der Schweiz nicht mehr anwendbar.  Gem\u00e4ss verwaltungsgerichtlicher Praxis ist dabei nicht blind auf die Dauer der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Entsendung abzustellen, da es nicht Sinn genannter zeitlichen Limitierung ist, einem Expatriaten, welcher letztendlich l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre in der Schweiz verbleibt, durch eine blosse Aneinanderreihung befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge die Aussch\u00f6pfung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist - und damit die Expatriates vorbehaltenen Abz\u00fcge besonderer Berufskosten - zu erm\u00f6glichen. Vielmehr obliegt es dem Steuerpflichtigen, eine lediglich auf max. f\u00fcnf Jahren angelegte Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz nachzuweisen. An den entsprechenden Nachweis sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, desto weiter die F\u00fcnfjahresfrist zum massgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits abgelaufen ist, desto l\u00e4nger sich der Steuerpflichtige beim Entscheid \u00fcber seine Expatriate-Eigenschaft bereits in der Schweiz aufgehalten hat und desto mehr der Bezug zum Heimat - respektive Entsendungsstaat zwischenzeitlich abgeebnet ist. Dabei kann nach verwaltungsgerichtlicher Praxis auch auf Umst\u00e4nde abgestellt werden, welche erst nach der relevanten Steuerperiode bekannt bzw. offenkundig wurden und nachtr\u00e4glich die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten in der zu beurteilenden Steuerperiode aufzuhellen verm\u00f6gen. Vorliegend misslingt in einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde der entsprechendeNachweis einer lediglich auf max. f\u00fcnf Jahre angelegten Entsendung in die Schweiz, da der Pflichtige vor seiner Entsendung in die Schweiz bereits l\u00e4ngere Zeit heimatabwesend war, sein urspr\u00fcnglich auf lediglich drei Jahre limitierte Einsatz um weitere drei Jahre verl\u00e4ngert wurde, er und seine Ehefrau sich gegenw\u00e4rtig seit \u00fcber 5 Jahren in der Schweiz aufhalten, f\u00fcr ihre schulpflichtigen Kinder auf stabile Verh\u00e4ltnisse angewiesen sind und ihr Einfamilienhaus in ihrer Heimat in der zur Beurteilung stehenden Steuerperiode schon seit f\u00fcnf Jahren fremdvermietet haben, was insgesamt keine baldige R\u00fcckkehrabsicht nahelegt. Es ist deshalb keine lediglich vor\u00fcbergehende Entsendung des Pflichtigen in die Schweiz zu vermuten und der entsprechende Gegenbeweis ist durch die diesbez\u00fcglich beweisbelasteten Pflichtigen nicht erbracht worden.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:51", "Checksum": "55f774abdffe9dcf6f36727cc5d3bccf"}