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Geschäftsnummer: SB.2014.00034  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2009 und 2010


siehe SB.2014.00033
 
Stichworte:
DIFFERENZ
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
ORDNUNGSGEMÄSSE BUCHHALTUNG
SELBSTÄNDIG ERWERBENDE
Rechtsnormen:
Art. 18 DBG
Art. 27 DBG
Art. 58 DBG
Art. 123 DBG
Art. 125 DBG
Art. 126 DBG
Art. 130 DBG
Art. 131 DBG
Art. 132 DBG
Art. 142 DBG
Art. 144 DBG
Art. 145 DBG
Art. 957 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00034

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 und 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A. A handelt als Einzelunternehmer mit Motorfahrzeugen. Seit 26. Februar 2009 ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau B betreibt seit 2006 als Kollektivgesellschafterin das Restaurant und die Bar G an der D-Strasse 01 in Zürich. Im Oktober 2010 löste sie ihren Bruder als zweiten Kollektivgesellschafter ab. Seither trägt das Lokal im Handelsregister die Firma E.

Nach einer steueramtlichen Buchprüfung vom 12. Januar 2012 beim Vertreter von A und B in F verlangte der Revisor von A und B mit Verfügung vom 19. April 2012 unter anderem vollständig, ordnungsgemäss und tagfertig geführte Originalkassabücher bezüglich des Motorfahrzeughandels für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie Zahlungsnachweise (Barquittungen, Bankgutschriften etc.) bezüglich eines Teils der verkauften Fahrzeuge. Die Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitteilen, dass keine Bargeld-Kasse geführt worden sei, keine Kassabücher vorhanden und sämtliche Bargeld- und Bank-Transaktionen in der Buch­haltung im privaten Kapitalkonto von A verzeichnet worden seien. Der Revisor wiederholte mit Mahnung vom 18. Juli 2012 seine Aufforderung, ordnungsgemäss ge­führte Kassabücher einzureichen.

Das kantonale Steueramt veranlagte A und B am 7. November 2012 für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es die Einkünfte des Pflichtigen aus dem Autohandel mangels Kassabuch in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2009 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …). Ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen wurde das Betriebsvermögen des Pflichtigen geschätzt, und zwar für die Steuerperiode 2009 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …).

B. Die gegen die Einschätzungen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 23. August 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen – bei jeweils unveränderten Vermögen – für die direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. …. Zudem auferlegte es den Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde der Pflichtigen am 17. März 2014 ab. Es erwog im Wesentlichen, die Einkünfte aus selbständigem Autohandel seien wegen der nicht ordnungsgemässen Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden. Dieser Mangel sei im Einsprache- und im erstinstanzlichen Beschwer­deverfahren nicht behoben worden. Die getroffenen Schätzungen erwiesen sich jedenfalls im Ergebnis als vertretbar und keinesfalls offensichtlich unrichtig.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. April 2014 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  zu veranlagen. Eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Steueramt zur erneuten Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 setzte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C eine Frist von zehn Tagen zur Vorlegung einer von den Pflichtigen unterzeichneten Vollmachtsurkunde an. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt C die angeforderten Vollmachten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Steuerbar sind nach Art. 18 DBG die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss Art. 27 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäfts­jahrs, vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind oder freiwillig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 58 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 DBG), soweit diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 18 ff.).

2.2 Der Steuerpflichtige muss laut Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 DBG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungs­grundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahres­rechnung zu würdigen. Die dem Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungs­gemässen Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrens­pflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuer­pflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

2.3  

2.3.1 Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).

2.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann geführten Automobilhandel, der sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt haben; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Pflichtigen bestreiten beschwerdeweise nicht, dass keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt wurden. Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft.

Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der regelmässige Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflich­tigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2 DBG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Buchhaltung als untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Automobilhandels nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte. Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (VGr ZH, 16. Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.3.2; RB 1963 Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Be­gründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel die Angabe der Abweichungen von der Steuer­erklärung als Begründung (Art. 131 Abs. 2 DBG).

2.3.3 Die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Umstritten ist lediglich noch die Höhe der Schätzungen für die Steuerperiode 2009, die als offensichtlich unrichtig, willkürlich und nicht nachvollziehbar bezeichnet wird. Insbesondere rügen die Pflichtigen deren mangelhafte Begründungen. Ausdrücklich nicht angefochten werden die Schätzungen für die Steuerperiode 2010.

3.  

3.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A. Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. erstinstanzliche Beschwerdebehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

3.2 Die Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.

Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen konnten (vgl. E. 3.1). Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung der Einkünfte aus dem Autohandel des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bleiben.

4.  

4.1 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

4.2 Die Pflichtigen machen geltend, die Schätzungen der Erwerbseinkünfte hätten die deklarierten Einkünfte massiv übertroffen. Während das kantonale Steueramt in der Steuerperiode 2009 von nicht deklarierten Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. … ausgegangen sei, habe es für die Steuerperiode 2010 bloss noch Fr. … an nicht deklarierten Einkünften aufgerechnet. Die nicht deklarierten Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 sollen gemäss Einspracheentscheiden mithin 331 % der nicht deklarierten Einkünfte in der Steuerperiode 2010 betragen haben. Auch in der absoluten Höhe unterscheiden sich die schätzungsweise festgelegten Erwerbseinkünfte erheblich, Fr. … im Jahr 2009 vs. Fr. … im Jahr 2010. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Schätzung der Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 derart viel höher ausgefallen sei als in der Steuerperiode 2010. Es sei unplausibel und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im ersten Jahr einer neu aufgenommenen Geschäftstätigkeit fast das Doppelte wie im zweiten Jahr hätte verdient werden sollen.

Da vorliegend nicht von einem "Regelfall" auszugehen sei, sei die Begründung der Höhe der Schätzung nicht entbehrlich. Eine Begründung dränge sich wegen der massiven Abweichung von den geschätzten zu den deklarierten Erwerbseinkünften sowie wegen der unerklärlichen Differenz der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 auf.

4.3 Die Vorinstanz bestätigte die Schätzungen des kantonalen Steueramts, da die geschätzten Gewinne nicht in der Weise offensichtlich unrichtig seien, dass die dafür erforderlichen Umsätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise überhaupt nicht erzielen liessen. Auffällig und ungewöhnlich sei zwar die markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr, was in einem volatilen Geschäft wie dem Autohandel jedoch nicht auszuschliessen sei. Da offensichtliche Unrichtigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn die infrage stehende Schätzung als geradezu unmöglich erscheine, weil der geschätzte Gewinn in dem infrage stehenden Unternehmen aus objektiven Gründen schlechterdings nicht als erzielbar erscheine, erwiesen sich die Schätzungen des kantonalen Steueramts mithin als vertretbar und keineswegs offensichtlich unrichtig.

4.4 Die Pflichtigen haben es unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern die ermessensweise Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des pflichtigen Ehemannes aus Automobilhandel für die Steuerperiode 2009 offensichtlich unrichtig sein soll. Sie beschränken sich darauf, die Schätzungen anhand von Vergleichen mit der (untauglichen) Buchhaltung oder der beiden betroffenen Steuerperioden als unplausibel darzustellen und verlangen ihrerseits von der Steuerbehörde konkrete Angaben und Begründungen der Höhe der Schätzungen.

Der pauschale Einwand der Pflichtigen, es sei willkürlich und bedürfe einer Begründung, wenn die Ermessenseinschätzung im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Mehreinnahmen ausgehe, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil es hier gerade an verlässlichen Aufzeichnungen durch die Pflichtigen fehlt. Angesichts der ordnungswidrigen Buchführung würde im vorliegenden Fall die Kontrolle der buchmässigen Eckdaten aufgrund von Erfahrungszahlen ohnehin versagen, sofern solche anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen beruhenden Erfahrungszahlen für den Autohandel überhaupt existieren (vgl. BGr, 15. Oktober 2009, 2C_301/2009, E. 4.5.1; VGr, 16. Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.5). Aus demselben Grund scheitert auch ein Vergleich der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 gestützt auf die als untauglich erachtete Buchhaltung. So erweist sich die Begründung des Steuerrekursgerichts, die unterschiedlichen Schätzungen könnten auf Umsatzschwankungen im volatilen Autohandel beruhen, durchaus als nachvollziehbar, obschon im Jahr 2010 ein höherer Umsatz als im Jahr 2009 verbucht wurde.

Was die Differenz der geschätzten Einkünfte der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 betrifft, so mutet die markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) – wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat – in der Tat seltsam an. Es trifft zwar zu, dass die Differenz der Einkünfte der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 nicht begründet wurde. Da bei periodisch zu erhebenden Steuern das Steuerrechtsverhältnis durch die einzelnen Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann jedoch im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen Steuerperiode sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4 Nr. 3; BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen; BGr, 4. Oktober 1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht entgegen (BGr, 3. Mai 1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13). Folglich kann aus der Begründung des kantonalen Steueramts für die markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) auch nichts für die Schätzung der Steuerperiode 2009 abgeleitet werden. Zudem begründete das kantonale Steueramt die Tieferschätzung der Steuerperiode 2010 in der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 nicht bloss damit, dass die Struktur des Geschäfts (Einmannbetrieb) und die Betriebsart "Auto-Schieber", die eine tiefere Marge als normal in dieser Branche aufweise, was auch auf die Steuerperiode 2009 zugetroffen hätte. Vielmehr wird auch auf eine neuerliche Analyse der Aktenlage verwiesen. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 (2C_279/2011) ist vorliegendenfalls nicht einschlägig, wurde in jenem Verfahren die Ermessenseinschätzung des Einkommens auf das 5,3-fache – gemessen am Durchschnitts­einkommen der letzten 20 Jahre – bzw. auf das 3,3-fache – gemessen am maximal deklarierten Einkommen – doch nur deshalb als offensichtlich unrichtig betrachtet, weil sie sich angesichts des niedrigen Einkommens der betroffenen Person und mangels Anhaltspunkten für anderweitige Einkommensquellen nicht rechtfertigen liess.

Angesichts der letztlich vollends ungewissen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die Schätzungen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2009 und 2010 mit Fr. … bzw. Fr. … nicht als geradezu unmöglich und daher als vertretbar und willkürfrei.

Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschä­digung zusteht (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …