|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2014.00030  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2010)


Steuererlass: Existenzminimumberechnung bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern

Voraussetzungen für einen Steuererlass (E. 2). Existenzminimumberechnung des im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen: Bei unverheirateten Partnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung durchzuführen, d.h. das Existenzminimum ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen und Gesamtnotbedarf zu ermitteln (E. 3.1). Aufgrund des Einkommensüberschusses, der es dem Pflichtigen erlaubt, den Steuerausstand innert acht Monaten zu begleichen, liegt keine Notlage vor (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
DIREKTE BUNDESSTEUER
EXISTENZMINIMUM
EXISTENZMINIMUMBERECHNUNG
KONKUBINAT
NOTLAGE
STEUERERLASS
Rechtsnormen:
Art. 167 Abs. I DBG
Art. 2 EV
Art. 9 Abs. I EV
Art. 10 Abs. II EV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00030

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2010),

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 1. September 2013 um Erlass der direkten Bundessteuer 2010 im Umfang von 70 % des geschuldeten Steuerbetrags bzw. Fr. ... Der Grund für sein Gesuch liege darin, dass er Ende 2008 arbeitslos geworden sei. Aufgrund des Einkommenseinbruchs sei er hohe Schulden eingegangen. Nachdem er 1½ Jahre arbeitslos gewesen und im Sommer 2010 ausgesteuert worden sei, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Um seine Privatschulden zu begleichen, habe er sich als Selbständigerwerbender sein Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Schlussendlich sei es ihm aber doch noch gelungen, im selben Jahr eine neue Anstellung zu finden. Seine Pension, die er für den Neustart eingesetzt habe, müsse er nun wieder aufstocken.

II.  

Mit Entscheid vom 17. März 2014 wies das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, das Gesuch wegen fehlender Notlage ab. Es erwog, der Gesuchsteller erziele heute ein monatliches Einkommen von Fr. , welchem ein Notbedarf von Fr. … gegenüberstehe. Mit dem Einnahmenüberschuss von Fr. … sei es dem Gesuchsteller möglich, die Steuern in weniger als fünf Raten zu begleichen.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. April 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die direkte Bundessteuer 2010 sei "herabzusetzen" bzw. ihm in vollem Umfang von Fr.  zu erlassen. Seit dem 1. Januar 2014 sei er erneut arbeitslos und werde von der Arbeitslosenkasse mit Fr.  bis Fr.  pro Monat unterstützt. Im Übrigen habe das kantonale Steueramt auch das Existenzminimum mit Fr. … zu tief bemessen: Dieses liege bei rund Fr. … pro Monat.

In seiner Beschwerdeantwort führte das kantonale Steueramt aus, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen (Abrechnungen der Arbeitslosenkasse) sei von einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich Fr. … auszugehen. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und des Existenzminimums ergebe sich immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. …, der es dem Beschwerdeführer ermögliche, die Steuerausstände in weniger als neunzehn Monaten zu begleichen. Es beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011, E. 2.2.4; verneinend BGr, 21. Februar 2008, 2D_138/2007, E. 2.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsghliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.  

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV).

Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV). Art. 10 Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der Bund kann demnach nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.

3.  

3.1 Das kantonale Steueramt geht in seiner Beschwerdeantwort zu Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege der Arbeitslosenkasse aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenrechts (vgl. E. 1.2) nachträglich zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Unia vom Januar 2014 bis März 2014 ist von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr.  auszugehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Konkubinatspartnerin und zwei Kindern (unter 10 Jahren) zusammen. Die Partnerin ist nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig; sie betreut die Kinder und besorgt den Haushalt. Bei unverheirateten Partnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung durchzuführen, d.h. das Existenzminimum des Schuldners ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen und Gesamtnotbedarf zu ermitteln (Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 27). Demgegenüber hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation seiner Partnerin zu machen. Vorliegend kann der Einbezug der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partnerin jedoch unterbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird (siehe E. 3.6) – ohnehin eine Überdeckung besteht.

3.2 Demzufolge ist den Einnahmen des Pflichtigen der monatliche Notbedarf nach Massgabe des Kreisschreibens (siehe E. 2) gegenüberzustellen. Anders als bei Konkubinatspartnern ohne Kinder hat das kantonale Steueramt zu Recht den vollen Grundbetrag für ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben (Fr. 1'700.-), eingesetzt (vgl. Bühler, SJZ 100/2004, S. 27; BGE 130 III 765 E. 2.2; BGE 106 III 11 E. 3c und d).

Gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid sind folgende Änderungen vorzunehmen:

3.3 Während das kantonale Steueramt in seinem Entscheid einen Mietzins von Fr.  für die Mietwohnung in Anschlag brachte, muss neu der Liegenschaftenaufwand für das vom Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 bewohnte Eigenheim berücksichtigt werden. Laut Ziff. III./1.3 des Kreisschreibens ist beim Schuldner, der in der eigenen Liegenschaft wohnt, anstelle des Mietzinses nämlich der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten. Ohne den effektiven Hypothekarzins anzugeben, schätzt der Beschwerdeführer den gesamten jährlichen Liegenschaftenaufwand auf Fr. … bis Fr. … pro Jahr, demzufolge auf maximal Fr.  im Monat. Dieser Betrag ist anstelle des vormaligen Mietzinses in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen: Denn bei einem Konkubinat, aus dem gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, und deren Betreuung einer Erwerbstätigkeit des andern Konkubinatspartners entgegensteht, ist die Berücksichtigung der gesamten Wohnkosten angezeigt (vgl. Bühler, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 28).

3.4 Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers fallen keine Auslagen für den Arbeitsweg an, weshalb diese für die Existenzminimumberechnung ausser Betracht fallen. Gleiches gilt für die Mehrkosten für auswärtige Mahlzeiten. Es rechtfertigt sich aber, dem Beschwerdeführer für die Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche pauschal Fr. 100.- pro Monat zuzugestehen (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 93 N. 28; BlSchK 2005, 195). Keine Berücksichtigung bei der Existenzminimumberechnung finden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten laufenden Steuern bzw. die bis heute aufgelaufenen Steuerausstände (vgl. Ziff. VI. des Kreisschreibens; Vonder Mühll, Art. 93 N. 33).

Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Versicherungs- und Krankenkassenprämien sowie seiner Einzahlungen in die 3. Säule. Betreffend die Krankenkasse ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Betrag von Fr. … vollumfänglich zum Grundbetrag hinzugerechnet hat. Was sodann die übrigen Versicherungen, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will, anbelangt, so hat er keinerlei Belege eingereicht, die weitere, tatsächlich geleistete Versicherungsprämien belegen würden. Grundsätzlich käme denn ohnehin nur die Berücksichtigung von Versicherungsprämien, die unfreiwillig, d. h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht, geleistet werden, in Betracht. Demgegenüber werden freiwillige Versicherungsbeiträge nur ausnahmsweise mitberücksichtigt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., S. 650). Von der Existenzminimumberechnung ausgenommen sind sodann auch die Beiträge an die 3. Säule, es sei denn, sie diene einem selbständig Erwerbstätigen als berufliche Vorsorge (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 27; Bühler, AJP 2002 S. 644 ff., S. 652). Zwar war der Beschwerdeführer für kurze Zeit selbständig erwerbstätig (2010), zuvor war er aber bis Ende 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Firma B und ab 2010 bis Ende 2013 bei der Firma C unselbständig erwerbstätig. Folglich verfügt er über eine 2. Säule und dürfen seine Beiträge an die 3. Säule nicht bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden. Die behaupteten Mehrauslagen im Zusammenhang mit der Krankheit der Konkubinatspartnerin wurden nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Energiekosten (ohne Heizung) sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben Ziff. II). Für die Telekommunikationskosten (Radio/TV/Telefon/Internet) kann für eine Familie der gerichtsübliche Betrag von Fr. 150.- eingesetzt werden, in welchem die Billag bereits mit eingerechnet ist (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2 [zur Publikation auf www.vgr.zh.ch vorgesehen]; OGr, 18. November 2011, LP 10 00 90, E. 5.1.6).

3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Existenzminimumberechnung:

Grundbetrag

Fr.

1'700.00

Grundbetrag Kinderunterhalt

Fr.

800.00

Liegenschaftenaufwand

Fr.

   …

Stellensuche

Fr.

100.00 (pauschal)

Telekommunikation

Fr.

150.00 (pauschal)

Krankenkasse

Fr.

Total

Fr.

 

Die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums ist demzufolge um Fr. … nach unten zu korrigieren. Die Gegenüberstellung des Existenzminimums von Fr. … mit dem monatlichen Einkommen von Fr. … ergibt einen Überschuss von Fr. …. Damit ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Steuerausstand für die direkte Bundessteuer 2010 im Umfang von Fr. … innert acht Monaten zu begleichen. Eine Notlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 EV liegt – auch bei Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – nicht vor.

3.6 Selbst bei Vorliegen einer Notlage wäre das Steuererlassgesuch vorliegend abzuweisen gewesen, wie das kantonale Steueramt zutreffend ausführt: So ist der Erlass namentlich ausgeschlossen, wenn hohe Grundpfandschulden oder andere Schulden vorliegen, sofern nicht die andern Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 2 EV; Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EV). Nach Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl die Staats- und Gemeindesteuern 2010 als auch die Steuerrechnungen für weitere Steuerperioden noch offen. Zudem hat er einen Grundpfandkredit bei der Bank D in der Höhe von Fr.  und weist Darlehensschulden von insgesamt Fr.  auf. Verzichtserklärungen der Gläubiger hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann (vgl. BVGr, 14. Januar 2014, A-1428/2013, E. 3.2.3 m.w.H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …