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Geschäftsnummer: SB.2013.00114  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2012)


Stundungsgesuch Prozessgegenstand und Parteistellung der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer veranlagten Ehefrau (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (E. 2). Weitere Zahlungserleichterungen sind vorliegend nicht zu gewähren, da es den Beschwerdeführenden ohne Eingriff in ihr Existenzminimum möglich und zumutbar ist, ihren tatsächlichen Bedarf an ihre finanziellen Möglichkeiten anzupassen und so die von der Steuerbehörde festgesetzten Ratenzahlungen zu leisten (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
EXISTENZMINIMUM
GRUNDBEDARF
KRANKHEITSKOSTEN
NOTBEDARF
PARTEISTELLUNG
PROZESSGEGENSTAND
RATENZAHLUNG
RATENZAHLUNGSGESUCH
SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS
STUNDUNG
STUNDUNGSGESUCH
ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
ZUSATZVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 64 KVG
§ 177 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00114

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2012),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 25. April 2013 stellte A beim Steueramt der Stadt C ein Stundungsgesuch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und ersuchte darum, die offene Steuerschuld "wie bis anhin" in monatlichen Raten von Fr. 1'000.- begleichen zu dürfen.

Dieses Stundungsgesuch wurde vom Steueramt der Stadt C mit Stundungsentscheid vom 31. Mai 2013 teilweise bewilligt, indem es eine Ratenzahlung "von monatlich Fr. 1'000.-, bzw. zur Begleichung des Restbetrags per 31.12.2014 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012" zwar ablehnte, zugleich aber eine monatliche Rate von Fr. 2'000.- zur Begleichung der noch offenen Steuerschuld festsetzte.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der Stadt C am 18. Juni 2013 ab.

II.  

Das kantonale Steueramt wies den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 15. August 2013 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6./7. September 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die monatliche Rate zur Begleichung seiner offenen Steuerschuld auf Fr. 1'000.- herabzusetzen.

In der Beschwerdevernehmlassung schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese die Steuerperiode 2012 zum Gegenstand habe, und auf Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde auf die Steuerperioden 2011, 2013 und 2014 beziehen würde. Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen.

Der Beschwerdeführer nahm sodann mittels Eingabe vom 23. Oktober 2013 seinerseits Stellung zur Beschwerdevernehmlassung und machte erneut geltend, dass eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.- ihm und seiner Familie nicht möglich sei. Weiter machte er geltend, "niemals eine Stundungsvereinbarung nur für das Jahr 2012 beantragt", sondern stets "ganz klar einer Gesamt-Lösung für die Jahre 2011 - 2014 entgegengestrebt" zu haben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Ferner sind provisorische Steuerrechnungen nicht anfechtbar (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178 N. 4).

Der Wortlaut des am 25. April 2013 eingereichten Stundungsgesuchs bezieht sich einerseits klar auf die Begleichung der "Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012", ersucht jedoch andererseits auch um die Fortsetzung der bisherigen Ratenzahlungsregelung und betrifft damit auch auf die vorangegangene Steuerperiode 2011. Der Stundungsentscheid der Stadt C vom 31. Mai 2013 sieht entsprechend sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 als auch für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 eine klare Regelung vor, indem zunächst bei der Auflistung der Steuerausstände festgehalten wird, dass die letzte Rate der Staats- und Gemeindesteuer 2011 von Fr. 1'096.- bis zum 30. April 2013 zahlbar sei und dass ab Ende Juni 2013 sodann monatliche Raten von Fr. 2'000.- zur Begleichung der Staats- und Gemeindesteuer 2012 anfallen würden. Da sich die hiergegen erhobene Einsprache sodann allein gegen die Verdoppelung der Rückzahlungsraten von Fr. 1'000.- auf Fr. 2'000.- richtete, durfte das Steueramt der Stadt C in guten Treuen davon ausgehen, dass sich die Einsprache nur gegen die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und nicht gegen die – zu diesem Zeitpunkt bereits überfällige – letzte Rate für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 richten würde. Sodann haben sowohl das Steueramt der Stadt C als auch das kantonale Steueramt zu Recht nur die Staats- und Gemeindesteuer 2012 zum Gegenstand ihres Einsprache- respektive Rekursentscheids gemacht, weshalb auch im vorliegenden Verfahren nur für diese Steuerperiode auf das Stundungsgesuch einzutreten ist, zumal nachfolgende Steuerperioden zum Einsprachezeitpunkt noch nicht einmal definitiv eingeschätzt und damit ohnehin nicht anfechtbar waren.

