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Geschäftsnummer: SB.2013.00100  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2011


Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) Vereinigung mit SB.2013.00101 (E. 1.1). Fraglich ist, ob die an eine ausländische Rentenversicherung geleisteten freiwilligen Zahlungen als "Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)" im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG gelten und steuermindernd zu berücksichtigen sind. Die steuerliche Abzugsberechtigung steht nur anerkannten Vorsorgeformen zu. Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen werden direkt von der EStV geprüft. Vorliegend hat die ausländische Vorsorgeeinrichtung keine solche Vorprüfung bestanden, weshalb die Zahlungen des Pflichtigen nicht steuermindernd in Abzug gebracht werden können (E. 2.1-2.2). Ebenso liegt kein Anwendungsfall von "Gleichbehandlung im Unrecht" vor, vermag die angebliche Praxis eines andern Kantons das Steueramt und die Gerichte des Kantons Zürich von Beginn weg nicht zu binden (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDISCHE VERSICHERUNG
BERUFLICHE VORSORGE
GEBUNDENE SELBSTVORSORGE
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
SÄULE 3A
STEUERABZUG
STEUERPRAXIS
VORSORGEVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 82 BVG
Art. 1 Abs. IV BVV 3
§ 31 Abs. I lit. d StG
Art. 9 Abs. II lit. e StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00100

SB.2013.00101

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.  

Der bei der B AG und dem Unternehmen C unselbständig erwerbstätige deutsche Staatsangehörige A wurde vom Steueramt der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 am 27. August 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Gleichentags wurde er für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Entgegen der Deklaration des Pflichtigen liess das Steueramt der Stadt Zürich dabei die vom Pflichtigen unter dem Titel "Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)" geltend gemachten freiwilligen Zahlungen an die Rentenversicherung D, mit Sitz in Deutschland, nicht steuermindernd zum Abzug zu.

Das kantonale Steueramt wies die hiergegen vom Pflichtigen erhobenen Einsprachen am 15. Februar 2013 ab.

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 25. Juli 2013 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. August 2013 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss erneut, die streitbetroffenen Zahlungen an die Rentenversicherung D seien als "Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)" steuermindernd zum Abzug zuzulassen. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt und – hinsichtlich der direkten Bundessteuer – die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Am 24. September 2013 liess sich der Pflichtige nochmals vernehmen und reichte ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E zu den Akten. Dabei verlangte er, die Kantonale Steuerverwaltung E, in F, sei durch das Verwaltungsgericht direkt aufzufordern, Informationen über die steuerlichen Praktiken in Bezug auf ein Produkt der Versicherung "G" zu liefern.


Der Einzelrichter
erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2013.00100) und direkter Bundessteuer 2011 (SB.2013.00101) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 14Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG können Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von den Einkünften abgezogen werden. Gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) erlassen. Darin werden die anerkannten Vorsorgeformen definiert. Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV3 sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen und durch diese zu prüfen.

2.2 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist, festgestellt, dass die Vorsorgeform der Rentenversicherung D keine im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BVV3 vorgesehene Vorprüfung bestanden hat und daher Zahlungen an diese Vorsorgeeinrichtung schon aus diesem Grund nicht im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG steuermindernd vom Einkommen in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend dem Pflichtigen weder die Berufung auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1971 abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) hilft, noch eine Diskriminierung im Sinn von Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) vorliegt. Auch hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

2.3 Der Pflichtige wendet sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen diese Erwägungen, sondern begründet seine Beschwerde damit, dass im Kanton E Beiträge an eine ebenfalls nicht im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BVV3 anerkannte Vorsorgeform steuermindernd zugelassen würden, nämlich die Beiträge für ein Versicherungsprodukt namens H der ausserkantonalen Versicherungsgemeinschaft "G", in F.

2.3.1 Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. statt vieler: BGE 126 V 390 E. 6a; 122 II 446 E. 4a; 112 Ib 381 E. 6).

2.3.2 Der Pflichtige verkennt zunächst, dass weder das kantonale Steueramt Zürich noch das Steuerrekursgericht oder das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durch eine allfällig gesetzwidrige Praxis zu den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Steuerverwaltung des Kantons E in irgendeiner Form gebunden werden. Daher vermöchte ein allfälliges Fehlverhalten der Behörden des Kantons E eine gleich gesetzwidrige Behandlung durch das Steueramt des Kantons Zürich und die Gerichte des Kantons Zürich nicht zu begründen.

Aus diesem Grund können weitere Abklärungen sowohl bei der Steuerverwaltung des Kantons E wie auch bei der ausserkantonalen Versicherungsgemeinschaft "G", in F, im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt H unterbleiben. An diesem Resultat vermag auch das nachgereichte Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E nichts zu ändern. Immerhin bestreitet die Steuerverwaltung des Kantons E in diesem Schreiben aber ausdrücklich, eine gesetzeswidrige Praxis im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt H zu pflegen.

2.3.3 Weiter haben die hiesigen Behörden wie auch (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) die Eidgenössische Steuerverwaltung die glaubhafte Erklärung abgegeben, die vom Pflichtigen beschriebene gesetzwidrige Praxis weder zu pflegen, geschweige denn noch von einer solchen auch in Zukunft nicht abzuweichen. Ob und aus welchen Gründen allenfalls in früheren Steuerjahren derartige Einzahlungen beim Pflichtigen tatsächlich steuermindernd zum Abzug zugelassen wurden, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben: Dem Pflichtigen musste spätestens mit dem Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid betreffend die Steuerperiode 2009 (3. November 2010 bzw. 26. Januar 2011), welche mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 2. Dezember 2011 bestätigt wurden, bewusst sein, dass die von ihm vertretene Deklaration der Beiträge an die Rentenversicherung D vom kantonalen Steueramt nicht (mehr) hingenommen würde. Dass entgegen den Ausführungen des kantonalen Steueramts bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei anderen Steuerpflichtigen im Kanton Zürich vergleichbare Abzüge trotzdem weiterhin zugelassen würden, behauptet der Pflichtige nicht.

Aus all diesen Gründen ist dem Pflichtigen offensichtlich eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht verwehrt.

3. Direkte Bundessteuer

Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG regelt die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die gebundene Vorsorge. Auch diese Bestimmung verweist auf die bundesrätliche Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen und damit auf Art. 82 BVG sowie die BVV3. Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für die direkte Bundesteuer identisch wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Der vom Pflichtigen verlangte Abzug muss ihm unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch für die direkte Bundessteuer versagt bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren SB.2013.00100 und SB.2013.00101 werden vereinigt;

und erkennt:

1.         Die Beschwerde SB.2013.00100 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen.

2.         Die Beschwerde SB.2013.00101 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.

3.         Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00100 (Staats- und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:

Fr.       500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.       120.-- Zustellkosten,
Fr.       620.--  Total der Kosten.

4.         Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00101 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf:

Fr.       500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.       100.-- Zustellkosten,
Fr.       600.--  Total der Kosten.

5.         Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.         Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

8.    Mitteilung an:…