|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2013.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch die B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch die Finanzkommission, diese vertreten durch die C AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A. Die A GmbH kaufte am 27. Oktober 2005 105/1000 des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in E zu einem Preis von Fr. … Gleichzeitig schloss die Pflichtige einen "Generalunternehmer- und Werkvertrag" über die Erstellung einer 3½-Zimmerwohnung mit Nebenräumen in dem auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu errichtenden Mehrfamilienhaus und erhielt weiter die Zusage, bei der auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude gewisse Arbeiten ausführen zu können (Zimmermann, Dachdecker, Spengler, Isolation, Fassadenbekleidung und Gerüst). Am 29. Januar 2008 veräusserte die Pflichtige ihre Stockwerkeigentumseinheit zum Preis von Fr. … an die Eheleute F. B. Am 2. April 2008 deklarierte die Pflichtige in der Grundstückgewinnsteuererklärung zur vorgenannten Handänderung Anlagekosten von Fr. … und einen Verlust von Fr. … . Mit Entscheid vom 6. September 2011 veranlagte die Finanzkommission der Gemeinde E die Pflichtige mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. … . Entgegen der Deklaration der Pflichtigen berücksichtigte sie Anlagekosten lediglich im Ausmass von Fr. … . Die am 26. September 2011 hiergegen erhobene Einsprache hiess die Finanzkommission der Gemeinde E am 6. März 2012 teilweise gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Sie berücksichtigte dabei gestützt auf die neue eingereichten GU-Verträge Anlagekosten von Fr. … . II. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 9. August 2013 ab. III. Mit Beschwerde vom 11. September 2013 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. … herabzusetzen. Das Steuerrekursgericht und die Gemeinde E verzichteten auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.2). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt – bzw. im Bereich der Grundstückgewinnsteuer die kommunale Veranlagungsbehörde – laut § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Nach § 226 und § 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG ist der Steuerpflichtige gehalten, eine Steuererklärung sowie auf steuerbehördliches Verlangen (unter anderem) schriftlich Auskunft zu erteilen und Belege einzureichen. 2.2 Die rechtskundig vertretene Pflichtige hat unstreitig binnen der ihr angesetzten Frist trotz Mahnung vom 7. Februar 2011 die im Zusammenhang mit den behaupteten Anlagekosten verlangten Unterlagen (genaue Sachdarstellung bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen um die Errichtung der Stockwerkeigentumseinheit, Belege hierzu wie etwa Bauabrechnung mit Zahlungsnachweisen) nicht eingereicht. Tatsächlich ist unter anderem, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, offen und unklar, welche Werkleistungen die Pflichtige bei der Erstellung der Baute erbracht hat sowie ob und in welcher Höhe derartige Leistungen allenfalls mit Werklohnforderungen für die streitbetroffene Eigentumswohnung verrechnet worden sind. Da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass der Pflichtigen die Einreichung dieser Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist sie zu Recht von der Finanzkommission der Gemeinde E für die Grundstückgewinnsteuer nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Dass die Auflage oder gar die Einschätzung gegen die "allgemeinen Buchführungspflichten" verstösst und eine "verbotene Doppelbesteuerung" auslösen soll, wie die Pflichtige erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht pauschal behauptet, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig hatte die Gemeinde E aus Abrechnungen des Generalunternehmers die Anlagekosten zu eruieren oder wäre sie gar zu einem Beizug von Steuerakten des Generalunternehmers verpflichtet gewesen, ist es doch vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, die für die Einschätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen. 2.3 2.3.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 73 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.). 