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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2013.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
I.
Der in Deutschland wohnhafte und
mit B verheiratete A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich (C-Strasse
01) sowie weiterer Liegenschaften in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. In
D betreibt er zudem in der Form einer Einzelunternehmung ein Hotel. Für die
Steuerperiode 2009 schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am
13. Juni 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein. Dabei liess er – entgegen den Anträgen der
Pflichtigen – den im Kanton Graubünden angefallenen Verlust aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit (Hotelbetrieb) lediglich beim satzbestimmenden
Einkommen zu. Im Übrigen wies er den Verlust dem Hauptsteuerdomizil in Deutschland
zu.
Im Rahmen des nachfolgenden
Einspracheverfahrens erfolgte mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 13. April
2013 eine hier nicht mehr umstrittene Korrektur des steuerbaren Einkommens der
Pflichtigen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …), das Vermögen blieb
unbestritten. In der zur Hauptsache strittigen Frage der Zuweisung des Verlustes
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestätigte das kantonale Steueramt die
Einschätzungsverfügung vom 13. Juni 2009.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 12. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. August
2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das im Kanton Zürich steuerbare
Einkommen sei auf "CHF 0.00 festzusetzen", ev. sei die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem beantragten
die Pflichtigen die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Pflichtigen haben die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels beantragen lassen, um zu allfälligen neuen Einwänden in einer
Vernehmlassung Stellung nehmen zu können. Nachdem das kantonale Steueramt in
seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 indessen einzig auf den
Entscheid der Vorinstanz verwiesen hat und keine weiteren Ausführungen zur
Beschwerde tätigte, ist kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, der ohnehin
nur ausnahmsweise anzuordnen wäre (§ 148 Abs. 2 StG in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Die Beschwerdeantwort des
kantonalen Steueramts wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 8. Oktober
2013 dennoch zugestellt, ohne dass eine Stellungnahme hierzu beim Gericht
eingegangen wäre. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss
die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen –
eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr, 25. November 2010,
6B_629/2010, E. 3.3.2). Damit ist vom Verzicht der Beschwerdeführer auf
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.
3.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend
und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist: Demgemäss sind die
Pflichtigen, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Zürich aufweisen, aufgrund ihres Liegenschaftenbesitzes hier beschränkt
steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich beim Einkommen auf den
Liegenschaftenertrag und beim Vermögen auf die Liegenschaft (§ 4 Abs. 1
und § 5 Abs. 2 StG).
3.1 Im
Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten ist, dass sich die gesetzliche
Grundlage der Steuerausscheidung in § 5 Abs. 3 StG findet: Gemäss
dieser Bestimmung erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den
Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung.
3.2 Weiter
gelangt die objektmässige Ausscheidung zur Anwendung – die Gewinnungskosten
werden objektmässig auf die zur Besteuerung der entsprechenden Einkünfte berechtigten
Kantone verlegt – die Schuldzinsen quotenmässigen proportional zu
den Aktiven (BGer, 21. August 2007, 2A.36/2007). Dass die Einschätzung der
Pflichtigen diese unbestrittenen Grundsätze berücksichtigt ist ebenfalls nicht
umstritten.
Umstritten ist hingegen im Beschwerdeverfahren die Zuweisung
des aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden vom Pflichtigen
erlittenen Verlustes von Fr. … aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die
Vorinstanzen weisen diesen Verlust dem Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen in
Deutschland zu, welches den Verlust zufolge entsprechender Einkünfte
vollständig übernehmen kann. Demgegenüber beantragen die Pflichtigen eine
Zuweisung zunächst an die weiteren in der Schweiz gelegenen Nebensteuerdomizile
Zürich und St. Gallen. Erst wenn nach der Verrechnung mit diesen Nebensteuerdomizilen
noch ein Verlust übrig bliebe, wäre dieser nach Auffassung der Beschwerdeführer
dem in Deutschland gelegenen Hauptsteuerdomizil zur Verrechnung zuzuweisen.
3.3.1 Die Vorinstanz hat auch hierzu die geltenden
Grundsätze um die Steuerausscheidung selbstständig erwerbender Personen
vollständig und zutreffend dargestellt. Demgemäss erfolgt die Zuweisung der
geschäftlichen Einkünfte objektmässig an den Geschäftsort wie auch die
jeweiligen Gewinnungskosten (Daniel de Vries Reilingh in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach
[Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 26 N 13; Ernst
Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 21
Ziff. 7). Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund der Steuerausscheidung am
Geschäftsort sind vom Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (Daniel de Vreis
Reilingh, a.a.O., § 26 N 21 mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung
entspricht auch der im Kreisschreiben 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz
vom 15. März 2007 "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten"
(KS-SSK Nr. 27) vertretenen Auffassung. Ziff. 3.1.1. des genannten
Kreisschreibens hält fest, dass Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse in
erster Linie mit Einkünften im gleichen Kanton zu verrechnen sind; nicht im
gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse trägt
das Hauptsteuerdomizil zulasten der dort steuerbaren Einkünfte. Erst wenn
Verluste am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steuerbaren Einkünften verrechnet
werden können, sind sie im Verhältnis der steuerbaren Reineinkommen prioritär
vom Geschäftsort und weiteren Betriebsstättenkantonen, subsidiär von reinen
Belegenheitskantonen zu übernehmen (KK-SSK27 Ziff. 3.1.3; René Matteotti in:
Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht,
§ 34 N 29).
Damit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der
Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen seinem
Hauptsteuerdomizil zuzuweisen ist. Dass zu Ausscheidungszwecken gleichsam ein
"Kanton Schweiz" zu bilden sei hat die Vorinstanz bereits mit
zutreffender Begründung verworfen, auf welche hier zu verweisen ist.
3.3.2 Beim vorliegenden
internationalen Kontext ist weiter zu prüfen, ob das zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1971
abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) Bestimmungen enthält, welche die
Anwendung der interkantonalen Ausscheidungsregeln untersagt. Dies ist nicht der
Fall, ist – wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend festgehalten hat
und auf deren Ausführungen erneut zu verweisen ist – doch die Frage der
Verlustübernahme im DBA-D tatsächlich nicht geregelt (BGer, 10. Dezember
2003, 2P.14/2003, E. 4.2). Damit bleibt es diesbezüglich bei der Anwendung
des innerstaatlichen Rechts und der Zuweisung des streitigen Verlusts an das
Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen.
3.3.3 Die weiteren
Vorbringen der Pflichtigen – Anwendbarkeit der Symmetriethese und Verletzung
des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit –
hat die Vorinstanz geprüft und mit zutreffender Begründung, auf welche zu
verweisen ist, verworfen. Für die Anwendung der Symetriethese fehlt es an einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Eine Verletzung des Grundsatzes der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist deswegen
nicht erkennbar, da die Besteuerung im Kanton Zürich den anwendbaren
gesetzlichen Normen und der hier vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
entspricht. Sollte tatsächlich die von den Pflichtigen befürchtete Doppelbesteuerung
deswegen eintreten, weil die Zuweisung des Verlusts aus der selbständigen Erwerbstätigkeit
in Graubünden durch die deutschen Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil der
Pflichtigen nicht akzeptiert würde, wären die Pflichtigen auf das
Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-D zu verweisen.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den
Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…