{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00116_16-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214084&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dde8e72a0ad56455c93d9dcf14b3c8ea"}, "Num": [" SB.2013.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  SB.2013.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  SB.2013.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.16.0  SB.2013.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Aufschub der Grundst\u00fcckgewinnsteuer/Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaften. Der Steueraufschubstatbestand der Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft soll die Mobilit\u00e4t der (bisherigen) Wohneigent\u00fcmer und individuelles Wohneigentum f\u00f6rdern, weshalb eine steuerausl\u00f6sende Nutzungs\u00e4nderung vorliegt, wenn das Eigentum weniger als 5 Jahre nach der Ersatzbeschaffung und im Rahmen eines Erbvorbezugs der Tochter der bisherigen Eigent\u00fcmer \u00fcbertragen wird, sich die \u00fcbertragenden Eltern aber im Gegenzug ein lebenslanges Nutzungsrecht ausbedungen haben und die Liegenschaft nunmehr als Nichteigent\u00fcmer weiterhin selbst bewohnen. Die von der Finanzdirektion in Form einer blossen Verwaltungsverordnung statuierte Mindestfrist von 5 Jahren, in welchem die Liegenschaft ausschliesslich durch den Eigent\u00fcmer selbst bewohnt werden muss, erscheint gesetzeskonform, wenn eine Zweckentfremdung ohne gleichzeitige Ersatzbeschaffung stattfindet. Hingegen erscheint - mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen der Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung und in Best\u00e4tigung der neueren verwaltungsgerichtlichen Praxis - eine F\u00fcnfjahresfrist hinsichtlich der hier nicht vorliegenden sogenannten kurzfristigen Kaskadenersatzbeschaffung problematisch und ist dort auf Rechtsmissbrauchsf\u00e4lle zu beschr\u00e4nken. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:04", "Checksum": "b56f5e36240f099e48cbfd92402afcc1"}