2.3.2 Soweit der geschilderte Unrichtigkeitsnachweis Anlagekosten betrifft, gilt zudem nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet des Vorliegens einer Ermessenseinschätzung, dass die solchen Kosten zugrunde liegenden steuermindernden Tatsachen vom Steuerpflichtigen hinsichtlich Bestands und Umfangs nachzuweisen sind. Den Nachweis hat dieser durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der Einsprache- bzw. Rekursfrist vorgetragen werden muss (vgl. RB 1981 Nr. 90; 1978 Nr. 71 am Ende; 1977 Nr. 60; 1976 Nr. 77; 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; 1964 Nr. 68). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung ist von Amtes wegen keine Untersuchung durchzuführen, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1981 Nr. 90; 1975 Nr. 64). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu, die Richtigkeit des substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen (vgl. RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26; RB 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68). Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt. Insbesondere muss er die Art der streitigen Lieferungen und/oder Leistungen so genau bezeichnen, dass sich diese ohne Weiteres steuerlich qualifizieren lassen (vgl. RB 1980 Nr. 69). Seinen tatsächlichen Aufwand hat er durch Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer Zahlungsbelege nachzuweisen (vgl. RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der Steuerpflichtige diese Anforderungen nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. RB 1980 Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind, kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen berufen (vgl. RB 1987 Nr. 35). 2.3.3 Die Pflichtige hat zwar gewisse Unterlagen im Einsprache- und Rekursverfahren eingereicht, nicht aber die von ihr rechtmässig einverlangten Abrechnungen mit Zahlungsbelegen um die Aufwendungen für die Baute. Insbesondere ist die rechtskundig vertretene Pflichtige jede Erläuterung der Auftragserteilung und Abrechnung um die von ihr am Bau selbst erbrachten Leistungen schuldig geblieben und hat sie sich weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren zur missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierung im "Generalunternehmer- und Werkvertrag" betreffend des pauschalen Werklohns (Fr. … oder Fr. …) geäussert. Dies, obwohl insbesondere der Einspracheentscheid auf diese Unstimmigkeit ausdrücklich hingewiesen hat. Entgegen der Darstellung der Pflichtigen reicht die bei den Akten liegende Vereinbarung vom 27. Oktober 2005 zum Nachweis der Anlagekosten nicht aus: Wohl enthält diese Vereinbarung den Hinweis auf einen zur Finanzierung des Landkaufs und des Werklohns im Ausmass von Fr. … abgeschlossenen Baukreditvertrag. Indessen erklärt dies zunächst die Widersprüche zum "Generalunternehmer- und Werkvertrag" vom März 2006 nicht. Weiter äussert sich die Pflichtige in keiner Weise zur Verrechnung der von ihr erbrachten Leistungen. Darüber hinaus fehlt es an lückenlosen Zahlungsnachweisen für die behaupteten Anlagekosten, deren Vorliegen für die Anerkennung von Aufwendungen unerlässlich ist (vgl. vorn E. 2.3.2). Infolgedessen hat die Pflichtige den von § 140 Abs. 2 StG geforderten Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht erbracht und die geltend gemachten Aufwendungen nicht hinreichend substanziiert. Unter diesen Umständen durfte und musste eine weitere Untersuchung und Beweisabnahme durch die Vorinstanzen unterbleiben. 2.4 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts hat die getroffene Schätzung der kommunalen Grundsteuerbehörde im Licht der vorliegenden Akten überprüft: Unbestritten ist, dass der Landanteil von der Pflichtigen für Fr. … gekauft wurde. Als "unklar" hat die Vorinstanz zu Recht die Erstellungskosten bezeichnet, nachdem dem Generalunternehmer- und Werkvertrag hierzu unterschiedliche Angaben zu entnehmen sind. Das schätzungsweise Abstellen auf den Betrag von Fr. … als Werklohn erscheint angesichts der sich widersprechenden Formulierung des Generalunternehmer- und Werkvertrags und der unklar gebliebenen weiteren Verrechnungen zwischen der Pflichtigen und dem Generalunternehmer jedenfalls als vertretbar. Die von den Vorinstanzen im Resultat schätzungsweise berücksichtigten Anlagekosten von insgesamt Fr. … erscheinen damit angesichts der wenig aussagekräftigen Aktenlage nicht als willkürlich und oder offensichtlich unrichtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |