|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SB.2014.00033
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
handelt als Einzelunternehmer mit Motorfahrzeugen. Seit 26. Februar 2009
ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau B betreibt
seit 2006 als Kollektivgesellschafterin das Restaurant und die Bar G an
der D-Strasse 01 in Zürich. Im Oktober 2010 löste sie ihren Bruder als
zweiten Kollektivgesellschafter ab. Seither trägt das Lokal im Handelsregister
die Firma E.
Nach einer steueramtlichen Buchprüfung
vom 12. Januar 2012 beim Vertreter von A und B in F verlangte der Revisor
von A und B mit Verfügung vom 19. April 2012 unter anderem vollständig,
ordnungsgemäss und tagfertig geführte Originalkassabücher bezüglich des
Motorfahrzeughandels für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie
Zahlungsnachweise (Barquittungen, Bankgutschriften etc.) bezüglich eines Teils der verkauften Fahrzeuge. Die
Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitteilen, dass keine
Bargeld-Kasse geführt worden sei, keine Kassabücher
vorhanden und sämtliche Bargeld- und Bank-Transaktionen in der Buchhaltung im
privaten Kapitalkonto von A verzeichnet worden seien. Der Revisor wiederholte
mit Mahnung vom 18. Juli 2012 seine Aufforderung, ordnungsgemäss geführte
Kassabücher einzureichen.
Das kantonale Steueramt schätzte A und B am
6./7. November 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei
schätzte es die Einkünfte des Pflichtigen aus dem Autohandel mangels Kassabuch
in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2009 auf
Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf
Fr. 270'000.- (statt wie deklariert Fr. …). Ebenfalls nach pflichtgemässem
Ermessen wurde das Betriebsvermögen des Pflichtigen geschätzt, und zwar für die
Steuerperiode 2009 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für
die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …).
B. Die
gegen die Einschätzungen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am
23. August 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen –
bei jeweils unveränderten Vermögen – für die Staats- und Gemeindesteuern 2009
auf Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. ….
Zudem auferlegte es den Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-.
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs
der Pflichtigen am 17. März 2014 ab. Es erwog im Wesentlichen, die
Einkünfte aus selbständigem Autohandel seien wegen der nicht ordnungsgemässen
Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden.
Dieser Mangel sei im Einsprache- und Rekursverfahren nicht behoben worden. Die
getroffenen Schätzungen erwiesen sich jedenfalls im Ergebnis als vertretbar und
keinesfalls offensichtlich unrichtig.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2014
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Steueramt zur erneuten Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 setzte das
Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C eine Frist von zehn Tagen zur Vorlegung einer
von den Pflichtigen unterzeichneten Vollmachtsurkunde an. Mit Schreiben vom
7. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt C die angeforderten Vollmachten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher
verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so
sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,
wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem
sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in
BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1 Steuerbar
sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender
ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital
am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs,
vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen
und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten
Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht
buchführungspflichtig sind oder freiwillig
kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und
Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 StG), soweit
diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen
(vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002,
Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).
2.2 Der
Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als
Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von
Art. 957 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er gemäss
§ 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die unterzeichneten
Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen.
Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige
auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher,
einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und
Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und
materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR),
ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur
Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die dem
Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen
Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988
Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen
der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuerpflichtige
für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft § 139 Abs. 2 StG nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
2.3
2.3.1
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr
in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder
Vorbücher, wie z. B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen
Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig
– bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden
dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt
auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995
Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen
Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten
Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von
Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983
Nr. 51).
2.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,
dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann geführten Automobilhandel, der sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet,
in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt
haben; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Die Pflichtigen bestreiten beschwerdeweise nicht, dass keine ordnungsgemässen
Kassabücher geführt wurden. Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung
ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven
Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der
gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über
Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen
Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der regelmässige Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflichtigen die ihnen
obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von § 134
Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen
Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Buchhaltung als untaugliche Einschätzungsgrundlage
abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes
geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Automobilhandels nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem
Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte.
Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen
brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche
Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (VGr ZH,
16. Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.3.2; RB 1963
Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch
Verletzung der Begründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im
Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel die Angabe der
Abweichungen von der Steuererklärung als Begründung im Sinn von § 126 Abs. 1 StG.
2.3.3
Die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung wird in der Beschwerde nicht
mehr bestritten. Umstritten ist lediglich noch die Höhe der Schätzungen für die
Steuerperiode 2009, die als offensichtlich unrichtig, willkürlich und nicht
nachvollziehbar bezeichnet wird. Insbesondere rügen die Pflichtigen deren
mangelhafte Begründungen. Ausdrücklich nicht angefochten werden die Schätzungen
für die Steuerperiode 2010.
3.
3.1 Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013,
§ 140 N. 79 f.; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.
2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit
Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der
Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche
ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis
oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für
sich beanspruchen können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019,
E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, 144).
3.2 Die
Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte
Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch
im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen
obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht
nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern
musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung
vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das
Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine
hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
konnten (vgl. E. 3.1). Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung
der Einkünfte aus dem Autohandel des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zu bleiben.
4.
4.1 Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d. h.
willkürlich ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die
erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und
insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür
liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist,
namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich
erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]
547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 =
ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).
4.2 Die
Pflichtigen machen geltend, die Schätzungen der Erwerbseinkünfte hätten die deklarierten
Einkünfte massiv übertroffen. Während das kantonale Steueramt in der Steuerperiode
2009 von nicht deklarierten Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. …
ausgegangen sei, habe es für die Steuerperiode 2010 bloss noch Fr. … an
nicht deklarierten Einkünften aufgerechnet. Die nicht deklarierten Erwerbseinkünfte
in der Steuerperiode 2009 sollen gemäss Einspracheentscheiden mithin 331 %
der nicht deklarierten Einkünfte in der Steuerperiode 2010 betragen haben. Auch
in der absoluten Höhe unterscheiden sich die schätzungsweise festgelegten
Erwerbseinkünfte erheblich, Fr. … im Jahr 2009 vs. Fr. … im Jahr
2010. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Schätzung der Erwerbseinkünfte
in der Steuerperiode 2009 derart viel höher ausgefallen sei als in der
Steuerperiode 2010. Es sei unplausibel und widerspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass im ersten Jahr einer neu aufgenommenen Geschäftstätigkeit
fast das Doppelte wie im zweiten Jahr hätte verdient werden sollen.
Da vorliegend nicht von einem "Regelfall"
auszugehen sei, sei die Begründung der Höhe der Schätzung nicht entbehrlich.
Eine Begründung dränge sich wegen der massiven Abweichung von den geschätzten
zu den deklarierten Erwerbseinkünften sowie wegen der unerklärlichen Differenz
der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 auf.
4.3 Die
Vorinstanz bestätigte die Schätzungen des kantonalen Steueramts, da die geschätzten
Gewinne nicht in der Weise offensichtlich unrichtig seien, dass die dafür
erforderlichen Umsätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise
überhaupt nicht erzielen liessen. Auffällig und ungewöhnlich sei zwar die
markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr, was in einem volatilen
Geschäft wie dem Autohandel jedoch nicht auszuschliessen sei. Da
offensichtliche Unrichtigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn die infrage
stehende Schätzung als geradezu unmöglich erscheine, weil der geschätzte Gewinn
in dem infrage stehenden Unternehmen aus objektiven Gründen schlechterdings
nicht als erzielbar erscheine, erwiesen sich die Schätzungen des kantonalen
Steueramts mithin als vertretbar und keineswegs offensichtlich unrichtig.
