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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2014.00024
SB.2014.00025
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde von seinem Arbeitgeber der D AG per
15. September 2010 zur Niederlassung E nach Frankreich entsandt, wo
er bis Ende 2010 erwerbstätig war. Seinen Wohnsitz behielt er in der Schweiz.
Im gleichen Jahr tätigte er einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 50'000.-
und leistete den "kleinen" Beitrag von Fr. 6'566.- in die 3. Säule
a.
Mit der Steuererklärung 2010 beantragten
A und seine Ehefrau B, das von A in Frankreich erzielte Einkommen nur
satzbestimmend zu berücksichtigen. Das kantonale Steueramt erachtete die
Voraussetzungen für eine Ausscheidung des in Frankreich erzielten Einkommens
als nicht erfüllt und erfasste mit Veranlagung bzw. Einschätzung vom 23. Juli 2012 den gesamten Lohn beim hier steuerbaren Einkommen. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 28. Oktober 2013 teilweise
gut und schied das Erwerbseinkommen des Pflichtigen
teilweise nach Frankreich aus. Weiter wurden der Einkauf in die 2. Säule und der Beitrag an die Säule 3a
im Verhältnis der Einkünfte auf die Schweiz und Frankreich verlegt.
II.
Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs
hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. März 2014 teilweise gut und verlegte den gesamten Abzug für die
gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile.
III.
Am 4. April
2014 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2013, unter
Kostenfolge.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
beantragte die Gutheissung der Beschwerde, während
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete. Die Pflichtigen liessen
sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2014.00024) und direkter
Bundessteuer (SB.2014.00025) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997 [StG]; Art. 145 Abs. 2 i. V. m.
Art. 140 bis 144 DBG des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 [DBG]; BGE 131 II
548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage, ob die Beiträge an die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz
steuerbaren Einkommen zuzuweisen sind (objektmässige Ausscheidung) oder im
Verhältnis der in- und ausländischen AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile
auszuscheiden sind (proportionale Ausscheidung).
2.1 Natürliche
Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen
Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 StG aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt
für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche
Personen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des
Kantons bzw. der Schweiz, so werden diejenigen Teile ihres Einkommens und
Vermögens, welche auf diese Werte entfallen, im Kanton bzw. der Schweiz nicht besteuert
(§ 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG).
Dabei erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Liegenschaften im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland gemäss § 5
Abs. 3 StG bzw. Art. 6 Abs. 3 DBG nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung (vgl. zur gleich lautenden
früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli
1951 [aStG]: RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum
interkantonalen Verhältnis: Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales
Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19
Ziff. 28 ff.). Bei der Verlegung von Abzügen ist somit auf die vom
Bundesgericht in gesetzesvertretender Rechtsprechung entwickelten allgemeinen
Ausscheidungsregeln zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 46 Abs. 2 der
alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 127
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzustützen, sofern
nicht übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist
vorliegend mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
vom 9. September 1966 (DBA-F) nicht
der Fall.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis den Abzug für
die Beiträge an die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen
zugewiesen und letzteres als Bemessungsgrundlage für den maximalen Abzug
der Beiträge an die Säule 3a definiert. (VGr,
21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096,
E. 3.2.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen
besteht vorliegend kein Anlass.
2.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführenden,
verstösst diese Praxis nicht gegen die allgemeinen Ausscheidungsregeln. Beiträge werden nicht zunächst objektmässig und alsdann
proportional im Verhältnis der in- und ausländischen
AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile ausgeschieden. Die Zuteilung der
einzelnen positiven oder negativen Vermögens- und Einkommensbestandteile
erfolgt anhand der Kollisionsnormen. Die einzelnen Vermögens- und
Einkommensbestandteile werden dabei entweder einem bestimmten Steuerdomizil
ausschliesslich (objektmässige Ausscheidung) oder einem bestimmten
Steuerdomizil nach einem Schlüssel (quotenmässige bzw. proportionale Ausscheidung)
zugeteilt. Bei den Abzügen wird zwischen Gewinnungskosten, Sozialabzügen und
allgemeinen Abzügen unterschieden. Gewinnungskosten sind die zur Erzielung der
Einkünfte notwendigen Aufwendungen. Sie hängen eng mit einer bestimmten
Einkommensart zusammen und sind damit objektmässig dem gleichen Steuerdomizil
zuzuweisen wie die entsprechenden Einkünfte (organische Abzüge genannt).
Sozialabzüge (auch als Steuerfreibeträge bezeichnet) stehen in keinem
besonderen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften und sind nach Massgabe der
Reinvermögens- bzw. Nettoeinkommensanteile auf die beteiligten Kantone zu
verlegen. Auch die meisten allgemeinen Abzüge (auch anorganische Abzüge
genannt) stehen mit der Einkommenserzielung nicht in einem direkten Zusammenhang.
Sie werden ebenfalls nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile verteilt. Beiträge
an die Säule 3a weisen einen engen Bezug zu einem Erwerbseinkommen auf, da
nur Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sie leisten können. Obwohl sie unter dem Titel "allgemeine
Abzüge" aufgeführt werden (§ 31 Abs. 1 lit. e StG bzw.
Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG), sind sie in der Regel wie die Gewinnungskosten
zu verlegen und objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen wie die
entsprechenden Einkünfte (vgl. Philipp Betschart, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24
N. 9 ff.; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian
Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherung, Überblick über die steuerliche Behandlung
von Versicherungen, 3. A., Muri/Bern 2011, § 10 VI.; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2009, § 4 I und § 10 III. 3.; VGr, 17. März 2010,
SB.2009.00099, E. 3.2.1, VGr, 21. September 2011,
SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096, E. 3.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Abzug für die
gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile
verlegt. Sodann gehen die Beschwerdeführenden fehl in der Annahme, es sei als Bemessungsgrundlage
für den maximalen Abzug der Beiträge an die Säule 3a auf das (weltweite)
Gesamteinkommen abzustützen. Nachdem der Abzug einzig auf das schweizerische
Einkommen verlegt wird, ist dieses konsequenterweise alleine
ausschlaggebend zur Bestimmung, ob und in welcher Höhe ein Abzug für die Säule 3a
gemacht werden kann.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Die
Gerichtskosten der Verfahren SB.2014.00024 sowie SB.2014.00025 sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden Nr. 1 bzw. Nr. 2 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine
Parteientschädigung beantragt. Ihr ist angesichts dessen, dass nicht
ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2014.00024 und SB.2014.00025 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2014.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2014.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00024 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00024 werden dem Beschwerdeführer
Nr. 1 auferlegt.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00025 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2
auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …