{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2013-00161_02-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214034&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18622fca0730c0dd7c64d75a8e8714e0"}, "Num": [" SB.2013.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.02.0  SB.2013.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von geleisteten Beitr\u00e4gen an berufliche Vorsorgeeinrichtungen bei nicht mehr bloss vor\u00fcbergehenden Erwerbsaufgabe und Fehlens eines AHV-pflichtigen Einkommens. Art. 47 Abs. 1 BVG sieht eine Weiterversicherungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Versicherte vor, sofern das anwendbare Reglement der bisherigen Vorsorgeeinrichtung dies zul\u00e4sst (sog. externe Mitgliedschaft bzw. externe Versicherung). Hingegen schliesst der Wortlaut der Grundsatznorm von Art. 1 Abs. 2 BVG die Versicherbarkeit (und damit die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit) von Beitr\u00e4gen, welche das AHV-pflichtige Einkommen \u00fcbersteigen, ausdr\u00fccklich aus, womit Erwerbslose grunds\u00e4tzlich keine entsprechenden Abz\u00fcge geltend machen k\u00f6nnen. Die Weiterversicherungsm\u00f6glichkeit von Art. 47 Abs. 1 BVG steht damit in einem gewissen Widerspruch zur Grundsatznorm von Art. 1 Abs. 2 BVG und ist nach der Gesetzessystematik, der Einordnung in das gesamte Normengef\u00fcge und in Nachachtung des gesetzgeberischen Willens anl\u00e4sslich der j\u00fcngsten BVG-Revisionen eng auszulegen. Insbesondere wollte der Gesetzgeber durch die j\u00fcngsten BVG-Revisionen und die dabei erfolgte Einf\u00fcgung der Grundsatznorm von Art. 1 Abs. 2 BVG verhindern, dass das BVG durch die Versicherung fiktiver Erwerbseinkommen als Steuersparvehikel missbraucht wird. Entsprechend ist nach vorherrschenden Lehre und Praxis eine steuerrechtlich beg\u00fcnstigte Weiterversicherung f\u00fcr Erwerbslose ohne AHV-pflichtiges Einkommen lediglich f\u00fcr vor\u00fcbergehende Erwerbsunterbr\u00fcche von in der Regel nicht mehr als zwei Jahren oder bei Entlassung kurz vor einer m\u00f6glichen (vorzeitigen) Pensionierung m\u00f6glich.  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:53", "Checksum": "2f0e73fed8fb95535f323fb6120d21fb"}