{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00103_2013-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213547&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "018b92704e4cb55dacdc9daabd5406d1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2013.00103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2013  SB.2013.00103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2013  SB.2013.00103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2013  SB.2013.00103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Pauschalspesenverg\u00fctung bei Selbst\u00e4ndigerwerbenden Pauschalspesenverg\u00fctungen, die sich der selbst\u00e4ndigerwerbende Steuerpflichtige selber ausrichtet, sind Privatentnahmen, die eine steuermindernde Tatsache bilden und als solche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (E. 3.1). Eine Sch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4sssem Ermessen im Sinn von \u00a7 139 Abs. 2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren aus Gr\u00fcnden, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unm\u00f6glich oder unzumutbar ist oder wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der H\u00f6he nach ungewiss sind. Vorliegend ist der Buchaltung der Pflichtigen zu entnehmen, dass Kleinbetr\u00e4ge unter Fr. 25.- abgerechnet wurden. Indessen bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als gesch\u00e4fts- oder berufsm\u00e4ssig begr\u00fcndete Kosten \u00fcber die effektiv abgerechneten Spesen hinaus \u00fcberhaupt noch angefallen sind, womit die ermessenweise Sch\u00e4tzung der Aufwendungen entf\u00e4llt (E. 3.3). Gem\u00e4ss Mustersepesenreglement des Anwaltsverbandes bildet das Bruttosal\u00e4r eines angestellten Partneranwaltes in einer als Aktiengesellschaft organisierten Kanzlei die Grundlage f\u00fcr die H\u00f6he der ausgerichteten Pauschalspesen. Bei selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tigen Pflichtigen liegt ein solches Bruttosal\u00e4r nicht vor, womit vorliegend keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV erfolgt ist. Sodann w\u00e4re ein Abstellen auf das Musterspesenreglement, gem\u00e4ss welchem Kleinausgabe bis Fr. 50.- mit einer Pauschale abgedeckt werden, selbst wenn die Auslagen zu sch\u00e4tzen w\u00e4ren, nicht angezeigt, da die Pflichtigen Kleinausgaben bis Fr. 25.- pauschalieren und Kleinausgaben zwischen Fr. 25.- und Fr. 50.- abrechnen wollen (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:24:06", "Checksum": "99a9a559a9942f3effee19580d2916ae"}