4.4 Die
Pflichtigen haben es unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern die ermessensweise
Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des pflichtigen
Ehemannes aus Automobilhandel für die Steuerperiode 2009 offensichtlich
unrichtig sein soll. Sie beschränken sich darauf, die Schätzungen anhand von
Vergleichen mit der (untauglichen) Buchhaltung oder der beiden betroffenen
Steuerperioden als unplausibel darzustellen und verlangen ihrerseits von der
Steuerbehörde konkrete Angaben und Begründungen der Höhe der Schätzungen.
Der pauschale Einwand der Pflichtigen,
es sei willkürlich und bedürfe einer Begründung, wenn die Ermessenseinschätzung
im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Mehreinnahmen ausgehe, geht
schon deshalb an der Sache vorbei, weil es hier gerade an verlässlichen
Aufzeichnungen durch die Pflichtigen fehlt. Angesichts der
ordnungswidrigen Buchführung würde im vorliegenden Fall die Kontrolle der
buchmässigen Eckdaten aufgrund von Erfahrungszahlen ohnehin versagen, sofern
solche anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen beruhenden
Erfahrungszahlen für den Autohandel überhaupt existieren (vgl. BGr, 15. Oktober 2009, 2C_301/2009, E. 4.5.1; VGr, 16.
Dezember 2009, SB.2009.00034,
E. 3.5). Aus demselben Grund scheitert auch ein
Vergleich der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 gestützt auf die als
untauglich erachtete Buchhaltung. So erweist sich die Begründung des
Steuerrekursgerichts, die unterschiedlichen Schätzungen könnten auf Umsatzschwankungen
im volatilen Autohandel beruhen, durchaus als nachvollziehbar, obschon im Jahr
2010 ein höherer Umsatz als im Jahr 2009 verbucht wurde.
Was die Differenz der geschätzten Einkünfte der beiden
Steuerperioden 2009 und 2010 betrifft, so mutet die markante
Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) – wie die Vorinstanz
ebenfalls festgestellt hat – in der Tat seltsam an. Es trifft zwar zu, dass die Differenz der Einkünfte der beiden
Steuerperioden 2009 und 2010 nicht begründet wurde. Da bei
periodisch zu erhebenden Steuern das Steuerrechtsverhältnis durch die einzelnen
Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann jedoch
im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen
Steuerperiode sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage
abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4
Nr. 3; BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen;
BGr, 4. Oktober 1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]) nicht entgegen (BGr, 3. Mai
1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13). Folglich kann aus der Begründung des
kantonalen Steueramts für die markante Reduktion des Gewinns im zweiten
Geschäftsjahr (2010) auch nichts für die Schätzung der Steuerperiode 2009
abgeleitet werden. Zudem begründete das kantonale Steueramt die Tieferschätzung
der Steuerperiode 2010 in der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom
23. Oktober 2013 nicht bloss damit, dass die Struktur des Geschäfts
(Einmannbetrieb) und die Betriebsart "Auto-Schieber", die eine
tiefere Marge als normal in dieser Branche aufweise, was auch auf die
Steuerperiode 2009 zugetroffen hätte. Vielmehr wird auch auf eine neuerliche
Analyse der Aktenlage verwiesen. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den
Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 (2C_279/2011) ist
vorliegendenfalls nicht einschlägig, wurde in jenem Verfahren die Ermessenseinschätzung
des Einkommens auf das 5,3-fache – gemessen am Durchschnittseinkommen der
letzten 20 Jahre – bzw. auf das 3,3-fache – gemessen am maximal deklarierten
Einkommen – doch nur deshalb als offensichtlich unrichtig betrachtet, weil sie
sich angesichts des niedrigen Einkommens der betroffenen Person und mangels
Anhaltspunkten für anderweitige Einkommensquellen nicht rechtfertigen liess.
Angesichts der letztlich vollends ungewissen
Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die
Schätzungen des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2009 und 2010 mit Fr. … bzw. Fr. … nicht als geradezu unmöglich und daher als vertretbar und willkürfrei.
Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind
daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …