{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00081_02-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214031&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a6bc52ecbe7960036f4d202317ca5ff"}, "Num": [" SB.2013.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | R\u00fcckweisungsentscheid des Steuerrekursgerichts, wirtschaftliches Abbruchobjekt R\u00fcckweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts gelten als Zwischenentscheide, welche unter den Voraussetzungen der sinngem\u00e4ss anwendbaren Art. 92 f. BGG anfechtbar sind (E. 1.2). Ob wirtschaftliche Abbruchreife vorliegt, beurteilt sich in objektiver Weise aus Sicht des Ver\u00e4usserers. Die im Kaufvertrag bekundete Absicht des K\u00e4ufers, die Liegenschaft abzureissen, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss zu auf die Frage, ob der Wert der abzubrechenden Liegenschaft von den Vertragsparteien im Rahmen der Preisgestaltung ber\u00fccksichtigt wurde oder nicht. Vielmehr ist von der Vermutung auszugehen, dass das \u00fcberbaute Grundst\u00fcck Gegenstand der Preisbestimmung gebildet hatte und obliegt der Grundsteuerbeh\u00f6rde die Beweislast daf\u00fcr, dass der Geb\u00e4udewert nicht Bestandteil des Verkaufserl\u00f6ses bildete. Dieser Beweis kann beispielsweise dadurch erbracht werden, dass die Grundsteuerbeh\u00f6rde Schriftst\u00fccke vorlegt, aus denen sich ergibt, wie der Verk\u00e4ufer den verlangten Erl\u00f6s errechnet hat. Die Tatsache, dass die Steuerbeh\u00f6rde in der Regel keinen Zugang zu den f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung notwendigen Dokumenten hat, rechtfertigt f\u00fcr sich allein noch keine Umkehr der Beweislast, ist die Beweisf\u00fchrung doch grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und auch schon verschiedentlich gelungen (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:52", "Checksum": "9155b3cb87cfe6d22e970ff0678f0295"}