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Geschäftsnummer: SB.2013.00159  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2011


Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen. Eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Dies setzt in der Regel voraus, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten nachholt und zudem eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Die versäumten Verfahrenspflichten müssen dabei nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht erfüllt werden. Sie müssen also auch qualitativ geeignet sein, eine vollständige und richtige, d. h. gesetzmässige Einschätzung zu ermöglichen. Wird eine formell korrekte, inhaltlich jedoch fehlerhafte Steuererklärung nachgereicht, kann sich die amtliche Prüfung darauf beschränken, die materielle Fehlerhaftigkeit der in der Steuererklärung vorgenommenen Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen und damit das Misslingen des Unrichtigkeitsnachweises festzustellen, ohne dass sodann noch darüber hinausgehende Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssten. Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung nur in Bezug auf deren Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSENTSCHEID
ERMESSENSVERANLAGUNG
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 125 Abs. II DBG
Art. 126 DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
§ 134 Abs. II StG
§ 135 StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00159

SB.2013.00160

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. April 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A und B trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung des Gemeindesteueramts vom 27. Juni 2012 keine Steuererklärung eingereicht hatten, schätzte das kantonale Steueramt am 25. Januar 2013 das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr.  ein und legte das steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 als auch für die direkte Bundessteuer 2011 gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässen Ermessen mit Fr. … fest.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 27. Februar 2013 Einsprache. Der vom Pflichtigen unterzeichneten Rechtsschrift lag eine ausgefüllte aber nicht unterzeichnete Steuererklärung bei, hingegen fehlten weiterhin diverse Beilagen und das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung. In der Folge wies das kantonale Steueramt die Einsprache am 3. Mai 2013 ab.

II.  

Unter Einreichung einer ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung 2011 sowie der Beilage eines ausgefüllten Hilfsblattes A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung erhoben die Pflichtigen am 4. Juni 2013 hiergegen Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht.

Mit Auflage vom 19. August 2013 verlangte das Steuerrekursgericht von den Pflichtigen Aufschluss über deren Vermögensstand per Ende 2010 sowie über deren Lebenshaltungskosten 2011.

Nachdem die Pflichtigen diese Auflage mit Eingabe vom 9. September 2013 beantwortetet hatten, wies das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichem Entscheid vom 6. November 2013 und in Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide sowohl die Beschwerde als auch den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragten, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. November 2013 aufzuheben und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur Vornahme der Einschätzung 2011 (Staats- und Gemeindesteuern) und der Veranlagung 2011 (direkte Bundessteuer) zurückzuweisen. Weiter verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt F verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2013.00159) und die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 (SB.2013.00160) betreffen dieselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und eine weitgehend analoge Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548 E. 2.4).

2.  

2.1 Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen (§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat er nach § 134 Abs. 1 lit. a StG und Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG der Steuererklärung Lohnausweise beizulegen. Ist er selbständig erwerbstätig, muss er gemäss § 134 Abs. 2 StG und Art. 125 Abs. 2 DBG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) beilegen, sofern er zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, andernfalls Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Zudem hat er unabhängig von einer allfälligen obligationenrechtlichen Buchführungspflicht das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende beizulegen (RB 1986 Nr. 50). Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG sowie Art. 126 Abs. 2 DBG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

2.2 Indem die Pflichtigen trotz Mahnung für das Steuerjahr 2011 zunächst keine Steuererklärung und kein Hilfsblatt A eingereicht hatten, sind sie ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen. Das kantonale Steueramt hat die Steuerfaktoren deshalb zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3.  

3.1  

3.1.1 Eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2 der genannten Bestimmungen).

3.1.2 Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.3 vorstehend) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Wurde die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung dadurch bewirkt, dass der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungshandlungen im Einschätzungs- respektive Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen ist, so vermag er den Unrichtigkeitsnachweis in der Regel nur dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten nachholt und zudem eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010, E. 2.2; BGr, 29. März 2005, 2A.39/2004, E. 5.1 und 5.2; RB 1999 Nr. 150; RB 1994 Nr. 45).

3.1.3 Die versäumten Verfahrenspflichten müssen dabei nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht erfüllt werden. Sie müssen also auch qualitativ geeignet sein, eine vollständige und richtige, d. h. gesetzmässige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 46 StHG  N. 31; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00106, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; missverständlich hingegen VGr Luzern, 5. August 2011, LGVE 2011 II Nr. 27, E. 4.b, wonach die amtliche Untersuchungspflicht bereits wieder aufleben soll, wenn der Steuerpflichtige die versäumte Verfahrenspflicht vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt und den Unrichtigkeitsnachweis formell gehörig angetreten habe).

Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn eine formell zwar korrekte Steuererklärung nachgereicht wurde, die darin deklarierten Einkünfte aber zu niedrig sind (Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 46 StHG N. 31). Hierauf kann wiederum geschlossen werden, wenn die deklarierten Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung nicht reichen, die Lebenshaltungskosten der daraus lebenden Personen zu bestreiten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 143). Diesfalls wird die versäumte Verfahrenshandlung nur der äusseren Form nach nachgeholt und die formell korrekte, inhaltlich jedoch fehlerhafte Steuererklärung vermag keine verlässliche Basis für die Festlegung der Steuerfaktoren zu bilden.

3.1.4 Nur wenn der Steuerpflichtige die versäumte Verfahrenshandlung in formeller und materieller Hinsicht nachholt, ist er zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde – bzw. die erstinstanzliche Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer – allenfalls zu einer weiteren Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Deren amtliche Untersuchungspflicht lebt diesfalls wieder auf (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG N. 56; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2008, § 24 N. 46 ff.) und die Steuerfaktoren sind nach den auf die ordentliche Einschätzung bzw. Veranlagung anwendbaren Regeln zu bestimmen (vgl. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 143 und VGr LU, 5. August 2011, LGVE 2011 II Nr. 27, E. 4.b).

Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis jedoch nicht, so bleibt die Ermessenseinschätzung bzw. die Ermessensveranlagung als solche bestehen und unterliegt einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 StG N. 79 f.; Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG N. 58 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 132 DBG N. 67).

3.2  

3.2.1 Die Pflichtigen haben ihre versäumten Verfahrenspflichten zumindest formell nachgeholt, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren und noch innert der Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid eine vollständige Steuererklärung samt dazugehörigen Hilfsblatt A beigelegt haben. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen lebt die amtliche Untersuchungspflicht aber erst wieder auf, wenn die eingereichten Unterlagen und angebotenen Beweise auch tatsächlich geeignet sind, die bestehende Ungewissheit über die Steuerfaktoren zu beseitigen und die versäumten Verfahrenspflichten damit auch in materieller Hinsicht nachgeholt wurden. Die amtliche Prüfung kann sich somit darauf beschränken, die materielle Fehlerhaftigkeit der in der Steuererklärung vorgenommenen Selbstdeklaration des Pflichtigen und damit das Misslingen des Unrichtigkeitsnachweises festzustellen, ohne dass sodann noch darüber hinausgehende Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssten (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 143).

3.2.2 Die Pflichtigen haben in ihrer Steuererklärung nur ein geringes Einkommen angegeben, weshalb eine Finanzierung des Lebensaufwands der Pflichtigen aus den deklarierten finanziellen Mitteln fraglich erscheint. Da der Vorinstanz aber weder die genauen Lebenshaltungskosten der Pflichtigen bekannt waren, noch ausgeschlossen werden konnte, dass diese aus aufgelösten Vermögensreserven bestritten wurden, auferlegte das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichen Verfügung vom 19. August 2013 den Pflichtigen die Bezifferung ihrer Lebenshaltungskosten sowie die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2010 unter Beilage von Belegen. Sodann stellte es das Misslingen des Unrichtigkeitsnachweises fest, nachdem die Pflichtigen der gemachten Auflage nur unvollständig nachgekommen waren und damit offenkundig wurde, dass die nachgereichte Steuererklärung materiell unzureichend war.

So haben die Pflichtigen zwar ihre Lebenshaltungskosten dargelegt und ihre Vermögensverhältnisse für die Jahre 20092011 in einer selbsterstellten Tabelle tabellarisch dargestellt, jedoch auflagewidrig keine ausreichenden Belege über ihren Vermögensstand per 31. Dezember 2010 eingereicht. Da bereits für das Steuerjahr 2010 keine Steuererklärung eingereicht wurde, liessen sich die entsprechenden Vermögensverhältnisse auch nicht verlässlich aus früheren Steuerunterlagen eruieren. Aus den Angaben der Pflichtigen ging sodann hervor, dass das deklarierte Einkommen zur Finanzierung des bezifferten Lebensunterhalts nicht ausreichen konnte: Die Pflichtigen bezifferten ihre Lebenshaltungskosten 2011 auf Fr. …. Bei deklarierten Einkünften für das Jahr 2011 von Fr.  resultiert daraus eine Finanzierungslücke von Fr. …. Nach der nur unzureichend belegten Selbstdeklaration der Pflichtigen reduzierte sich das Vermögen der Pflichtigen in der selben Periode um Fr. .... Die entsprechende Vermögensabnahme ist jedoch nach dem eingereichten Portfolio-Bericht der E AG zu einem wesentlichen Teil auf Kursverluste eines Wertschriftendepots zurückzuführen, ohne das aus diesen reinen Buchverlusten der Lebensunterhalt der Familie hätte bestritten werden können. Die Pflichtigen machen sodann auch nicht geltend, aus der Verflüssigung von Wertschriften gelebt zu haben. Jedoch behaupten die Pflichtigen, im Verlaufe des Jahres 2011 insgesamt Fr. … eines zuvor der D GmbH geliehenen Kreditbetrags zurückbezahlt erhalten zu haben. Da hierzu jedoch jegliche Belege fehlen, ist auch diese Position als Finanzierungsquelle für den Lebensaufwand der Familie auszuschliessen. Damit hätten die Pflichtigen lediglich rund Fr.  ihres Lebensaufwandes aus ihren Vermögensreserven bestreiten können, woraus selbst bei Berücksichtigung von behaupteten Schenkungen der Grosseltern an die Kinder in Höhe von rund Fr. … immer noch eine erhebliche Finanzierungslücke von rund Fr.  resultiert.

Weiter wird die materielle Glaubwürdigkeit der eingereichten Steuererklärung auch dadurch in Frage gestellt, dass die deklarierten Steuerwerte der im Einspracheverfahren eingereichten Steuererklärung von denjenigen abweichen, welche dem Steuerrekursgericht vorgelegt wurde.

Da die amtliche Untersuchungspflicht hinsichtlich der Feststellung der Steuerfaktoren erst wiederauflebt, wenn die Steuerpflichtigen die versäumte Mitwirkungshandlung sowohl formell als auch materiell nachgeholt und damit die bestehende Ungewissheit über den Sachverhalt beseitigt haben, war das Steuerrekursgericht bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, erneut eine Untersuchung durchzuführen, um die relevanten Steuerfaktoren zu ermitteln. Vielmehr hatte es vorab allein zu untersuchen, ob die bestehende Ungewissheit mit der nachgereichten Steuererklärung und den nachgereichten Beilagen beseitigt und damit die Unrichtigkeit der Schätzung nachgewiesen werden konnte. Da die Pflichtigen diesen Unrichtigkeitsnachweis mit den innert Rechtsmittelfrist eingereichten oder angebotenen Beweisen zumindest materiell nicht erbracht haben, musste die Untersuchung nicht wieder aufgenommen und konnte auch auf eine Auflagemahnung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG verzichtet werden. 

Ebenso wenig musste den Pflichtigen vor der gerichtlichen Feststellung des Misslingens des Unrichtigkeitsnachweises noch einmal das rechtliche Gehör gewährt werden.

4.  

4.1 Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung nur in Bezug auf deren Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45, E. 1). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62).

4.2 Das steuerbare Einkommen wurde vorliegend ermessensweise auf Fr. … festgesetzt und damit höher angesetzt als zur Bestreitung der von den Pflichtigen geltend gemachten Lebenshaltungskosten erforderlich wäre. Auch übersteigt es die unangefochten gebliebene Ermessenseinschätzung des Vorjahres um Fr. …. Ebenso übersteigt es auch das in der Steuerperiode 2009 noch deklarationsgemäss versteuerte Einkommen, zumal gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2011 das dazumals noch deklarierte Nettoerwerbseinkommen der Pflichtigen aus unselbständigem Haupterwerb in Höhe von Fr. … zwischenzeitlich weggefallen ist. Indessen besteht keine Veranlassung, bei unklaren Verhältnissen immer auf das Minimum zu schliessen und damit diejenigen Steuerpflichtigen zu bevorteilen, welche ihren Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Steuerfaktoren nur unzureichend nachgekommen sind. Dies gilt umso mehr, als dass die Vermögensverhältnisse per Ende 2010 – und damit auch die behaupteten Mittelzuflüsse im Jahr 2011 – überwiegend auf unbelegten Angaben der Pflichtigen basieren. Ebenso wenig erscheint willkürlich, vorliegend bei der Einkommensschätzung nicht massgeblich auf die Einkommensverhältnisse der letzten ordentlich veranlagten Steuerperiode 2009 abzustellen, zumal bereits damals Einkünfte deklariert wurden, welche den Lebensunterhalt der Familie ohne Rückgriff auf Vermögensreserven nicht hätten decken können, ein entsprechender Vermögensverzehr aber – zumindest nach den ursprünglich deklarierten Werten – nicht feststellbar ist. Bei dieser Aktenlage besteht im Rahmen einer blossen Willkürprüfung auch keine Veranlassung, auf gegenteilige Darstellungen der Pflichtigen abzustellen, zumal es an diesen gelegen wäre, von ihrer eigenen Deklaration abweichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtzeitig plausibel und ausreichend belegt darzulegen (vgl. auch Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 144). Zudem war der Pflichtige bereits in der Steuerperiode 2009 seit mehreren Jahren selbständig tätig und ist üblicherweise anzunehmen, dass mit zunehmender Dauer einer selbständigen und gewinnstrebigen Tätigkeit die hieraus generierten Einnahmen aufgrund der im Zeitablauf regelmässig hinzugewonnenen Erfahrungen und Geschäftskontakte eher steigen als sinken (vgl. hierzu auch die Darstellung des Geschäftsergebnisses in den Vorjahren gemäss der Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2013). So erscheint bei mittelständischen Verhältnissen wie den vorliegenden ein Mittelzufluss von Fr. … brutto durchaus realistisch und nicht offensichtlich unzutreffend, woraus unter Berücksichtigung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzüge in Höhe von rund Fr. … das ermessensweise zugrundegelegte steuerbare Einkommen von Fr. … resultiert. Ebenso wenig erscheint die Vermögensschätzung von Fr. … willkürlich, liegt diese doch nur geringfügig über den von den Pflichtigen für das betreffende Steuerjahr 2011 selbst deklarierten Werten.

Nach Gesagtem trifft es auch nicht zu, dass das Steuerrekursgericht die Aufstellung der Lebenshaltungskosten unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr hat es aus der Diskrepanz zwischen den von den Pflichtigen deklarierten Lebenshaltungskosten und den diesen in der relevanten Steuerperiode 2011 zur Verfügung stehenden Mitteln den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Einkommensdeklaration der Pflichtigen nicht korrekt sein kann. Ebenso hat es die von den Pflichtigen behaupteten Schenkungen in seinem Entscheid gewürdigt und zutreffend auf eine fortbestehende Finanzierungslücke geschlossen. Das Steuerrekursgericht hat sodann mit der Hinzurechnung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzügen von Fr. … lediglich den Umfang des vom Steueramt ermessensweise festgelegten Mittelzuflusses 2011 errechnet und angesichts der mittelständischen Verhältnissen der Pflichtigen als realistisch beurteilt. Inwiefern diese Kalkulation unangemessen oder gar willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Demgemäss sind die Beschwerden abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

       Die Verfahren SB.2013.00159 und SB.2013.00160 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2013.00159 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2013.00160 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00159 wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00160 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:…