{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00090_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213729&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dae4951f3ccf7868f7e98acc88be7ccc"}, "Num": [" SB.2013.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  SB.2013.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Gew\u00e4hrung geldwerter Vorteile durch vollst\u00e4ndige Wertberichtigung eines nicht zu Drittbedingungen gew\u00e4hrten Darlehens. [Die vom Pflichtigen als Alleinaktion\u00e4r beherrschte Gesellschaft gew\u00e4hrte einer ebenfalls vom Pflichtigen beherrschten Gesellschaft ein weitgehend ungesichertes Darlehen, welches r\u00fcckwirkend noch auf Ende des Jahres der Darlehensgew\u00e4hrung vollst\u00e4ndig abgeschrieben wurde.] Kognition des Verwaltungsgericht und Novenrecht (E. 1). Ein Darlehen zwischen zwei vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrschten Schwestergesellschaften stellt nach der Dreieckstheorie eine geldwerte Leistung an den beherrschenden Beteiligungsinhaber dar, wenn es gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndet ist und nur aufgrund der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse \u00fcberhaupt oder zu den konkreten Bedingungen gew\u00e4hrt wird und damit einem Drittvergleich (\"dealing at arms length\") nicht standh\u00e4lt (E. 2.1). Das vorliegend gew\u00e4hrte Darlehen zwischen zwei vom Pflichtigen beherrschten Gesellschaften h\u00e4lt aufgrund der Darlehensh\u00f6he, der mangelhaften Kreditsicherung und der Gesch\u00e4ftsfremdheit f\u00fcr die darlehensgebende Gesellschaft einem solchen Drittvergleich nicht stand und ist dem Pflichtigen als geldwerter Vorteil aufzurechnen (E. 2.2 f.). Es kann offen bleiben, ob das Darlehen dabei bereits bei Darlehensgew\u00e4hrung simuliert gewesen ist, da zumindest die noch auf die selbe Steuerperiode erfolgte vollst\u00e4ndige Wertberichtigung des Darlehens - ohne weitere, ernsthafte Eintreibungsbem\u00fchungen - im ausschliesslichen (Sanierungs-)Interesse der vom Pflichtigen beherrschten Darlehensnehmerin erfolgte (E. 3). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:47", "Checksum": "a12b450420a008d430ccbd1bbfdb1f68"}