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Geschäftsnummer: SB.2014.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Internationale Steuerausscheidung Der Abzug für die Beiträge an die Säule 3a wird objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für den maximalen Abzug der Beiträge (E. 2.2).
 
Stichworte:
ABZUG
GEBUNDENE SELBSTVORSORGE
INTERNATIONALE STEUERAUSSCHEIDUNG
SÄULE 3A
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00024

SB.2014.00025

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    A,

 

2.    B,            

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde von seinem Arbeitgeber der D AG per 15. Sep­tember 2010 zur Niederlassung E nach Frankreich entsandt, wo er bis Ende 2010 erwerbstätig war.  Seinen Wohnsitz behielt er in der Schweiz. Im gleichen Jahr tätigte er einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 50'000.- und leistete den "kleinen" Beitrag von Fr. 6'566.- in die 3. Säule a.

Mit der Steuererklärung 2010 beantragten A und seine Ehefrau B, das von A in Frankreich erzielte Einkommen nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Das kantonale Steueramt erachtete die Voraussetzungen für eine Ausscheidung des in Frankreich erzielten Einkommens als nicht erfüllt und erfasste mit Veranlagung bzw. Einschätzung vom 23. Juli 2012 den gesamten Lohn beim hier steuer­baren Einkommen. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. Oktober 2013 teilweise gut und schied das Erwerbseinkommen des Pflichtigen teilweise nach Frankreich aus. Weiter wurden der Einkauf in die 2. Säule und der Beitrag an die Säule 3a im Verhältnis der Einkünfte auf die Schweiz und Frankreich verlegt. 

II.  

Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. März 2014 teilweise gut und verlegte den gesamten Abzug für die gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile.

III.  

Am 4. April 2014 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2013, unter Kostenfolge.  

Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragte die Gutheissung der Beschwerde, wäh­rend das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete. Die Pflichtigen liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2014.00024) und direkter Bundessteuer (SB.2014.00025) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 bis 144 DBG des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.  

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beiträge an die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen sind (objektmässige Ausscheidung) oder im Verhältnis der in- und ausländischen AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile auszuscheiden sind (proportionale Ausscheidung).

2.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche Personen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz, so werden diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf diese Werte entfallen, im Kanton bzw. der Schweiz nicht besteuert (§ 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Dabei erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland gemäss § 5 Abs. 3 StG bzw. Art. 6 Abs.  3 DBG nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung (vgl. zur gleich lautenden früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]: RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum interkantonalen Verhältnis: Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19 Ziff. 28 ff.). Bei der Verlegung von Abzügen ist somit auf die vom Bundesgericht in gesetzesvertretender Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Ausscheidungsregeln zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 46 Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzustützen, sofern nicht übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist vorliegend mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 (DBA-F) nicht der Fall.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis den Abzug für die Beiträge an die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen und letzteres als Bemessungsgrundlage für den maximalen Abzug der Beiträge an die Säule 3a definiert. (VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096, E. 3.2.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

2.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführenden, verstösst diese Praxis nicht gegen die allgemeinen Ausscheidungsregeln. Beiträge werden nicht zunächst objektmässig und alsdann proportional im Verhältnis der in- und ausländischen AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile ausgeschieden. Die Zuteilung der einzelnen positiven oder negativen Vermögens- und Einkommensbestandteile erfolgt anhand der Kollisionsnormen. Die einzelnen Vermögens- und Einkommensbestandteile werden dabei entweder einem bestimmten Steuerdomizil ausschliesslich (objektmässige Ausscheidung) oder einem bestimmten Steuerdomizil nach einem Schlüssel (quotenmässige bzw. proportionale Ausscheidung) zugeteilt. Bei den Abzügen wird zwischen Gewinnungskosten, Sozialabzügen und allgemeinen Abzügen unterschieden. Gewinnungskosten sind die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen. Sie hängen eng mit einer bestimmten Einkommensart zusammen und sind damit objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen wie die entsprechenden Einkünfte (organische Abzüge genannt). Sozialabzüge (auch als Steuerfreibeträge bezeichnet) stehen in keinem besonderen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften und sind nach Massgabe der Reinvermögens- bzw. Nettoeinkommensanteile auf die beteiligten Kantone zu verlegen. Auch die meisten allgemeinen Abzüge (auch anorganische Abzüge genannt) stehen mit der Einkommenserzielung nicht in einem direkten Zusammenhang. Sie werden ebenfalls nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile verteilt. Beiträge an die Säule 3a weisen einen engen Bezug zu einem Erwerbseinkommen auf, da nur Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sie leisten können. Obwohl sie unter dem Titel "allgemeine Abzüge" aufgeführt werden (§ 31 Abs. 1 lit. e StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG), sind sie in der Regel wie die Gewinnungskosten zu verlegen und objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen wie die entsprechenden Einkünfte (vgl. Philipp Betschart, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N. 9 ff.; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherung, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 3. A., Muri/Bern 2011, § 10 VI.; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2009, § 4 I und § 10 III. 3.; VGr, 17. März 2010, SB.2009.00099, E. 3.2.1, VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096, E. 3.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Abzug für die gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile verlegt. Sodann gehen die Beschwerdeführenden fehl in der Annahme, es sei als Bemessungsgrundlage für den maximalen Abzug der Beiträge an die Säule 3a auf das (weltweite) Gesamteinkommen abzustützen. Nachdem der Abzug einzig auf das schweizerische Einkommen verlegt wird, ist dieses konsequenterweise alleine ausschlaggebend zur Bestimmung, ob und in welcher Höhe ein Abzug für die Säule 3a gemacht werden kann. 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2014.00024 sowie SB.2014.00025 sind den unterliegenden Beschwerdeführenden Nr. 1 bzw. Nr. 2 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung beantragt. Ihr ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).


Demgemäss beschliesst die Einzelrichterin:

Die Verfahren SB.2014.00024 und SB.2014.00025 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2014.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2014.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00024 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00024 werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00025 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00025 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …