{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.08.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00135_20-08-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214411&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52f2b45b547e9b1a9443710f73a2a886"}, "Num": [" SB.2013.00135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.20.0  SB.2013.00135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.20.0  SB.2013.00135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.20.0  SB.2013.00135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009\r | Kettenpersonalverleihverh\u00e4ltnis Die Pflichtigen sind Eigent\u00fcmer einer GmbH, deren einziger Angestellter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pflichtige Ehemann ist. F\u00fcr die Steuerperiode 2009 wurden die quellenbesteuerten Pflichtigen nachtr\u00e4glich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2009 kam der Pflichtige im Rahmen von Vertr\u00e4gen der GmbH mit einer Personalverleiherin bei zwei Banken als IT-Spezialist zum Einsatz. Dabei rechnete das kStA die \u00dcberweisungen der Personalverleiherin an die GmbH als unselbst\u00e4ndige Erwerbseink\u00fcnfte des Pflichtigen auf, da bei Kettenpersonalverleihverh\u00e4ltnissen die professionelle Verleihfirma als Arbeitgeberin zu betrachten sei.  Ausgangspunkt f\u00fcr die subjektive Zuordnung von Einkommen und Verm\u00f6gen nat. P. ist das Zivilrecht (E. 3.2). Nach Art. 12 Abs. 1 AVG ist das Personalverleihverh\u00e4ltnis als Dreiecksverh\u00e4ltnis konzipiert; Kettenpersonalverleihverh\u00e4ltnisse waren schon vor Inkrafttreten des Art. 26 Abs. 3 AVV per 1.1.14 unzul\u00e4ssig (E. 3.3.2). Eine \u00c4nderung der im Kt. ZH praktizierten Praxis, wonach beim Personalverleih der letzte Verleiher, der den Arbeitnehmer an den Endkunden verleiht, als Arbeitgeber zu betrachten ist und die Quellensteuer auf der Entsch\u00e4digung des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat, ist nicht angezeigt (E. 4.3 f.). Die von der Personalverleiherin geleisteten Entsch\u00e4digungen sind daher zivilrechtlich dem Pflichtigen pers\u00f6nlich zuzuordnen (E. 4.4.1). Sodann erweist sich der \"Arbeitsvertrag\" zwischen dem Pflichtigen und der GmbH, die durch ihn vertreten wird als sog. Insichgesch\u00e4ft (Selbstkontrahieren). Mangels Unterordnungsverh\u00e4ltnis stellt dieser jedoch keinen Arbeitsvertrag im Sinn von Art. 319 ff. OR dar (E. 4.4.2). Gutheissung der Beschwerde des kStA."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:56", "Checksum": "8258c035a5b74d3ba7d3cd40f12cdbe0"}