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Geschäftsnummer: SB.2013.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2009


Steuerausscheidung Ausland

Die Pflichtigen, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich aufweisen, sind aufgrund ihres Liegenschaftenbestizes hier beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich beim Einkommen auf den Liegenschaftenertrag und beim Vermögen auf die Liegenschaft (E. 3). Der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nach Schweizer Recht dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen (E. 3.1 ff.). Die Frage der Verlustübernahme ist im DBA Schweiz-Deutschland nicht geregelt. Damit bleibt es diesbezüglich bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts (E. 3.3.2). Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 BV ist vorliegend nicht verletzt worden (E. 3.3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
HAUPTSTEUERDOMIZIL
SELBSTÄNDIG ERWERBENDE
STEUERABKOMMEN
VERLUSTVERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. 2 BV
Zus. 148 StG
§ 4 Abs. 1 StG
§ 5 Abs. 2 StG
§ 153 Abs. 3 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00102

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009,

hat sich ergeben:

I.  

Der in Deutschland wohnhafte und mit B verheiratete A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich (C-Strasse 01) sowie weiterer Liegenschaften in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. In D betreibt er zudem in der Form einer Einzelunternehmung ein Hotel. Für die Steuerperiode 2009 schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am 13. Juni 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Dabei liess er – entgegen den Anträgen der Pflichtigen – den im Kanton Graubünden angefallenen Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (Hotelbetrieb) lediglich beim satzbestimmenden Einkommen zu. Im Übrigen wies er den Verlust dem Hauptsteuerdomizil in Deutschland zu.

Im Rahmen des nachfolgenden Einspracheverfahrens erfolgte mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 13. April 2013 eine hier nicht mehr umstrittene Korrektur des steuerbaren Einkommens der Pflichtigen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …), das Vermögen blieb unbestritten. In der zur Hauptsache strittigen Frage der Zuweisung des Verlustes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestätigte das kantonale Steueramt die Einschätzungsverfügung vom 13. Juni 2009.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 12. Juli 2013 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. August 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das im Kanton Zürich steuerbare Einkommen sei auf "CHF 0.00 festzusetzen", ev. sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem beantragten die Pflichtigen die Zusprechung einer Parteientschädigung.

 

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Die Pflichtigen haben die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen lassen, um zu allfälligen neuen Einwänden in einer Vernehmlassung Stellung nehmen zu können. Nachdem das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 indessen einzig auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen hat und keine weiteren Ausführungen zur Beschwerde tätigte, ist kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, der ohnehin nur ausnahmsweise anzuordnen wäre (§ 148 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 dennoch zugestellt, ohne dass eine Stellungnahme hierzu beim Gericht eingegangen wäre. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen – eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr, 25. November 2010, 6B_629/2010, E. 3.3.2). Damit ist vom Verzicht der Beschwerdeführer auf Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.

3.  

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist: Demgemäss sind die Pflichtigen, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich aufweisen, aufgrund ihres Liegenschaftenbesitzes hier beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich beim Einkommen auf den Liegenschaftenertrag und beim Vermögen auf die Liegenschaft (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 StG).

3.1 Im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten ist, dass sich die gesetzliche Grundlage der Steuerausscheidung in § 5 Abs. 3 StG findet: Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

3.2 Weiter gelangt die objektmässige Ausscheidung zur Anwendung – die Gewinnungskosten werden objektmässig auf die zur Besteuerung der entsprechenden Einkünfte berechtigten Kantone verlegt – die Schuldzinsen quotenmässigen proportional zu den Aktiven (BGer, 21. August 2007, 2A.36/2007). Dass die Einschätzung der Pflichtigen diese unbestrittenen Grundsätze berücksichtigt ist ebenfalls nicht umstritten.

Umstritten ist hingegen im Beschwerdeverfahren die Zuweisung des aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden vom Pflichtigen erlittenen Verlustes von Fr. … aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanzen weisen diesen Verlust dem Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen in Deutschland zu, welches den Verlust zufolge entsprechender Einkünfte vollständig übernehmen kann. Demgegenüber beantragen die Pflichtigen eine Zuweisung zunächst an die weiteren in der Schweiz gelegenen Nebensteuerdomizile Zürich und St. Gallen. Erst wenn nach der Verrechnung mit diesen Nebensteuerdomizilen noch ein Verlust übrig bliebe, wäre dieser nach Auffassung der Beschwerdeführer dem in Deutschland gelegenen Hauptsteuerdomizil zur Verrechnung zuzuweisen.

3.3.1 Die Vorinstanz hat auch hierzu die geltenden Grundsätze um die Steuerausscheidung selbstständig erwerbender Personen vollständig und zutreffend dargestellt. Demgemäss erfolgt die Zuweisung der geschäftlichen Einkünfte objektmässig an den Geschäftsort wie auch die jeweiligen Gewinnungskosten (Daniel de Vries Reilingh in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 26 N 13; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 21 Ziff. 7). Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund der Steuerausscheidung am Geschäftsort sind vom Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (Daniel de Vreis Reilingh, a.a.O., § 26 N 21 mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung entspricht auch der im Kreisschreiben 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007 "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten" (KS-SSK Nr. 27) vertretenen Auffassung. Ziff. 3.1.1. des genannten Kreisschreibens hält fest, dass Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse in erster Linie mit Einkünften im gleichen Kanton zu verrechnen sind; nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse trägt das Hauptsteuerdomizil zulasten der dort steuerbaren Einkünfte. Erst wenn Verluste am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steuerbaren Einkünften verrechnet werden können, sind sie im Verhältnis der steuerbaren Reineinkommen prioritär vom Geschäftsort und weiteren Betriebsstättenkantonen, subsidiär von reinen Belegenheitskantonen zu übernehmen (KK-SSK27 Ziff. 3.1.3; René Matteotti in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 34 N 29).

Damit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen seinem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen ist. Dass zu Ausscheidungszwecken gleichsam ein "Kanton Schweiz" zu bilden sei hat die Vorinstanz bereits mit zutreffender Begründung verworfen, auf welche hier zu verweisen ist.

3.3.2 Beim vorliegenden internationalen Kontext ist weiter zu prüfen, ob das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1971 abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) Bestimmungen enthält, welche die Anwendung der interkantonalen Ausscheidungsregeln untersagt. Dies ist nicht der Fall, ist – wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend festgehalten hat und auf deren Ausführungen erneut zu verweisen ist – doch die Frage der Verlustübernahme im DBA-D tatsächlich nicht geregelt (BGer, 10. Dezember 2003, 2P.14/2003, E. 4.2). Damit bleibt es diesbezüglich bei der Anwendung des innerstaatlichen  Rechts und der Zuweisung des streitigen Verlusts an das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen.

3.3.3 Die weiteren Vorbringen der Pflichtigen – Anwendbarkeit der Symmetriethese und Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – hat die Vorinstanz geprüft und mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist, verworfen. Für die Anwendung der Symetriethese fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist deswegen nicht erkennbar, da die Besteuerung im Kanton Zürich den anwendbaren gesetzlichen Normen und der hier vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Sollte tatsächlich die von den Pflichtigen befürchtete Doppelbesteuerung deswegen eintreten, weil die Zuweisung des Verlusts aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Graubünden durch die deutschen Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen nicht akzeptiert würde, wären die Pflichtigen auf das Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-D zu verweisen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…