1.2 Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten sind beide je einzeln zur Rechtsmittelerhebung befugt, wobei die Erhebung eines Rechtsmittels auch gegenüber dem nicht handelnden Ehegatten wirkt (vgl. für das Einspracheverfahren Richner et al., § 140 N. 25, wobei die entsprechenden Ausführungen sinngemäss auch für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten).

Da die Ehegatten für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 gemeinsam veranlagt wurden, ist nicht nur der die Beschwerdeschrift unterzeichnende Beschwerdeführer selbst, sondern auch dessen Ehefrau als Partei ins Rubrum aufzunehmen.

2.  

2.1 Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.2 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.; Hans Frey in: Martin ZweifelPeter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166 DBG N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner et al., § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).

2.3 Als "besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 166 N. 8 DBG), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner et al., § 177 N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

2.4 Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.  

3.1 Mit der im Stundungsentscheid vom 31. Mai 2013 vorgesehenen monatlichen Ratenzahlung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 von Fr. 2'000.- wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, ihre Steuerausstände rechtzeitig vor Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2013 abzutragen. Damit wäre ein vertretbarer Aufholeffekt erzielt und verhindert worden, dass sich die Steuerausstände weiter kumulieren. Die Höhe der Ratenzahlung erscheint damit angemessen und zumutbar, sofern damit nicht in den Grundbedarf der Beschwerdeführenden und dessen Kind eingegriffen wird.

3.2 Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein monatlicher Grundbetrag festzusetzen, in welchem die notwendigen Lebenshaltungskosten für Nahrung, Kleider, Wäsche, Telefon, Körper- und Gesundheitspflege und dergleichen bereits enthalten sind. Separate Zuschläge werden für die effektiven Wohn- und Heizkosten, die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung, nicht bereits vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge, unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber getragene Berufsauslagen sowie für effektiv geleistete rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso können notwendige, überdurchschnittliche Aufwendungen für die Schulung der Kinder, Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die vom Versicherten selbst zu tragenden, aber von der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten berücksichtigt werden.

3.3 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Einreichung einer aktuellen Bedarfsrechnung aufgefordert worden ist, hat er auf die Nachreichung einer solchen verzichtet, da er dies aufgrund unveränderter Verhältnisse nicht für nötig erachte. Ebenso hat er auf die Einreichung von Belegen zu den aktuellen Mietkosten und zu den aktuellen Krankenkassenprämien seiner Ehefrau und seines Kindes verzichtet. Inwieweit er hierbei seiner Mitwirkungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist, kann offenbleiben, da sich bereits aus den eingereichten Dokumenten und der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt, dass eine Bezahlung der laufenden und ausstehenden Steuern ohne Eingriff in den Grundbedarf möglich ist.

