|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2013.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2006 - 2008)


Telekommunikationskosten sind nicht im Grundbetrag enthalten (E. 4.2).

Aufgrund der unvollständigen Beweislage lässt sich die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen nicht abschliessend beurteilen. Da es sich hierbei um steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt, hat die Pflichtige grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indessen sind die Steuerbehörden zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Unvollständigkeit des Sachverhalts durch die lange Verfahrensdauer von fast vier Jahren wesentlich mitzuverantworten hat. Sie wäre daher gehalten gewesen die fehlenden bzw. aktuelle Belege nachzufordern (E. 4.3).

Rückweisung
 
Stichworte:
GRUNDBETRAG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STEUERERLASS
TELEFONKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 183 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00095

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. April 2014

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2006–2008),

hat sich ergeben:

I.  

Am 26. August 2009 ersuchte A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern bis 2008 in der Höhe von Fr. 13'874.15.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 hiess der Gemeinderat der Gemeinde B das Gesuch teilweise gut und erliess der Pflichtigen die Staats- und Gemeindesteuern 2004 von Fr. 2'694.90 und 2005 von Fr. 2'208.15. Für die Steuerperioden 2006 bis 2008 wies er das Gesuch ab.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.

II.  

Dagegen hat die Pflichtige am 5. August 2013 "Einsprache" beim kantonalen Steueramt erhoben und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr die fälligen Beträge bis Dezember 2013 zu stunden und ihr ab Januar 2014 eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 800.- zu gewähren. Das kantonale Steueramt überwies die "Einsprache" zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Das Steueramt der Gemeinde B und die Finanzdirektion liessen sich nicht vernehmen.


Die Einzelrichterin
erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.  

Soweit die Pflichtige eine Stundung und Gewährung der Ratenzahlung für die fälligen Steuerschulden beantragt, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher einzig der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006–2008 sein.

3.  

3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umständ beeinträchtigt ist, können gemäss § 183 StG Steuern ganz oder teilweise erlassen werden

3.2 Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Der Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der Finanzdirektion vom 20. November 2012 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/011 [Weisung Steuererlass]). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Ziff. 5.3 der Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein monatlicher Grundbetrag festzusetzen, in welchem die notwendigen Lebenshaltungskosten für Nahrung, Kleider, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege und dergleichen bereits enthalten sind. Separate Zuschläge werden für die effektiven Wohn- und Heizkosten, die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung, nicht bereits vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge, unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber getragene Berufsauslagen sowie für effektiv geleistete rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso sind die Telekommunikationskosten (Radio/TV/Internet/Telefon) gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht im Grundbetrag gemäss der erwähnten Richtlinie enthalten, sondern werden separat dazu geschlagen (z. B. OGr, 8. März 2013, LE 12 00 41 E. 3.4; 18. November 2011, LP 10 00 90, E. 5.1.6; vgl. auch Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, in: ZStV Band/Nr. 132, 2002, S. 207). Schliesslich können besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen), überdurchschnittliche Aufwendungen für die Schulung der Kinder (über die Volljährigkeit hinaus), wenn sie den Verhältnissen des Schuldners entsprechen, berücksichtigt werden. Auch können Kosten für die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die vom Versicherten selbst zu tragenden, aber von der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten berücksichtigt werden.

3.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz berechnete das Existenzminimum der Pflichtigen wie folgt: Das Einnahmentotal belaufe sich auf Fr. 7'764.80, bestehend aus Einkünften aus Nettolohn der Pflichtigen (Fr. 2'814.-), Alimenten (Pflichtige: Fr. 100.-; Kinder: D, E und F Fr. 2'700.-, je Fr. 900.- und C Fr. 1'200.-) und Kinderzulagen (Fr. 950.-). Diesen Einkünften stünden folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag von Fr. 3'550.- (Pflichtige: Fr. 1'350.-; Kinder: D, E und F Fr. 1'800.-, je Fr. 600.- und C Fr. 400.-), Mietkosten von Fr. 2'135.-, Krankenkassenprämien von Fr. 679.40, weitere Gesundheitskosten von Fr. 111.85 und Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel für die Pflichtige von Fr. 60.75, insgesamt Fr. 6'537.-. Hieraus resultiere schliesslich ein Überschuss von Fr. 1'227.80.

4.2 Anhand der Akten lässt sich diese Berechnung indes nicht nachvollziehen. So ist unklar, wie hoch die Mietkosten aktuell sind. Die Pflichtige hat in der Beschwerde angegeben, dass die Miete Fr. 2'300.- betragen habe und "später" auf Fr. 2'650.- erhöht worden sei. Im März 2013 gab sie Mietkosten von Fr. 2'135.- an. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den Akten. Als Beleg ist einzig eine Belastungsanzeige eines Bankkontos der Pflichtigen vom Januar 2009 über den Betrag von Fr. 2'435.- vorhanden. Ob allfällige Aufwendungen für Heizung berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der für die Krankenkasse eingesetzte Betrag beruht auf den Prämien des Jahres 2012 und somit auf nicht mehr aktuellen Zahlen. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für die auswärtige Verpflegung, welche die Pflichtige mit Fr. 144.- angegeben hatte. Unklar ist ferner, ob die Medikamente, welche die Pflichtige aufgrund einer chronischen Erkrankung einnehmen muss, tatsächlich nicht krankenkassenpflichtig sind und somit abzugsfähig wären. Solches lässt sich jedenfalls anhand der Akten nicht ohne Weiteres annehmen. Darüber hinaus wurden allfällige Kosten für die Schulung der Kinder, die Benützung des öffentlichen Verkehrs bzw. des Autos (falls dieses Kompetenzcharakter aufweist) und die Betreuung von C sowie die Telekommunikationskosten nicht mitberücksichtigt. Schliesslich fehlt ein aktueller Betreibungsregisterauszug, um über allfällige Schulden Auskunft zu geben.

4.3 Aufgrund der unvollständigen Beweislage lässt sich die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen nicht abschliessend beurteilen. Da es sich hierbei um steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt, hat die Pflichtige grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indessen sind die Steuerbehörden zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Unvollständigkeit des Sachverhalts durch die lange Verfahrensdauer von fast vier Jahren zu verantworten hat. Sie wäre daher gehalten gewesen, die fehlenden bzw. aktuellen Belege nachzufordern.

4.4 Das Verwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (§ 153 Abs.3 StG i. V. m. § 185 Abs. 2 StG). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (§ 184 Abs. 1 StG). Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgerichtt von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen.

4.5 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 15 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

6.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

 

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an:…