3.4 Die vom Pflichtigen eingereichten Ausgabenbelege enthalten grösstenteils Auslagen, welche nicht notwendig oder aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Arztkosten ist festzuhalten, dass aus der Postquittung für die Zahlung an Dr. D weder eindeutig hervorgeht, wer die entsprechenden medizinischen Leistungen in Anspruch genommen hat noch ob diese durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt sind. Ebenso wenig geht aus den eingereichten Belegen hervor, ob es sich bei den Arztkosten um die Kosten einer abgeschlossenen Behandlung handelt oder mit weiteren Aufwendungen zu rechnen ist. Ohnehin ist eine Anrechnung von Krankheitskosten nach oben aber durch die maximale Kostenbeteiligung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung limitiert: Diese beträgt nach Art. 64 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) den Betrag der Franchise zuzüglich 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 700.- für Erwachsene. Demnach betragen die maximalen vom KVG erfassten aber durch den Versicherten selbst zu tragenden Krankheitskosten den Betrag der Jahresfranchise zuzüglich den Selbstbehalt von höchstens Fr. 700.-. Damit könnten – beim Nachweis einer effektiven Zahlung und auf Basis der aus den Akten ersichtlichen Jahresfranchise 2012 von Fr. 1'500.- – monatlich maximal Fr. 183.35 Krankheitskosten beim Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Dasselbe gilt sinngemäss für Krankheitskosten, welche bei dessen Ehefrau angefallen sind, wobei diesbezügliche Krankenkassenbelege und -policen weder eingereicht noch Krankheitskosten ausdrücklich geltend gemacht wurden und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Bei Kindern wird keine Franchise erhoben und der Selbstbehalt beträgt die Hälfte des Erwachsenenselbstbehalts (Art. 64 Abs. 4 KVG), womit im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung pro Monat maximal Fr. 29.15 durch den Versicherungsnehmer selbst zu tragen sind.

Damit kann weitgehend auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach den monatlichen Nettoeinnahmen des Beschwerdeführers von Fr.  folgende monatlichen Ausgaben gegenüberstehen:

Grundbetrag                                                         Fr.   1'700.00

Grundbetrag Kind                                                Fr.      400.00

Mietkosten                                                            Fr.       

Krankenkasse                                                        Fr.      794.30

Haftpflichtversicherung                                        Fr.       

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung           Fr.       

Spielgruppe Kind                                                  Fr.       

Strom                                                                    Fr.       

Total                                                                      Fr.       

 

Hieraus resultiert eine Überdeckung von Fr. . Die vorinstanzlich vorgenommene Berechnung des Existenzminimums erscheint allerdings grosszügiger, als dies in den erwähnten Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehen ist, wurden doch auch eigentlich als Energiekosten im Grundbetrag enthaltene Stromkosten und die Kosten einer Haftpflichtversicherung als separater Zuschlag berücksichtigt und hinsichtlich der aktuellen Krankenkassenprämie und der aktuellen Wohnungsmiete auf die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers abgestellt. Wie sich zumindest mittelbar aus den Kontoauszügen ergibt, sind im Betrag von Fr. 794.30 für die Krankenkasse 2012 (aktuell gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers Fr. 814.80) zudem auch Zusatzversicherungen enthalten, welche allein beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 Fr. 78.60 ausmachten, jedoch gemäss BGE 134 III

323 E. 3 im Grundbedarf nicht zu berücksichtigen sind. Der korrekte Grundbedarf dürfte damit selbst unter Berücksichtigung allfälliger Krankheitskosten tiefer liegen, als von der Vorinstanz berechnet. Jedenfalls besteht selbst unter Berücksichtigung der nur ungenügend belegten Krankheitskosten und der übrigen notwendigen und nicht bereits im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen des Beschwerdeführers und seiner Familie eine ausreichende Überdeckung, um die privaten Schulden der Beschwerdeführenden, wie von diesen im Budget vom 17. August 2012 vorgesehen, in monatlichen Raten von Fr.  zurückzuzahlen und daneben die Steuern 2012 mit monatlichen Teilzahlungen von Fr. 2'000.- abzutragen. Es ist den Beschwerdeführenden ohne Eingriff in ihr Existenzminimum möglich und zumutbar, ihren tatsächlichen Bedarf ihren finanziellen Möglichkeiten anzupassen, um eine entsprechende Ratenzahlung zu leisten.

4.  

Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …